Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tariftreuegesetz – Hinweise zur Anwendung - RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien 114 -80-52/2 v. 18.6.2003
Historisch:
Tariftreuegesetz – Hinweise zur Anwendung - RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien 114 -80-52/2 v. 18.6.2003
Tariftreuegesetz – Hinweise zur Anwendung -
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Arbeit
zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien
114 -80-52/2
v. 18.6.2003
Vorbemerkung
Am 1. März 2003 ist das Gesetz zur tariflichen
Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen im Land Nordrhein-Westfalen
(Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen – TariftG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW.2003 S. 8) in Kraft getreten.
Für den Bereich der öffentlichen Bauaufträge werden die nachfolgenden
Hinweise gegeben. Es handelt sich um Vorschläge zur Handhabung von § 4 (Angabe
der Tarife).
1.1
Um den Umfang der Bekanntmachungen zu begrenzen, braucht dort lediglich ein
Hinweis aufgenommen zu werden, der etwa folgenden Inhalt haben sollte:
Auf den Bauauftrag findet das
Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen Anwendung. Danach müssen sich die
Unternehmen und ihre Nachunternehmen verpflichten, mindestens den am Ort der
Baustelle einschlägigen Lohn- und Gehaltstarif zum tarifvertraglichen Zeitpunkt
zu bezahlen sowie die tarifliche Arbeitszeit einzuhalten.
Die anzuwendenden Tarifverträge sind
im Internet benannt.
Siehe .............................
mit weiteren Fundstellen für den Text des Tariftreuegesetzes und die Volltexte
der Tarifverträge mit dem Passwort für deren Abruf.
1.2
Wenn nach vorstehender Nr. 1.1 verfahren wird, muss der öffentliche
Auftraggeber jeder Bekanntmachung jeweils eine eigene Information
(Internetseite oder Datei zur Übermittlung an die Unternehmen per E-Mail / Fax)
zuordnen, deren Fundstelle in dem unter Nr. 1.1 vorgeschlagenen Text anzugeben
ist. In dieser Information sind die für den konkreten, von der Bekanntmachung
erfassten Bauauftrag anzuwendenden Tarifverträge zu benennen. Sind mehrere
Gewerke betroffen, muss der für das jeweilige einzelne Gewerk anzuwendende
Tarifvertrag benannt werden.
1.3
In der Information nach Nr. 1.2 sollte ein Verweis auf die Internetseiten des
Tarifregisters NRW beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes
Nordrhein-Westfalen (MWA) aufgenommen werden. Hier sind, gegliedert nach VOB
Teil C, die jedem Gewerk zugeordneten Tarifverträge aufgeführt. Gegebenenfalls
nicht aufgeführte Tarifverträge können beim Tarifregister des MWA (tarifregister@mwa.nrw.de) erfragt werden.
1.4
Die auf den Internetseiten des Tarifregisters des MWA nach vorstehender Nr. 1.3
aufgeführten Tarifverträge sind im Volltext von dort abrufbar. Das für einen
solchen Abruf erforderliche Passwort teilt das Tarifregister beim MWA jedem
öffentlichen Auftraggeber auf Anfrage per E-Mail (tarifregister@mwa.nrw.de)
mit.
1.5
Den Unternehmen sollte das Passwort gemäß Nr. 1.4 bereits in der Information
nach Nr. 1.2 mitgeteilt werden, und zwar im Zusammenhang mit dem Verweis auf
die Internetseiten des Tarifregisters beim MWA nach Nr. 1.3.
Bei Bekanntmachungen gemäß der
EG-Baukoordinierungsrichtlinie sollte das Passwort bereits in der
Bekanntmachung angegeben werden.
Die Internetseiten des Tarifregisters beim MWA nach Nr. 1.3
enthalten auch Hinweise für die Anwendung des Tariftreuegesetzes
Nordrhein-Westfalen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs.
Die Internetseiten des Tarifregisters beim MWA zum Tariftreuegesetz
sind abrufbar unter www.tarifregister.nrw.de .