Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 23. 12.1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien im Bereich Abfall RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV A 6 - 107.1.11 v. 19.4.1996
Umsetzung
der Richtlinie des Rates vom 23. 12.1991 zur Vereinheitlichung
und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung
bestimmter Umweltschutzrichtlinien im Bereich Abfall
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV A 6 - 107.1.11
v. 19.4.1996
Durch die Richtlinie des Rates 91/692/EWG vom 23.12.1991 zur Vereinheitlichung und
zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter
Umweltschutzrichtlinien (Amtsblatt der EG Nr. L 377 S. 48) sind die Richtlinie
75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung, die
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und die
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt
und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der
Landwirtschaft der Europäischen Gemeinschaft um folgende Bestimmungen ergänzt
worden:
„Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser
Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen
einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines
von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG
ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das
Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums
übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach
Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen."
Mit der Berichterstattung für den Bereich Abfall beauftrage ich das
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen. Einzelheiten über die Erarbeitung der
Daten und die Berichterstattung sind mit mir abzustimmen. Der erste Bericht
erfasst den Zeitraum von 1995 bis 1997.
Mit der als Anlage 1*) beigefügten Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober
1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die
Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Amtsblatt der EG Nr. L 296 S. 42)
hat die Europäische Kommission die Schemas der Fragebögen zu den in
Nordrhein-Westfalen von den Abfallbehörden zu bearbeitenden Richtlinien bekannt
gegeben.
Durch die als Anlage 2*) beigefügte Entscheidung der Kommission (1999/412/EG)
vom 3.6.1999 über einen Fragebogen für die Berichterstattung der
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des
Rates (ABI. EG Nr. L 156 vom 23.6.1999, S. 37) hat die Europäische Kommission
das Schema des Fragebogens für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten
bekannt gegeben.
Durch die als Anlage 3*) beigefügte Entscheidung der Kommission von 17.11.2000
über einen Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die
Durchführung der Richtlinie 99/31/EG über Abfalldeponien (ABI. EG Nr. L 298 vom
25.11.2000 S. 24) hat die Europäische Kommission das Schema des Fragebogens für
die Berichterstattung der Mitgliedstaaten bekannt gegeben.
Bei der Veröffentlichung der in der Anlage beigefügten Entscheidung der
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist in der beim
Fragebogen zum Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der
Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 91/692/EWG, unter Nr. 7. a) (S. 46) enthaltenen Tabelle ein Fehler
unterlaufen. In der Tabelle im Abschnitt II fehlen in der Spalte 2
(Emissionsgrenzwert laut Anhang der Richtlinie) Klammern zu den in der Zeile
„Cu“ ausgebrachten Werten „1,5“ und „5“. Zu diesen Werten sind Klammern
einzufügen, die beim Wert „1,5“ die Zeilen mit den Parametern „Cr, Cu und V“
und beim Wert „5“ die Zeilen mit den Parametern „Cr, Cu, V und Pb“ umfassen.
Die Europäische Kommission,
Generaldirektion XI, teilte mit Schreiben vom 30.6.95, Az.: 30.6.95/XI/014012
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit, dass
eine Berichtigung demnächst veranlasst wird.
Die vorab von mir berichtigte Version der Nr. 7. a) von S. 46 des Abl. lautet
wie folgt:
a) Bitte füllen Sie die folgende Tabelle aus, und geben Sie dabei die
Emissionsgrenzwerte sowohl für die im Anhang der Richtlinie [Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a)] festgelegten Schadstoffe, als auch für andere Stoffe und
Parameter an.
(Tabelle siehe Anlage-Anhang)
MBl. NRW. 1996 S. 1492, geändert durch RdErl. v. 15.12.1999 (MBl. NRW. 2000 S. 127), 15.2.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 465).
Anlagen: