Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Erstattung von Kosten der Kommunen in Anwendung des Umweltinformationsgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IC2 – 84.49.22 v. 29.7.1998
Erstattung von Kosten der Kommunen in Anwendung des Umweltinformationsgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IC2 – 84.49.22 v. 29.7.1998
Erstattung von
Kosten der Kommunen
in Anwendung des Umweltinformationsgesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – IC2 – 84.49.22
v. 29.7.1998
Für die Erteilung von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz ist nach
Tarifstelle 15 c.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10.10.1998 (GV. NRW. S. 166), - SGV. 2011 - bei Anträgen von
nach § 29 Bundesnaturschutz anerkannten Verbänden von Gebühren abzusehen. Das
gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen,
die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes
einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen vorlegen, die dies bestätigt.
Die dadurch entstehenden Gebührenausfälle werden den Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erstattet.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag. Die Anträge sind zu sammeln und
vierteljährlich an die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Nordrhein-Westfalen, Postfach 10 10 52, 45610 Recklinghausen zu richten, die
darüber im Rahmen der zugewiesenen Mittel entscheidet.
Der Erstattungsantrag der Gemeinden und Gemeindeverbände soll Name und
Anschrift der Personen enthalten, die Umweltinformationen erbeten haben.
Zugleich soll angegeben werden, welche Informationen erteilt worden sind. Dem
Antrag ist eine Berechnung beizufügen, aus der sich die Höhe der nicht geltend
gemachten Gebühren ergibt. Soweit eine Bescheinigung nach Tarifstelle 15 c.4
Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erteilt worden ist, ist diese
ebenfalls beizufügen.