Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 14
Bündelung und Vermarktung

(1) Bei Verpflichteten, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 5 zuzurechnendes Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung beim Betrieb einer Kabelanlage haben und zugleich auch Programme bündeln und vermarkten, prüft die zuständige Landesmedienanstalt, ob der Betreiber der Kabelanlage verpflichtet werden kann, konkurrierende Programmplattformen über sein Kabelnetz zu verbreiten.

(2) Verpflichtete, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 5 zuzurechnendes Unternehmen auch eine technische Plattform betreiben, dürfen die Verbreitung ihrer Programmpakete über andere technische Plattformen nicht behindern, sofern diese Plattformen die Anforderungen nach dieser Satzung erfüllen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).