Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeister RdErl. d. Innenministeriums v. 30.11.2000 -V D 4-4.351
Dienstanweisung
für die Bezirksbrandmeister
RdErl. d. Innenministeriums
v. 30.11.2000 -V D 4-4.351
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Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sind Ehrenbeamte des Landes. Sie nehmen
ihre Aufgaben im Rahmen der Geschäftsordnung der Bezirksregierung wahr.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister nehmen die Aufgaben gemäß § 34 Abs. 2
Satz 2 FSHG wahr. Sie sind integraler Bestandteil der Bezirksregierung und
nehmen ihre Aufgaben im Benehmen mit dieser wahr.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister haben darauf zu achten, dass Nachwuchs
und Altersschichtung den Fortbestand der Feuerwehren gewährleisten.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister beraten die Bezirksregierung in
fachlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr und gegebenenfalls der
Pflichtfeuerwehren.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister können ihre Aufgaben u.a. durch
Überprüfungen, Besichtigungen, Teilnahme an Übungen, Dienstbesprechungen und
durch die Anwesenheit bei besonderen Schadenslagen wahrnehmen.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister können sich stichprobenartig
unterrichten, ob die im FSHG gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der
Freiwilligen Feuerwehren wahrgenommen werden und ob die für die Freiwilligen
Feuerwehren bestehenden Dienstvorschriften, Richtlinien und sonstigen
Vorschriften eingehalten werden (Überprüfungsrecht).
Die
Überprüfung erfolgt ohne Ankündigung gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr,
jedoch nach vorheriger Information des Trägers des Feuerschutzes. Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sind auch dann zur Überprüfung
berechtigt, wenn der Träger des Feuerschutzes keinen Vertreter zur Teilnahme an
der Überprüfung entsendet.
Beanstandungen
im Rahmen der Überprüfung sind dem Träger des Feuerschutzes möglichst
unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung - und ggf. unter Beteiligung der
Kreisbrandmeisterinnen und -meister und der Leiterinnen und Leiter der
Freiwilligen Feuerwehr - zur Kenntnis zu bringen und abschließend zu
protokollieren.
Der
Überprüfungsbericht (Protokoll) ist der Bezirksregierung vorzulegen. Die
Bezirksregierung veranlasst ggf. erforderliche Maßnahmen.
Das
weitergehende Unterrichtungs- und Weisungsrecht der Bezirksregierung gemäß § 33
FSHG bleibt durch die Regelungen dieser Dienstanweisung unberührt.
Dienstbesprechungen
mit den Kreisbrandmeisterinnen und -meistern sollen in der Regel
vierteljährlich und nach Bedarf durchgeführt werden.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sollen in Städten mit Berufsfeuerwehren
den Sprecherinnen und Sprechern der Freiwilligen Feuerwehren Gelegenheit zur
Teilnahme geben.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister können bei Bedarf den Wehrführerinnen und
-führern und den Leiterinnen und Leitern der Berufsfeuerwehren Gelegenheit zur
Teilnahme geben.
Das
Innenministerium ist zu jeder vorgesehenen Dienstbesprechung unter Angabe der
Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister bedürfen für Dienstreisen innerhalb des
Regierungsbezirks im Rahmen der hierfür bereitgestellten Mittel keiner
Genehmigung.
Die
Zeichnungsbefugnisse der Bezirksbrandmeisterinnen und -meister im dienstlichen
Schriftverkehr ergeben sich gemäß Nummer l im Rahmen der Geschäftsordnung der
Bezirksregierung.
Die
Bezirksbrandmeisterinnen und -meister dürfen Geräte oder Fahrzeuge für die
Feuerwehr weder herstellen noch vertreiben noch sonstige gewerbsmäßige
Dienstleistungen für die Feuerwehr anbieten.
Diese
Dienstanweisung tritt am 1. 1. 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeister - RdErl. d. Innenministers v. 11.3.
1959 (SMBl. NRW. 2130) - außer Kraft.