Historische SMBl. NRW.
Historisch: Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten ausgestatteten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr RdErl. d. Innenministers v. 13.6.1978 - VIII B 4 - 4.429 – 31
Historisch:
Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten ausgestatteten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr RdErl. d. Innenministers v. 13.6.1978 - VIII B 4 - 4.429 – 31
Dachbeschriftung der mit Sprechfunkgeräten
ausgestatteten
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
RdErl.
d. Innenministers v. 13.6.1978 -
VIII B 4 - 4.429 – 31
Für
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, die mit Sprechfunkgeräten ausgestattet sind,
ist eine Dachkennzeichnung zur Identifizierung des Fahrzeuges aus der Luft
vorgesehen. Als Dachkennzeichen ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges zu
verwenden. Die Schrift muss DIN 1451 entsprechen, die Schrifthöhe muss
mindestens 400 mm betragen. Die Schrift ist bei rotem Untergrund in weißer, bei
weißem Untergrund in schwarzer Farbe auszuführen.
Hinsichtlich der
Anbringung der Dachkennzeichnung ist folgendes zu beachten: Das Kennzeichen ist
möglichst in einem Schriftzug quer über das Fahrerhausdach derart anzubringen,
dass ein einwandfreies Ablesen in Fahrtrichtung möglich ist. Die Anbringung
kann durch direktes Beschriften des Daches oder durch Befestigen eines
entsprechenden Schildes oder einer Plane auf dem Dach erfolgen.
Im Fahrerhaus
ist, für Fahrer und Beifahrer gut sichtbar, ein Schild mit dem Funkrufnamen
sowie dem amtlichen Kennzeichen des Einsatzfahrzeuges anzubringen.
Mitzuführen ist
ein Verzeichnis aller ortsfesten und beweglichen Sprechfunkbetriebsstellen des
Sprechfunkverkehrskreises mit folgenden Angaben:
Sprechfunkverkehrskreis
mit Funkrufname der Leitstelle (Kanal, Betriebsfrequenz, Betriebsart, Tonruf),
Funkrufnamen der Einsatzfahrzeuge im Sprechfunkverkehrskreis (Funktion,
amtliches Kennzeichen und Standort).
Soweit z. Z.
noch keine oder bereits eine andere Kennzeichnung verwendet wird, bitte ich im
Interesse einer einheitlichen Kennzeichnung sowie aus einsatztaktischen Gründen
die vorgenannte Dachkennzeichnung bis spätestens 31. 10. 1978 anzubringen.
Bei bundeseigenen
Brandschutzfahrzeugen aus den KatS-Feuerwehreinheiten, die gemäß Nr. 32 Abs. 1
Buchst, b u. c KatS-Ausstattung-VwV als Einsatzfahrzeuge des Brandschutzes
verwendet werden und entsprechend mit Sprechfunkgeräten ausgestattet sind, ist
die Kennzeichnung zunächst nur mit beschrifteter Plane vorzunehmen. Die Kosten
dafür hat die verwendende Gemeinde zu tragen.