Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 11
Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang

(1) Die Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt werden entsprechend § 38 Abs. 2 RStV i.V.m. den Grundsätzen für die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM-Statut) und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vorbereitet.

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt legt die Anzeige zur Aufnahme oder Änderung eines Zugangsdienstes (§ 5) oder eine Beschwerde (§ 8) der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang unverzüglich vor.

(3) Die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang oder, in den durch das ALM-Statut bestimmten Fällen, die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) spricht spätestens binnen acht Wochen nach Vorlage aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen eine Empfehlung aus und teilt das Ergebnis der zuständigen Landesmedienanstalt mit.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung.

Dritter Abschnitt
Besondere Zugangsregelungen

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).