Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 13
Zugang zu Navigatoren

(1) 1Der Zugang zu Navigatoren (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV) ist so zu gewähren, dass nicht das Auffinden und die Nutzung bestimmter Inhalte im Verhältnis zu anderen erschwert wird. 2Insbesondere müssen die in § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 Nr. 1 RStV genannten Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote ohne unbillige Behinderung und diskriminierungsfrei berücksichtigt werden. 3Wer Navigatoren verwendet oder verbreitet hat im Rahmen des technisch Möglichen dem Empfänger die Nutzung anderer Navigatoren und elektronischer Programmführer zu ermöglichen.

(2) Im Rahmen des technisch Möglichen sind Navigatoren so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar in den Navigator zurückwechseln kann. Der Nutzer soll die Möglichkeit haben, die Reihenfolge der Programme zu verändern.

(3) 1Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss gleichgewichtig hingewiesen werden. 2Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.

(4) 1Service-Informationen im Datenstrom sind so zu erstellen, dass sie von jedermann verwendet werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. 2Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard genutzt werden.

(5) Die Landesmedienanstalten konkretisieren in Zusammenarbeit mit den Beteiligten nach dieser Vorschrift Anforderungen für Navigatoren, die auch Elemente elektronischer Programmführung enthalten können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).