Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW (TIP) Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, d. Staatskanzlei u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 21.8.2006
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW (TIP) Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, d. Staatskanzlei u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 21.8.2006
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW
(TIP)
Gem.RdErl. d. Ministeriums für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,
d. Staatskanzlei
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
v. 21.8.2006
Ziel der Technologie- und
Innovationsförderung ist es, die Erschließung technischer Möglichkeiten zur
Lösung künftiger Aufgaben unserer Gesellschaft zu unterstützen. Eine besondere
Rolle spielt dabei die Erschließung von neuen Handlungsfeldern in Hoch-
und Querschnittstechnologien. Durch die Bereitstellung von öffentlichen
Fördermitteln sollen die Unternehmen in NRW im Innovationswettbewerb ertüchtigt
werden, um sich auf besonders dynamischen und wachstumsstarken Innovations- und
Technologiefeldern nachhaltig behaupten zu können.
Inhalt
1. Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlage
2. Gegenstand
der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art
und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
7. Antrags-
und Bewilligungsverfahren
8. In-Kraft-Treten
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe
dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zu
Maßnahmen für die Optimierung von Rahmenbedingungen für die Umsetzung neuer
Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensideen in der Wirtschaft sowie für die
innovative Erneuerung bestehender Produkte und Verfahren zur Verbesserung des
Technologiestandortes Nordrhein-Westfalen (Technologie- und
Innovationsförderung).
Die Förderung erstreckt sich auf die in Anlage 4 bezeichneten Branchen,
Technologie- und Innovationsfelder.
Ein Anspruch des
Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine vorrangige Bereitstellung von
Haushaltsmitteln auf der Grundlage von Juryentscheidungen im Rahmen von Wettbewerben
oder Schwerpunktsetzungen ist zulässig.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien
2.1.1
Forschung und industrielle Forschung (von der Ideenfindung bis zum Labormuster)
Forschung zum Auf- und Ausbau
wirtschaftlich - technologischer Kompetenz und industrielle Forschung zur
Gewinnung neuer Erkenntnisse, zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder
Dienstleistungen oder zur Verbesserungen bestehender Produkte, Verfahren oder
Dienstleistungen. Forschung und industrielle Forschung sind nur dann Gegenstand
der Förderung, wenn sie zur unmittelbaren Umsetzung in die vorwettbewerbliche
Entwicklung erforderlich sind. Sie umfasst keine routinemäßigen oder
regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien,
Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen
Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.
2.1.2
Vorwettbewerbliche Entwicklung (vom funktionsfähigen Labormuster bis zum
Prototypen)
Vorwettbewerbliche
Entwicklung zur Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung für
neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
(unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind),
einschließlich des Aufbaus und des Betriebs eines ersten, nicht zur
kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps oder einer ersten, nicht für die
industrielle Anwendung bzw. die kommerzielle Nutzung umwandelbaren
Demonstrationsanlage.
2.1.3
Studien
Studien über die technische
Durchführbarkeit sowie sozialverträgliche Technikgestaltung als Vorbedingung
für Vorhaben der industriellen Forschung (Nr. 2.1.1) bzw. der
vorbewettbewerblichen Entwicklung (Nr. 2.1.2).
2.2
Einführung in die betriebliche Umsetzung
Ausrüstungsinvestitionen für
eine grundlegende Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens oder für
die Errichtung eines neuen technologieorientierten Betriebes.
2.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technologieentwicklung,
Technologische Infrastruktur
2.3.1
Beratung, allgemeine Information und Qualifizierung für KMU (Nr. 3.1)
Beratung, allgemeine
Information und Qualifikation zur Demonstration neuer Technologien, zur
Beseitigung technischer Hemmnisse im Unternehmen oder zur Erschließung neuer
Märkte. Maßnahmen zur Entwicklung neuer unternehmensübergreifender
Informationsstrukturen für gemeinsame Marketing-, Vertrieb- und
Serviceaktivitäten insbesondere unter Nutzung neuer Kommunikationstechnologien.
Dienstleistungen, die
fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die
zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie
routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.
2.3.2
Technologische Infrastruktur
Modernisierung und
Verbesserung der technischen Ausrüstung der Technologiezentren und ähnlicher
Einrichtungen, die treuhänderisch für KMU mit dem ausschließlichen Zweck der
externen Dienstleistungen für KMU beschafft werden.
Dienstleistungen, die
fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die
zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie
routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.
2.4
Infrastrukturelle Einrichtungen, Technologieinitiativen, Einrichtungen der
Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft
2.4.1
Infrastrukturelle Einrichtungen (Im Vorfeld und/oder während der
vorwettbewerblichen Entwicklung)
Infrastrukturelle Einrichtungen,
die entweder Produkte, Dienstleistungen oder Verfahrenslösungen von mehreren
Unternehmen bündeln und als neue integrierte Lösungen anbieten oder anderen
Unternehmen neuartige technologische Konfigurationen von
Querschnittstechnologien mit breitem Angebotsprofil anbieten, die diese
Unternehmen mangels Qualifikation bzw. Auslastung nicht beschaffen können. Das
gilt für Einrichtungen, die die Umsetzung innovativer Ideen in Patente bzw.
Lizenzen unterstützen oder Maßnahmen zur Patentverwertung fördern.
Die Inanspruchnahme dieser
Einrichtung setzt voraus, dass die Dienstleistung für das jeweilige KMU neu und
nicht mit einem durch das KMU allein zu bewältigenden Schwierigkeitsgrad
verbunden ist und in Zusammenhang mit Maßnahmen der vorwettbewerblichen
Entwicklung (Nr. 2.1.2 ) stehen.
Allen Unternehmen innerhalb
der Europäischen Union ist zu gleichen Bedingungen und Voraussetzungen Zugang
zu gewähren (Allgemeine Maßnahme gemäß Nr. 5.3.4). Die Maßnahmen dürfen sich
nicht auf den Wettbewerb und den Handel unter den Mitgliedstaaten auswirken.
2.4.2
Technologieinitiativen, Einrichtungen der Kooperation Wissenschaft/Wirtschaft
Technologieinitiativen, die
im besonderen Landesinteresse liegende Handlungs- und Technologiefelder
entwickeln und/oder als Moderator die Entwicklung und Vermarktung von
neuen Produkten, Dienstleistungen und Verfahren unterstützen.
Dienstleistungen, die
fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die
zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie
routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht förderfähig.
Einrichtungen der Kooperation
Wissenschaft/Wirtschaft, die die Umsetzung der Ergebnisse der
wissenschaftlichen Grundlagenforschung in neue Produkte, Dienstleistungen und
Verfahren in die Unternehmen unterstützen.
2.5
Ideenfindung, Synergieförderung
Studien, die die
technologischen Markteintrittsvoraussetzungen als Vorbedingung für die
industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung von KMU untersuchen.
Maßnahmen von mehreren KMU zur innovativen Ideenfindung und –umsetzung oder mit
dem Zweck, in anderen Unternehmen bekannte Verfahren in das eigene Unternehmen
zu übernehmen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und
freie Berufe
Kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und freie Berufe, im Sinne der
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. der EU L
124 vom 20.5.2003 S. 36).
Bei Existenzgründern kann die
Zuwendung erst nach Unternehmensgründung bewilligt werden.
3.2
Sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft mit weniger als 1.000 Beschäftigten, die die Definition von KMU nach
Nr. 3.1 nicht erfüllen. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit 1.000
Beschäftigten und mehr in Ausnahmefällen, wenn nur sie die für das Land
erwünschten Technologien entwickeln und einführen können.
3.3
Einrichtungen, Landesinitiativen, juristische Personen des öffentlichen Rechts
Einrichtungen der
technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Landesinitiativen und
ähnliche Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen der Wirtschaft und der
Arbeitnehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der
Landesverwaltung.
3.4
Forschungsinstitute und Ingenieurbüros
Maßnahmen von Antragstellern,
deren Unternehmenszweck in der vorwettbewerblichen Entwicklung liegt, können
gefördert werden, wenn
-
die Antragsteller gemeinschaftlich mit Unternehmen die zu fördernde Maßnahme
umsetzen und die Projektergebnisse in Nordrhein-Westfalen verwerten oder
-
die zu fördernde Maßnahme außerhalb des üblichen Leistungsprogramms des
Antragstellers liegt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung (Nr. 2.1)
Maßnahmen können nur
gefördert werden, wenn sie Neuheitscharakter besitzen, einen
gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen, von einem hohen
Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind, das für ein Unternehmen tragbare
technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten
auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen bestehen.
4.2
Einführung in die betriebliche Umsetzung
Maßnahmen können nur
gefördert werden, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die Anzahl der
Dauerarbeitsplätze innerhalb von 3 Jahren nach Tätigung der
Ausrüstungsinvestitionen um 15 % bezogen auf die Beschäftigten zum Zeitpunkt
der Antragstellung zu steigern oder es sich um eine
Unternehmensneugründung handelt. Die neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze müssen
über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren erhalten bleiben.
Bemessungsgrundlage für die Beschäftigtenzahl/Dauerarbeitsplätze sind
Vollzeitkräfte; Teilzeitbeschäftigungen können anteilig berücksichtigt werden.
4.3
Finanzielle Voraussetzungen
Bei Unternehmensgründungen soll
das eingezahlte und haftende Eigenkapital ohne Berücksichtigung von
Sachleistungen und der Förderung aus diesem Programm mindestens 20 v. H. der
Projektausgaben betragen.
4.4
Kooperationsprojekte
Bei Kooperationsprojekten mit
mehreren Antragstellern müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten zur
Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem
insbesondere zu vereinbaren ist, dass im Falle des Ausscheidens eines
Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus den
Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Es gelten folgende Fördersätze:
5.3.1
Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien (Nr. 2.1)
-
Kleine und mittlere Unternehmen
(Nr.3.1)
bis zu 35 %
Der Fördersatz kann bei Kooperationsprojekten mit mindestens einer öffentlichen
Forschungseinrichtung um 10 % und bei KMU mit Standort innerhalb von Gebieten,
für die eine nationale Regionalbeihilfe von der EU-Kommission zugelassen
worden ist (Gebiete der regionalen Wirtschaftsförderung) um den für den
jeweiligen Standort geltenden Zuschlag bis zu einem Höchstfördersatz von
50 % angehoben werden.
-
Sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 3.2)
bis zu 25 %
-
Studien für die technische Durchführbarkeit (2.1.3) als Vorbedingung für
Vorhaben der industriellen Forschung von wissenschaftlichen Einrichtungen von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei
Unternehmensprojektförderung
bis zu 75 %
5.3.2
Ausrüstungsinvestitionen (Nr. 2.2)
-
Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der
Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen
( ABl. der EU L 124 vom
20.5.2003 S. 36)
bis zu 15 %
-
übrige KMU (Nr.
3.1)
bis zu 7,5 %
Unabhängig von der Art und
Größe des Zuwendungsempfängers sind förderbar:
5.3.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technikentwicklung,
technologische Infrastruktur, Einrichtungen der Kooperation
Wissenschaft/Wirtschaft und Marktentwicklung, Ideenfindung, Synergieförderung
(Nr. 2.3, 2.4.2 und
2.5)
bis zu 50 %
5.3.4
Allgemeine Maßnahmen
Maßnahmen, die nicht geeignet sind sich auf den Wettbewerb und den Handel unter
den Mitgliedstaaten auszuwirken (eine Auswirkung auf den Wettbewerb ist auch
gegeben, wenn sich durch die geförderte Maßnahme ein Wettbewerbsvorteil für
nicht geförderte Marktleistungen ergibt) und zu den allen Unternehmen der
Europäischen Union zu gleichen Bedingungen und Voraussetzungen Zugang gewährt wird
bis zu 100 %
5.3.5
Sonstige Maßnahmen
Maßnahmen der Forschung oder
der technologischen Analyse und Information von öffentlichen bzw.
gemeinnützigen Einrichtungen, die marktfern sind und deren Ergebnisse
grundsätzlich unter nichtdiskriminierenden und marktüblichen Bedingungen weit
verbreitet und verwertet
werden
bis zu 100 %
5.3.6
„De-minimis-Regelung“
Maßnahmen, für die unter
Einschluss anderer öffentlicher Beihilfen nicht mehr als 100.000,-- € nach
Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER KOMMISSION vom 12.1.2001
(De-minimis-Regelung) innerhalb von 3 Jahren bewilligt sind
bis zu 100 %.
Außer Ansatz bleiben sonstige
von der Kommision genehmigte oder freigestellte Beihilfen. Die Einhaltung ist
durch Abgabe einer "De-minimis-Bescheinigung" nachzuweisen.
5.4
Bagatellgrenze
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3.1
und 2.5 beträgt die Bagatellgrenze 2.000,-- €; bei anderen Maßnahmen 15.000,--
€.
5.5
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.6
Bemessungsgrundlage
Ausgaben können nur
berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen sind und die Verpflichtung zur
Leistung nach Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle (Nr.
7) begründet worden ist. Die Verpflichtung zur Leistung der Ausgabe ist
grundsätzlich mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-
oder Leistungsvertrags gegeben. Nr. 1.34 VV zu § 44 LHO bleibt unberührt.
5.6.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien (Nr.
2.1)
Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen und Investitionen
Ausgaben für Ideensuche,
Konstruktion, technologische Untersuchungen zur späteren Marktumsetzung,
Experimente und Erprobungen einschließlich der Herstellung von Labormustern,
Prototypen und Nullserien, deren Demonstration sowie der in diesem Rahmen
erforderlichen Investitionen wie Instrumente und Ausrüstung.
Dazu gehören die Ausgaben für
externen Sachverstand, Inanspruchnahme von Informationssystemen, Erlangung von
Lizenzen und Patenten, Weiterbildung, externe Forschungsleistungen und sonstige
Dienstleistungen.
5.6.2
Ausrüstungsinvestitionen (Nr. 2.2)
Investitionsausgaben für
Produktionseinrichtungen und Ausrüstungen für eine grundlegende Änderung des
Produktes oder des Produktionsverfahrens oder für die Errichtung eines neuen
technologieorientierten Betriebes.
5.6.3
Flankierende Dienstleistungen für Innovation und Technologieentwicklung,
Technologische Infrastruktur und Einrichtungen der Kooperation
Wissenschaft/Wirtschaft (Nrn. 2.3 und 2.4)
Personal- und Sachausgaben, Ausgaben
für Fremdleistungen sowie Investitionen. Ausgaben für die Analyse-,
Beratungs-, Forums-, Projektträger- und Qualifizierungsaufgaben. Hierbei können
die Ausgaben bei Förderung der Neugründungen von Gesellschaften der
infrastrukturellen Einrichtungen (Nr. 2.4) für investive Erstausstattung sowie
Ausgaben für eine Anlaufphase von bis zu drei Jahren mit berücksichtigt
werden; bei Technologieinitiativen ist eine wiederkehrende Förderung nur
zulässig, wenn weitere Handlungs- und Technologiefelder zu erschließen sind.
5.6.4
Ideenfindung, Synergieförderung (Nr. 2.5)
Personal- und Sachausgaben,
Ausgaben für Fremdleistungen.
5.7
Ermittlung der Ausgaben
5.7.1
Personalausgaben
Die Personalausgaben ermitteln sich aus dem Stundensatz und der Anzahl der für
das Projekt geleisteten Stunden.
-
Anzahl der Stunden
Mehr als 1700 Jahresarbeitsstunden /Person und Kalenderjahr dürfen nicht
abgerechnet werden.
-
Stundensatz
Der Stundensatz kann getrennt nach folgenden Funktionen pauschal angesetzt
werden:
-
Geschäftsführer sowie wissenschaftlich-technisches Personal mit
Hochschulabschluss
-
Personal mit Fachhochschulabschluss oder sonst. staatlichem Abschluss (z.B.
Fachschulingenieur, Techniker, Meister)
-
Personal mit Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.B.
techn. Assistenten, Laboranten, Facharbeiter, Schreibkräfte)
-
Hilfskräfte
Die Festsetzung der Pauschalsätze
erfolgt auf der Grundlage der vom Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen durch Runderlass veröffentlichten Richtwerte für die
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden
Verwaltungsgebühren. Die Pauschalsätze werden jährlich bekannt gegeben.
Maßgebend für den gesamten Bewilligungszeitraum sind die zum Zeitpunkt
der Bewilligung gültigen Pauschalsätze.
Anstelle der Pauschalierung kann der Personalstundensatz nach Aufwand des
Antragstellers mit einem 10%igen Zuschlag für Gemeinkosten berücksichtigt
werden. Dabei sind die Personalstundensätze auf der Basis von 1.700
Arbeitsstunden je Arbeitskraft und Kalenderjahr zu ermitteln. Die Vergütung für
den Unternehmer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit er Tätigkeiten
verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert
berechnet werden.
5.7.2
Sachausgaben
-
Lagerentnahmen (hier gilt der Tag der Entnahme als Tag der geleisteten Ausgabe)
-
Raummieten für Neugründungen, soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen
-
Reisekosten, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnung nachgewiesen
werden
-
Leasingraten, soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen
-
Ausgaben für Fremdleistungen oder die Erlangung von Patenten und Lizenzen
sollen zusammen nicht mehr als 50 % der Projektausgaben betragen.
Nicht zuwendungsfähig sind
Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen
Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Besonderen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P) sind
grundsätzlich unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Antragsverfahren
Für den Antrag gilt das
Muster der Anlage 1.
Der Antrag ist bei der in
Anlage 4 festgelegten Stelle zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die
in der Anlage 4 aufgeführte Stelle.
7.2.1
Technologische Begutachtung für Anträge mit einer beantragten Zuwendung bis 250.000,--
€
Die Bewilligungsbehörden (Nr.
2 und 3 der Anlage 4) entscheiden bei Anträgen mit einer beantragten Zuwendung
bis 250.000,-- € gem. Nr. 2.1 und 2.2 auf der Grundlage einer technologischen
Begutachtung.
Aufgaben der
Bewilligungsbehörden, Zweckbindungsdauer der mit Zuwendungsmitteln beschafften
Gegenstände, Abwicklung der Zuwendung
Die Bewilligungsbehörden
führen die fachliche Betreuung der Projekte durch. Für Anträge mit einer
beantragten Zuwendung von mehr als 250.000,-- € wird die technologische
Begutachtung durch die Bewilligungsbehörden durchgeführt. Das Hinzuziehen von
Gutachtern ist zulässig. Die Ministerien bzw. die Staatskanzlei können zur
Wahrnehmung ihrer Aufsicht, Koordinierung und Mittelsteuerung einen
Arbeitskreis einberufen.
Für den Zuwendungsbescheid
gilt das Muster der Anlage 2.
Die Zweckbindungsfrist der
geförderten Wirtschaftsgüter endet frühestens 3 Jahre nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes; danach ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich in der
Verwendung frei.
Soweit das Ministerium für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen, das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen oder die Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen Bewilligungsbehörde ist, wird die verwaltungsmäßige
Abwicklung und die Befugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des
Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW) zu entscheiden, von der für den Sitz des Antragstellers
zuständigen Bezirksregierung wahrgenommen.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Für den Verwendungsnachweis
gilt das Muster der Anlage 3. Abweichend von Nr. 10.1 VV zu § 44 LHO ist statt
eines Zwischennachweises ein Teilsachbericht /Teilverwendungsnachweis mit
Belegen vorzulegen. Teilsachbericht und Teilverwendungsnachweis sind von der
gemäß Nr. 7.2 zuständigen Stelle zu prüfen.
Für die Prüfung der Verwendungsnachweise
der Zuwendungsbescheide des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen ist die mit der verwaltungsmäßigen
Abwicklung beauftragte Bezirksregierung zuständig. Diese entscheidet über
Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der
Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW).
Während der
Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger jährlich innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der zuständigen Stelle einen
Verwertungsbericht vorzulegen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen sind.
Für Unwirksamkeit, Rücknahme,
Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NW Anwendung.
Die Förderung nach den
Nummern 2.2, 2.3, 2.4.2 und 2.5 erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 70/2001 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel
87 und 88 EG-Vertag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen
(ABl EG Nr. L10/33 vom 13.01.2001) und der zwischenzeitlich ergangenen
Änderungsverordnung (EG) Nr. 364/2004 vom 25. Februar 2004.
8.
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten mit
Wirkung vom 01.10.2006 in Kraft und gelten bis zum 30.09.2012.
Gleichzeitig tritt der Runderlass vom 19.12.2001 - III A 3 - 50 - 16 (SMBl. NRW 702) außer Kraft; ausgenommen davon sind die Anlagen 1 bis 3, die unverändert
fortgelten.
(Professor Dr. Andreas
Pinkwart)
Minister für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
MBl. NRW. 2006 S. 443
Anlagen: