Historische SGV. NRW.

3 / 5

Obsolet durch Zeitablauf.

 

§ 3

Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 31. Dezember 2005 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 22.

Obsolet durch Zeitablauf.