Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 10
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

(1) 1Für Amtshandlungen nach § 53 RStV und dieser Satzung ist die Landesmedienanstalt örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich einem betroffenen Rundfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Zugangsdiensten im Sinne des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 RStV seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. 2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.

(2) Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zuständig, bestimmt die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang die Anstalt, bei der das Verfahren geführt wird.

(3) Die Landesmedienanstalten bestimmen die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang als die Stelle, die Anzeigen (§ 5) und Beschwerden (§ 8) entgegennimmt und an die zuständige Landesmedienanstalt weiterleitet sowie die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur übernimmt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).