Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung können sich Gemeinden und Gemeindeverbände durch Anzeige gegenüber dem für das Fachgesetz zuständigen Ministerium im Einzelfall von kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards befreien, wenn der Zweck auch auf andere Art und Weise als durch die Erfüllung der Standards sichergestellt ist und Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(2) Kommunalbelastende landesrechtliche Standards im Sinne von Absatz 1 sind Vorgaben in Landesgesetzen und Rechtsverordnungen auf Grund von Landesgesetzen, die die Art und Weise der Aufgabenerfüllung bestimmen, nämlich:

1. Vorgaben für die Erstellung und Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,

2. organisationsrechtliche Vorgaben sowie

3. Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder das Erfordernis einer besonderen Ausbildung; eine Befreiung ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechend fachgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Eine Befreiung von laufbahnrechtlichen Vorgaben ist nicht möglich.

(3) Soweit in den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen bereits Experimentierklauseln enthalten sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 458, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn2

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 3

§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.