Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 12
Zugang zu technischen Plattformen

(1) Wer Zugangsberechtigungssysteme (Conditional Access Services - CAS) verwendet oder verbreitet, muss nach Maßgabe des § 4

1. allen Rundfunkveranstaltern und Anbietern vergleichbarer Telemedien die Nutzung seiner benötigten technischen Dienste zur Nutzung seiner Systeme ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erteilen,

2. soweit er auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich ist, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,

3. über seine Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben.

(2) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).