Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Hinweise zum Vollzug des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung betreffend das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-6 – 1.1-19 - v. 19.12.2003
Hinweise zum
Vollzug des § 12 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung betreffend das
Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-6 – 1.1-19 -
v. 19.12.2003
Die rechtlichen Bestimmungen des vorsorgenden Bodenschutzes richten sich grundsätzlich unmittelbar an die Pflichtigen und damit an die Akteure beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden, d.h. die Eigentümer, Nutzer und diejenigen, die Maßnahmen verrichten (z.B. Bauunternehmer) oder durchführen lassen. Dies bedeutet, dass sowohl bei Vorhaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren als auch bei verfahrensfreien Vorhaben die materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts, hier insbesondere die Regelungen des § 12 BBodSchV, von diesen zu berücksichtigen sind.
Wird durch das Auf- oder Einbringen von Material die
Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung hervorgerufen, kann
die zuständige Bodenschutzbehörde nach § 10 Abs.1 BBodSchG i.V.m. § 12 BBodSchV
gegenüber dem Pflichtigen Anordnungen zur Beseitigung des Materials treffen.
Erhält sie bereits vorher Kenntnis von einem entsprechenden Vorhaben, kann sie
eine Vorsorgeanordnung (Untersagung) nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 BBodSchG
treffen. Ferner können gemäß § 12 Abs. 3 BBodSchV weitere Untersuchungen
hinsichtlich der Material-, Standort- und Bodeneigenschaften angeordnet werden.
Insbesondere in folgenden Verfahren können Belange des
Bodenschutzes berührt sein:
- baurechtliche Genehmigungsverfahren,
- Zulassungsverfahren nach Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und
Betrieb von Verkehrswegen,
- wasserrechtliche Zulassungsverfahren für Gewässerausbau und
Gewässerbenutzung,
- bergrechtliche Betriebsplanverfahren,
- sonstige Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Abgrabungen und
Aufschüttungen (z.B. naturschutzrechtliche Zulassungen),
- abfallrechtliche Zulassungsverfahren bzw. Verfahren zur Erteilung
abfallrechtlicher Anordnungen,
- Anzeigeverfahren für forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen und
- immissionsschutzrechtliche Verfahren.
Zur Handhabung der landesrechtlichen Anzeigepflicht für die größeren Vorhaben oberhalb der Bagatellgrenze sollte das Formblatt (Anlage 1) verwendet werden. Aus diesem Formblatt können auch die zur Prüfung der Belange des Bodenschutzes in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erforderlichen Angaben entnommen werden, weshalb auch in diesen Verfahren den Antragstellern das Formblatt zur Einreichung mit den Genehmigungs- / Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt werden sollte.
Die Bodenschutzbehörde sollte das ordnungsgemäße Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden insbesondere auch durch Beratung unterstützen. Dabei sollte u.a. auch auf Eigenkontrollmaßnahmen der Pflichtigen zur Einhaltung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben und auf die Hinzuziehung eines Bausachverständigen (Fachbauleiter) zur Bauüberwachung bei größeren Vorhaben und eines Sachverständigen insbesondere nach § 18 BBodSchG i.V.m. § 17 LbodSchG hingewiesen werden.
Ebenso ist den Grundstückseigentümern und -bewirtschaftern
eine privatrechtliche vertragliche Absicherung gegenüber den
Materiallieferanten und Bauausführenden zu empfehlen.
Dieses Merkblatt einschließlich der dort enthaltenen rechtlichen Hinweise ist bei entsprechenden Maßnahmen zu berücksichtigen.
Das Merkblatt ist beim Landesumweltamt erhältlich und steht
im Internet unter www.lua.nrw.de zur Verfügung.
*1) Landesumweltamt NRW [Hrsg.]: Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gemäß § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. LUA-Merkblatt Nr. 44, Essen, 2004
MBl. NRW. 2004 S. 155
Anlagen: