Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Verwaltungsvorschriften zur Fischseuchen-Schutzverordnung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2296 – 2368 v. 12.10.1984
Verwaltungsvorschriften zur Fischseuchen-Schutzverordnung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2296 – 2368 v. 12.10.1984
Verwaltungsvorschriften zur
Fischseuchen-Schutzverordnung
RdErl. d. Ministeriums für
Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – I C 2 – 2296 – 2368
v. 12.10.1984
Zu § 1
Zu den Anlagen oder Einrichtungen im Sinne der Vorschrift zählen solche, die
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen angelegt oder
eingerichtet worden sind oder hierfür genutzt werden. Gewässer, wie Seen,
Flüsse oder Bäche, sind nur erfasst, soweit sie zur Hälterung genutzt werden.
Gartenteiche
und Kleinaquarien sowie Zierfischanlagen sind nicht zu erfassen. (Auf die
Definition des Begriffs „Süßwasserfische“ in § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes
wird hingewiesen; es handelt sich um Fische, die fischereilich genutzt werden).
Für die Erfassung der vorhandenen Anlagen und Einrichtungen sind auch Angaben
über Art und Qualität der Wasserversorgung, Wasserzu- und –abflüsse sowie den
Einsatz von Laichfischen anzufordern. Hinsichtlich der Betriebsart ist
anzugeben, ob es sich um eine Fischzuchtanlage (als Teichwirtschaft mit
Bruthaus, mit Brut- oder Setzlingskauf, mit eigener Laichfischhaltung), einen
Mischbetrieb oder einen Abwachsbetrieb handelt.
Das Betreiben einer Anlage oder Einrichtung zur Hälterung schließt nicht die
Hälterung von Speisefischen in geringem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher im
Einzelhandel oder im Gastgewerbe ein.
Zu § 2
Als Nachweis gelten nachprüfbare systematische Aufzeichnungen (z.B. gebundene
Bücher, Loseblatt-Durchschreibsysteme mit fortlaufender Nummerierung).
Eintragungen haben in dauerhafter Weise zu erfolgen.
Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 können für die Hälterung von Speisefischen
im Großhandelsbereich zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die
Fische nicht zum Besatz abgegeben werden.
Zu § 3
Für die Überwachung des Transports von Süßwasserfischen ist das Gutachten über
tierschutzgerechten Transport von Fischen – überarbeitete Fassung vom 19. Juni
1980 – zugrunde zu legen.
Die zuständige Behörde legt die Stellen für den Wasserwechsel fest. Die
Entsorgung des Abwassers hat über eine Kläranlage zu erfolgen. Die Versorgung
mit Frischwasser muss an einem Leitungsnetz mit Trinkwasserqualität erfolgen.
Dabei ist darauf zu achten, dass der Gehalt an wirksamem Chlor 0,3 mg/l nicht
überschreitet. Außerdem ist eine evtl. Gefährdung der Fische durch Kupfer aus
langen Wasserleitungen zu vermeiden.
Zur Desinfektion der Fahrzeuge und Geräte im Sinne des Absatzes 3 haben sich
Dampfstrahlgeräte, Jodophore-Präparate zur Desinfektion von Eiern,
Betriebswasser und Geräten und 3 – 5%ige Formalinlösungen sowie 2%ige
Natronlauge zur Desinfektion von nichtmetallenen Gegenständen als geeignet
erwiesen. Eine ausreichende Einwirkungszeit des Desinfektionsmittels muss
gewährleistet sein. Auf die diesbezüglichen Angaben der „Liste der nach den
Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften
und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für die Tierhaltung“ wird
hingewiesen.
Zu § 4
Eine Verschleppung von Tierseuchenerregern wird vermieden, wenn die Abfälle
tierischer Herkunft einschließlich aussortierter Eier und verendeter Fische aus
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Süßwasserfischen in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder
Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden; dabei sind insbesondere die
Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Abfallbeseitigungsgesetzes
zu beachten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Art der
Abfallbeseitigung vorschreiben (§ 5 Abs. 1 TierKBG).
Vor einer Beseitigung dieser Abfälle ist durch gesonderte Lagerung bzw.
Desinfektion sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger nicht verschleppt werden.
Die zur Lagerung von aussortierten Eiern und verendeten Fischen benutzten
Behältnisse / Plätze sind nach erfolgter Beseitigung zu reinigen und zu
desinfizieren.
Zu § 5
Von der Vorschrift sind nur Anlagen und Einrichtungen betroffen, in denen
Fischzucht betrieben wird oder aus denen Fortpflanzungsprodukte, Brut oder
Satzfische abgegeben werden.
Bei der klinischen Untersuchung von Fischen werden äußerlich erkennbare
Veränderungen (Änderung der Färbung, Hautläsionen, Ausfasern der Flossen,
Veränderungen der Augen) sowie Verhaltensänderungen in der Regel adspektorisch
feststellbar sein.
Erforderlich werdende virologische und serologische Untersuchungen führt für
das Land Nordrhein-Westfalen das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg
durch. Die Probenahme ist in Abstimmung mit dem Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg vorzunehmen. Da die bauliche Beschaffenheit
der Fischzuchtanlagen sowie die Wasserqualität (insbesondere Temperatur,
Sauerstoffgehalt, freie Kohlensäure, Sauerstoffzehrung, pH-Wert,
Säurebindungsvermögen, Ammoniumgehalt, Ammoniakgehalt, Eisengehalt,
Nitritgehalt) wesentlichen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Fische haben
können, sind sie bei der Untersuchung bzw. bei der Ermittlung evtl.
Krankheitsursachen mit zu berücksichtigen.
Zu § 6
Für die Reinigung und Desinfektion der Bruthäuser und der bei der Haltung von
Fischen benutzten Geräte gilt Nummer 3.3 entsprechend.
Technisch gestaltete Teiche und ähnliche Einrichtungen, die allein der Haltung
von Fischen dienen, können – unter Beachtung der Bestimmungen des Wasserrechtes
und des Naturschutzrechtes – wie folgt desinfiziert werden:
Maßnahmen bei abgelassenen Teichen:
- Ausbringen von gemahlenem Branntkalk auf den feuchten Boden in einer Menge
von 0,5 – 1,0 kg/m², auch auf Böschungen und Dämme. Ein Wiederbesatz mit
Fischen soll erst nach Einpendeln des Wasser auf den pH-Wert von 8 – 8,5 –
meist nach vier Wochen – erfolgen.
- Sprühdesinfektion mit 5prozentigem Formalin (auf Sicherheitsvorkehrungen bei
der Anwendung, z.B. Augen- und Atemschutz, ist zu achten).
- Chlorkalk in einer Menge von 0,25 – 0,50 kg/m² auf trockengelegte Böden.
- Physikalische Maßnahmen, wie Abflämmen oder Abbrennen verwachsener
Teichränder nach Ablassen des Wassers als unterstützende Maßnahme.
Maßnahmen bei nicht trockenlegbaren Teichen:
- Chlorkalk in einer Menge von 10 – 15 kg/ha Wasserfläche (Fische bleiben
hierbei im Teich).
Anmerkung:
Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und in das
Grundwasser ist nach § 3 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz eine Gewässerbenutzung
und damit erlaubnispflichtig (§ 2 WHG).
Für die Reinigung und Desinfektion der Hände müssen Handwascheinrichtungen und
Desinfektionsmittelspender vorhanden sein. Hinsichtlich geeigneter Mittel zur
Händedesinfektion wird auf die „Liste der nach den Richtlinien der Deutschen
Gesellschaft für die Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) geprüften und als wirksam
befundenen Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren“ hingewiesen.
Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhzeugs von Personen sind
Desinfektionsmatten oder Desinfektionswannen sowie andere in der Wirkung
vergleichbare Einrichtungen (z.B. Sprühdesinfektion).
Zu § 7
Für
die Reinigung und Desinfektion der Behälter und sonstiger Gegenstände, die mit
Fischen in Berührung kommen, gilt Nummer 3.3 entsprechend. Die Maßnahmen sind
in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Die örtlichen Verhältnisse und die
Arbeitsweise der Anlage oder Einrichtungen oder des Betriebs sind zu
berücksichtigen.