Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Verfahren

(1) Die Anzeige ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Vollzugs an das für das Fachgesetz zuständige Ministerium zu richten. Die kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards, von denen befreit werden soll, und der Umfang der angestrebten Befreiung sind im Einzelnen anzugeben. Die angestrebte Art und Weise, mit der der Zweck der Vorgabe erfüllt wird, sowie die Vorgehensweise müssen beschrieben werden.

(2) Die angezeigte Befreiung gilt für die Dauer von höchstens fünf Jahren.

(3) Das für das Fachgesetz zuständige Ministerium prüft die generelle Übertragbarkeit des Ergebnisses des Versuchs auf die anderen Gemeinden und Gemeindeverbände.

(4) Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufsicht bleiben unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von angezeigten Standardbefreiungen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 458, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn2

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 3

§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.