Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen (Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR -) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – VI/A 2 - 15-29 (45) - 43/75 - (1.1.2003: MVEL) v. 5.12.1975
Richtlinien
über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und
Einmündungen von Bundesfernstraßen und
anderen öffentlichen Straßen
(Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR -)
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
– VI/A 2 - 15-29 (45) - 43/75 -
(1.1.2003: MVEL)
v. 5.12.1975
Die Richtlinien wurden in engem Zusammenwirken mit
Vertretern der Straßenbauverwaltungen der Länder und der Bundesvereinigung der
Kommunalen Spitzenverbände erarbeitet.
Ich bitte, diese Richtlinien zu beachten und empfehle eine
sinngemäße Anwendung auch für den Bereich des Landesstraßengesetzes, soweit die
Straßenkreuzungsbestimmungen des Landesstraßengesetzes dem
Bundesfernstraßengesetz entsprechen.
Inhalt:
Allgemeines
1 Geltungsbereich
2 Beteiligte
3 Vereinbarung, Planfeststellung
Neue Kreuzungen und Einmündungen
4 Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung aufgrund
einseitiger Veranlassung
5 Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung aufgrund mehrseitiger Veranlassung
Änderung und Ergänzung bestehender Kreuzungen oder
Einmündungen
6 Änderung und Ergänzung
7 Kostentragung bei der Änderung höhenungleicher Kreuzungen
8 Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen
9 Bagatellklausel bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen
10 Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen
bei Mitbenutzung durch Straßenbahnen
11 Abweichende Kostenregelungen
Kostenmasse
12 Umfang der Kostenmasse
13 Zusammensetzung der Kostenmasse
14 Grunderwerbskosten
15 Baukosten
Unterhaltung der Kreuzungsanlagen
16 Höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen
17 Über- und Unterführungen
18 Aufstufung oder Widmung
19 Unterhaltungsmehrkosten bei neuen Kreuzungen
21 Abweichende Regelungen, Festlegungen in der Planfeststellung
1
Geltungsbereich
1
Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1.10.1974 (BGBl I S. 2413) *)
nebst der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV - gelten für
Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen
Straßen, ferner von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes mit
Bundesstraßen in der Baulast Dritter. Soweit im Folgenden von Kreuzungen die
Rede ist, bezieht sich dies in gleicher Weise auf Einmündungen (vgl. auch §§ 12
Abs. 6 Satz l, 13 Abs. 8), wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist.
2
„Öffentlich" sind Straßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind oder auf
andere Weise die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben
(rechtlich-öffentliche Straßen). Höhengleiche Kreuzungen von Bundesstraßen und
Privatwegen gelten als Zufahrten (§ 8 a Abs. l Satz 3). Sie unterliegen den
Vorschriften der §§ 12 und 13 auch dann nicht, wenn auf ihnen tatsächlich ein
öffentlicher Verkehr stattfindet (tatsächlich öffentliche Wege).
2
Beteiligte
1
An der Kreuzung beteiligt sind die Baulastträger der kreuzenden und
einmündenden öffentlichen Straßen. In Ortsdurchfahrten ist gegebenenfalls die
geteilte Baulast zu beachten.
2
Ob eine Kreuzung oder Einmündung vorliegt, richtet sich nach der Führung der
Straßen und ihrer rechtlichen Einstufung.
Beispiel:
Eine Bundesstraße wird tatsächlich von einer Straße
gekreuzt, die vor dem Kreuzungspunkt als Landesstraße und danach als
Kreisstraße eingestuft ist. Rechtlich sind zwei Einmündungen gegeben.
3
Wird eine kreuzende Straße nicht unmittelbar auf der der gekreuzten Straße
gegenüberliegenden Seite fortgesetzt, sondern ist die Fortsetzung seitlich
verschoben, so ist dennoch eine Kreuzung gegeben. Solche versetzten Kreuzungen
sind jedoch dann wie Einmündungen zu behandeln, wenn sich eine Baumaßnahme
baulich oder verkehrlich nur auf einen Ast der kreuzenden Straße auswirkt.
3
Vereinbarung, Planfeststellung
1
Die Beteiligten sollen über Art, Umfang und Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme,
über die Verteilung der Kosten und ihre sonstigen Rechtsbeziehungen eine
Vereinbarung schließen. Die Grundsätze für die Kostenverteilung sind unter Nr.
4 - 10 aufgeführt.
2
Kommt keine Vereinbarung zustande, so wird über die Rechtsbeziehungen der
Beteiligten und über die Verteilung der Kosten in der Planfeststellung
entschieden (§ 12 Abs. 4). Im Übrigen bedarf es einer Planfeststellung, wenn
Rechte Dritter durch die Kreuzungsmaßnahme berührt werden und mit diesen keine
Vereinbarung zustande kommt.
4
Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung auf Grund einseitiger Veranlassung
1
Eine neue Kreuzung entsteht, wenn
a) eine Bundesfernstraße neu angelegt wird und dabei eine bestehende Straße
kreuzt,
b) eine Bundesfernstraße so verlegt wird, dass sie eine bestehende Straße
erstmalig oder an einer weiteren Stelle kreuzt,
c) eine Bundesfernstraße, die eine andere Straße kreuzt, durch eine neue,
dieselbe Straße kreuzende Bundesfernstraße ersetzt wird, so dass eine weitere Kreuzung
entsteht; die bisherige Bundesfernstraße wird abgestuft und bleibt als
öffentliche Straße erhalten.
Eine neue Straße entsteht auch, wenn eine andere öffentliche
Straße entsprechend den Buchstaben a) bis c) neu angelegt, verlegt und ersetzt
wird und dabei die Bundesfernstraße kreuzt.
Beispiel für c):
Die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, die eine Kreisstraße
kreuzt,wird durch eine Ortsumgehung ersetzt, die die gleiche Kreisstraße im Außenbereich
neu kreuzt. Die bisherige Ortsdurchfahrt wird zur Gemeindestraße abgestuft, die
Kreuzung mit der Kreisstraße im Ortsbereich bleibt unverändert bestehen.
2
Der Entstehung einer neuen Kreuzung steht es gleich, wenn
a)
ein nicht öffentlicher Weg dem Gemeindegebrauch gewidmet, also zur rechtlich
öffentlichen Straße gemacht und im Zusammenhang damit die bisherige Zufahrt (§
8 a Abs. 1) oder seine Über- oder Unterführung geändert wird. Dabei ist es ohne
Belang, ob der nicht öffentliche Weg bisher schon tatsächlich dem öffentlichen
Verkehr gedient hat;
b)
ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht
geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr
aufzunehmen zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut und in
Zusammenhang damit sein bisheriger Anschluss eine Bundesfernstraße oder seine
Kreuzung mit ihr geändert werden muss (§ 12 Abs. l Satz 3). „Geeignet" für
einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ist eine Fahrbahn nur dann, wenn sie
regelmäßig auch Lastkraftwagen aufnehmen kann, ohne einen über die normale
Abnutzung hinausgehenden Schaden zu erleiden. „Bestimmt" für den
allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ist ein Weg nicht schon deshalb, weil er
früher uneingeschränkt dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist. Der Weg muss
vielmehr nach dem Willen des Trägers der Straßenbaulast, für jedermann
erkennbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen jeder Art dienen. Ein Anhalt dafür
ist seine regelmäßige Benutzung mit Kraftfahrzeugen aller Art. Bei nur gelegentlicher
Benutzung eines öffentlichen Weges oder einer Benutzung nur mit Personenwagen
oder Motorrädern oder nur durch Anlieger kann er noch nicht als dazu bestimmt
angesehen werden, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen.
3
Die Kosten einer neuen Kreuzung hat nach dem Veranlassungsprinzip der Träger
der Straßenbaulast der hinzugekommenen Straße zu tragen(§ 12 Abs. l Satz l,
Abs. 6). Wegen des Umfanges der Kostenmasse siehe Nr. 12.
5
Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung auf Grund mehrseitiger Veranlassung
1
Eine neue Kreuzung entsteht auch dann, wenn mehrere Straßen gleichzeitig
hergestellt (neu angelegt) werden (§ 12 Abs. 2). „Gleichzeitig" werden
öffentliche Straßen nicht nur dann angelegt, wenn die Bauausführung zeitlich
ganz oder teilweise zusammentrifft, sondern auch dann, wenn während der Planung
oder Bauausführung der einen Straße das Bedürfnis nach dem Bau der anderen auf
Grund von Plänen so rechtzeitig dargelegt wird, dass auf die Kreuzung oder
Einmündung in zumutbarer Weise Rücksicht genommen werden kann. Die
Berücksichtigung der Planung setzt voraus, dass derjenige, der sie verlangt,
seinen Kostenanteil (siehe unten Absatz 3) übernimmt.
2
Der gleichzeitigen Anlegung neuer Straßen stellt es gleich, wenn
a) an vorhandenen höhenungleichen Kreuzungen von Straßen, die bisher nicht
miteinander verbunden waren, Anschlussstellen neu geschaffen werden (§ 12 Abs.
2) oder
b) ein nicht kraftfahrzeugfähiger Weg zugleich mit dem Neubau einer
Bundesfernstraße zu einer dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Straße
ausgebaut wird (vgl. Nr. 4 Abs. 2 b).
3
Die Kosten der Kreuzungsanlage werden zwischen den Beteiligten im Verhältnis
der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste geteilt (§ 12
Abs. 2 Satz 1). Die zur Straße gehörenden Rad- und Gehwege, die Trennstreifen
und die befestigten Seitenstreifen sind bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten
einzubeziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 2). Das gilt auch bei geteilter Baulast in
Ortsdurchfahrten. Außer Betracht bleiben die unbefestigten Seitenstreifen.
Maßgeblich sind die Fahrbahnbreiten, die die Straßen auf den an die Kreuzung
anschließenden Strecken haben. Dabei ist jeder vom Mittelpunkt der
Kreuzungsanlage ausgehende Straßenast gesondert zu berücksichtigen. Für
durchlaufende Straßenzüge werden daher zwei Kostenanteile berechnet. Der
Kostenanteil jedes Straßenastes wird in einer Bruchzahl ausgedrückt, deren
Nenner durch die Summe der Fahrbahnbreiten aller von der Kreuzung ausgehenden
Straßenäste und deren Zähler durch die Fahrbahnbreite des jeweiligen
Straßenastes gebildet wird.
Beispiele:
siehe Anlage 01
Änderung und Ergänzung bestehender Kreuzungen oder
Einmündungen
Änderungen und Ergänzungen
Eine Kreuzung wird geändert, wenn
a) anstelle einer höhengleichen Kreuzung eine Über- oder Unterführung,
gegebenenfalls mit Verbindungsarmen, gebaut oder für einzelne Verkehrsarten
eine besondere über- oder Unterführung- (Gehwegüberführung, Radwegunterführung)
hergestellt wird,
b) ein Kreuzungsbauwerk verstärkt oder verbreitert wird, Verbindungsarme
geändert oder ergänzt werden,
c) eine höhengleiche Kreuzung durch Herstellung von Fahrbahnteilern,
Mündungstrichtern, Sichtfeldern, Ein- und Ausfahrstreifen, Kreisverkehrsanlagen
und durch Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art,
z. B. Lichtzeichenanlagen, Fahrbahnmarkierungen, verbessert wird,
d) eine Kreuzung unter Aufhebung der bisherigen Kreuzungsanlage verlegt oder
wegen ihrer verkehrlichen Unzulänglichkeit höher oder tiefer gelegt wird.
Ergänzungen von Kreuzungsanlagen stehen den Änderungen
gleich (§ 12 Abs. 5). Nicht zu den Änderungen gehören Maßnahmen, die
ausschließlich der laufenden Unterhaltung und Erneuerung dienen (z. B. die
Auswechslung eines abgängigen Brückengeländers).
7
Kostentragung bei der Änderung höhenungleicher Kreuzungen
1
Bei einseitiger Veranlassung hat der Träger der Straßenbaulast, der die
Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen, die gesamten Kosten für die
Änderung der Kreuzungsanlage zu tragen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1). Bei mehrseitiger Veranlassung
sind die Änderungskosten zwischen den Trägern der Straßenbaulast, die die
Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, aufzuteilen, und zwar im
Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste, wie
sie sich nach der Änderung darstellen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2). Ob ein Träger der
Straßenbaulast eine Änderung hätte verlangen müssen, ist gegebenenfalls in der
Planfeststellung zu entscheiden (vgl. Nr. 3). Wegen der Berechnungsgrundsätze
vgl. Nr. 5 Absatz 3.
Beispiel:
Die Überführung einer Bundesstraße wird verbreitert. Bei
dieser Gelegenheit müsste auch die darunter liegende Kreisstraße mit einer
Fahrbahnbreite von 4 m auf eine solche von 6 m gebracht werden. Da der
Landkreis diese Forderung nicht stellt, obwohl er sie auf Grund seiner
Pflichten als Baulastträger hätte stellen müssen, wird eine entsprechende
Anordnung in der Planfeststellung getroffen.
2
Wird mit der Änderung einer höhenungleichen Kreuzung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1
gleichzeitig eine Anschlussstelle neu geschaffen (vgl. Nr. 5 Abs. 2 Buchst, a),
so sind die Maßnahmen wegen der unterschiedlichen Kostenfolgen getrennt zu
behandeln.
Beispiel:
Eine Bundesautobahn, die von einer Kreisstraße gekreuzt
wird, wird auf 6 Fahrstreifen verbreitert. Zugleich wird eine Anschlussstelle
neu geschaffen. Die Kosten der Kreuzungsänderung, die durch den Ausbau der
Bundesautobahn bedingt sind, trägt nach § 12 Abs. 3 Nr. l der Baulastträger der
Bundesfernstraße. Die Kosten für die Anschlussstelle werden gemäß § 12 Abs. 2
im Verhältnis der Fahrbahnbreiten nach dem Ausbau geteilt.
3
Änderungen im Einmündungsbereich von Verbindungsarmen sind wie Änderungen
höhenungleicher Kreuzungen zu behandeln, jedoch ist bei solchen Maßnahmen von
gleichzeitiger Veranlassung auszugehen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2).
Beispiel:
Der Verbindungsarm zwischen einer Bundesautobahn und einer
Landesstraße wird mit einer Lichtzeichenanlage ausgestattet. Die Kosten werden
nach den Fahrbahnbreiten der Bundesautobahn und der Landesstraße geteilt (vgl.
Berechnung im Beispiel Nr. 5 Abs. 3 Buchst, b).
8
Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen
1
Bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen ist das Maß der Veranlassung bei den
jeweils beteiligten Trägern der Straßenbaulast nicht feststellbar, weil Ausbaumaßnahmen
auf nur einem Straßenast durch die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse auf
anderen Straßenästen bedingt sein können. Die Änderungskosten sind daher wie
bei der gleichzeitigen Neuanlegung mehrerer Straßen im Verhältnis der
Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste aufzuteilen (§ 12
Abs. 3 a Satz l i. V. m. § 12 Abs. 2). Maßgeblich sind — wie die Verweisung auf
§ 12 Abs. 2 ergibt —die Fahrbahnbreiten auf den an die Kreuzung anschließenden
Strecken. Wegen der Bemessung der Fahrbahnbreiten siehe Nr. 5 Abs. 3 und wegen
der Berücksichtigung von Straßenbahngleisen siehe Nr. 10.
Beispiele:
siehe Anlage 02
2
Mehrere Einmündungen an gleicher Stelle werden kostenmäßig wie Kreuzungen
behandelt (§ 12 Abs. 6 Satz 2).
3
Bei geteilter Baulast in den Ortsdurchfahrten sind die Kosten für die
kreuzungsbedingte Änderung der Gehwege einschließlich ihrer Über- oder
Unterführung von den Baulastträgern der an der Kreuzung beteiligten Straßen im
Verhältnis der Fahrbahnbreiten allein zu tragen. Die Einbeziehung der Gehwege
in die Fahrbahnbreiten nach § 12 Abs. 2 dient lediglich der Berechnung des
Kostenteilungsschlüssels; diese Vorschrift ist keine Rechtsgrundlage für eine
Heranziehung des Baulastträgers der Gehwege. Kann eine Über- oder Unterführung
einer Kreuzung nicht zugerechnet werden, so wird auf die Grundsätze in den
Ortsdurchfahrtsrichtlinien verwiesen.
9
Bagatellklausel bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen
Von der Kostenbeteiligung nach Fahrbahnbreiten sind die
Träger der Straßenbaulast für diejenigen an einer Kreuzung beteiligten
Straßenäste befreit, auf denen der durchschnittliche tägliche Verkehr mit
Kraftfahrzeugen nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen
beteiligten Straßenästen beträgt. Die Träger der Straßenbaulast für die
Straßenäste, denen gegenüber ein Straßenast oder mehrere andere Straßenäste mit
ihrem Verkehr nicht über 20 vom Hundert kommen, haben dann im Verhältnis ihrer
Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den oder
die Träger der Straßenbaulast für die Straßenäste mit geringerem Verkehr
entfallen würde (§ 12 Abs. 3 a Satz 2). Um in Zweifelsfällen den vorhandenen
durchschnittlichen täglichen Verkehr in Kfz/24 h (DTV) auf den jeweiligen
Straßenästen zu ermitteln, ist es zweckmäßig, die Werte der jüngsten Zählungen
nach den vom BMV herausgegebenen Richtlinien für die Straßenverkehrszählungen
heranzuziehen. Darüber hinaus besteht z. B. auch die Möglichkeit, die
Belastungen durch Querschnittszählungen des fließenden Verkehrs auf Grund von
Stichprobenerhebungen nach den „Richtlinien für Verkehrserhebungen der
Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen" in der jeweils gültigen
Fassung zu ermitteln.
Beispiele:
10
Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen bei
Mitbenutzung durch Straßenbahnen
1
Wird die zu ändernde Kreuzung auch von einer Straßenbahn benutzt, so ist zu
unterscheiden, ob sich die Straßenbahn befindet
1. innerhalb des bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten gemäß § 12 Abs. 2 zu
berücksichtigenden Teiles des Straßenkörpers
a) jedoch nicht auf besonderem Bahnkörper,
b) auf besonderem Bahnkörper,
2. außerhalb des bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten gemäß § 12 Abs. 2 zu
berücksichtigenden Teiles des Straßenkörpers,
3. außerhalb der Straße und unabhängig von der Straße auf besonderem
Bahnkörper.
2
Im Falle la) liegen die Straßenbahngleise im Straßenkörper innerhalb des für
die Bemessung der Fahrbahnbreiten maßgeblichen Teiles; die von der Straßenbahn
in Anspruch genommenen Straßenteile gehen daher mit in die Berechnung der
Fahrbahnbreiten ein. Eine etwaige Folgekostenregelung bleibt hiervon unberührt.
3
In den Fällen l b) und 2 werden die von der Straßenbahn eingenommenen Breiten
nicht zur Fahrbahnbreite der Straße gerechnet. Durch das Vorhandensein der
Straßenbahn wird jedoch vielfach die Änderung der Kreuzungsanlage kostspieliger
als ohne sie (z. B. eine breitere Brücke). In solchen Fällen ist festzustellen,
wie hoch die Kosten der Änderung ohne Rücksicht auf die Straßenbahn wären
(eigentliche Änderungskosten) und wie hoch die Mehrkosten wegen der Straßenbahn
sind. Nur die eigentlichen Änderungskosten sind nach dem Verhältnis der
Fahrbahnbreiten zu teilen. Die Mehrkosten fallen zunächst dem Träger der Straßenbaulast
derjenigen Straße, in der die Straßenbahn liegt, allein zur Last. Ob dieser vom
Straßenbahnunternehmer die Erstattung der Mehrkosten verlangen kann, hängt von
den besonderen Rechtsverhältnissen zwischen ihnen ab (Vereinbarung,
Planfeststellung).
4
Im Falle 3 ist die Straßenbahn im Verhältnis zur Straße, die sie kreuzt, gemäß
§ l Abs. 5 EKrG wie eine Eisenbahn zu behandeln. Es gelten die Vorschriften des
EKrG. Muss die Straßenkreuzung wegen einer Verbreiterung derjenigen Straße
geändert werden, neben der parallel eine Straßenbahn verläuft, und hat dies
Auswirkungen auf die Kreuzung der Straßenbahn mit der anderen Straße, so sind
die dadurch dem Baulastträger der anderen Straße z. B. nach § 13 EKrG
entstehenden Kosten in die Kostenmasse nach § 12 Abs. 3 a Satz l einzubeziehen.
11
Abweichende Kostenregelungen
Wenn vor dem Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes am 7.7.1974 die Tragung der Kosten auf Grund eines
festgestellten Planes oder einer Vereinbarung anders als in § 12 Abs. 2, 3 und
3 a geregelt war (Nrn. 4, 5, 7 und 8), so bleibt es dabei (Artikel 2 Abs. 3 des
2. FStrÄndG).
12
Umfang der Kostenmasse
1
Die Kostenmasse der Kreuzungsmaßnahmen umfasst die Aufwendungen für alle Maßnahmen,
die infolge der Überschneidung oder Zusammenführung von Straßen in gleicher
oder verschiedener Ebene nach den Regeln der Straßenbau- und Verkehrstechnik
notwendig sind, damit die Kreuzungs- oder Einmündungsanlage den Anforderungen
der Verkehrssicherheit (§ 3), der Sicherheit und Ordnung (§ 4) sowie der
Straßenbaugestaltung genügt (kreuzungsbedingte Kosten). Erfasst wird der
Bereich, indem sich das Vorhandensein der Kreuzung auf Dauer auswirkt. Nicht
zur Kostenmasse gehören die Aufwendungen für diejenigen Maßnahmen, die ein
Beteiligter auch unabhängig von der Ausgestaltung der Kreuzung oder Einmündung
durchführen müsste.
Beispiele:
Die Einmündung einer Gemeindestraße in eine Bundesstraße
wird mit einer Verkehrsinsel versehen.
An der Kreuzung einer Landesstraße mit einer Bundesstraße
wird eine Lichtzeichenanlage eingebaut.
Der Einmündungswinkel einer Kreisstraße in eine Bundesstraße
beträgt 40°. Die Kreisstraße wird deshalb so verlegt, dass die Einmündung
rechtwinkelig erfolgt. Wenn bei dieser Gelegenheit die durchgehende Fahrbahn
der Kreisstraße verbreitert wird, so gehören die Aufwendungen hierfür nicht zur
Kostenmasse.
2
Zur Kostenmasse gehören auch
a)
die Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die infolge der Kreuzungsmaßnahmen an
Verkehrswegen und sonstigen Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den an
der Kreuzung beteiligten Straßen gehören; die Folgemaßnahmen beschränken sich
jedoch auf die Wiederherstellung entsprechend der alten Abmessungen und der
gleichwertigen Ausführung.
Beispiel:
Eine Bundesautobahn wird neu angelegt. Eine Landesstraße
wird so verlegt, dass die Bundesautobahn sie nur einmal kreuzt. Die Einmündung
einer Gemeindestraße in die Landesstraße muss deshalb geändert werden. Die
Änderungsmaßnahmen an der Einmündung der Gemeindestraße sind Folgekosten, die
zur Kostenmasse gehören.
Will der Träger der Anlage, die von Folgemaßnahmen betroffen
ist, weitergehende, nicht kreuzungsbedingte Änderungen verwirklichen, so muss
er die Kosten dafür tragen;
Beispiel:
Wenn bei vorstehendem Beispiel auf der Landesstraße für den
Einmündungsbereich der Gemeindestraßezusätzlich ein Linksabbiegestreifen auf
Grund starken LKW-Verkehrs angelegt wird, ist dies einmündungsbedingt und
gehört nicht zur Kostenmasse des obigen Beispiels.
b)
die Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die bei Durchführung einer
Kreuzungsmaßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn,
dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeiteines Beteiligten oder
seiner Bediensteten beruhen.
3
Beim Hinzukommen einer neuen Straße beschränkt sich die Kostenmasse nicht auf
solche Abmessungen der Kreuzungsanlage, die sich aus dem gegenwärtigen
Ausbauzustand der anderen Straßeergeben, sondern umfasst auch den baulichen
Aufwand, der notwendig ist, um einen künftigen Ausbau der anderen Straße im
Kreuzungsbereich (siehe Abs. 1) entsprechend der übersehbaren
Verkehrsentwicklung ohne wesentliche Änderung der Kreuzungs- oder
Einmündungsanlage zu ermöglichen, z. B. die Herstellung einer entsprechenden
lichten Weite bei Kreuzungsbauwerken einschließlich der entsprechenden
Anpassung der anschließenden Dämme oder Böschungen. Eine feste zeitliche
Bindung ist dafür nicht vorgeschrieben, weil die Übersehbarkeit der künftigen
Entwicklung im Einzelfall verschieden sein kann (vgl. § 12 Abs. l Satz 2).
Übersehbar ist eine Verkehrsentwicklung dann, wenn amtlich anerkannte Pläne (z.
B. Bedarfsplan, Linienbestimmung nach § 16, Fachplan, Bauleitplan) vorliegen,
die auf Grund von Verkehrsmengenkarten oder vergleichbaren Nachweisen Rückschlüsse
auf die konkrete Ausgestaltung der Kreuzungsanlage zulassen.
Beispiel:
Eine neue Bundesautobahn soll eine Landesstraße, die zur
Ausbildung einer Anschlussstelle verlegt werden muss, kreuzen. Außerdem soll
die Landesstraße im Interesse der übersehbaren Verkehrsentwicklung von 8 m
Kronenbreite auf RQ 12,50 verbreitert werden. Zur Kostenmasse gehören die
Aufwendungen für die Unterführung der verlegten Landesstraße einschließlich der
Einschnitte in neuer Breite, die Linksabbiegestreifen, ferner die
Wiederherstellung der durchgehenden Fahrbahn (Unterbau und Decke) in alter
Breite.
Nicht zur Kostenmasse gehören in diesen Fällen sonstige
Änderungen der vorhandenen Straße, die nicht durch das Hinzukommen der neuen
Straße bedingt sind. Die Kosten für diese Änderungen oder eine Umgestaltung der
vorhandenen Straße, die über das Maß der zu berücksichtigenden
Verkehrsentwicklung hinausgeht oder nicht mit der Herstellung der neuen
Kreuzung oder Einmündung zusammenhängt, fallen demjenigen zur Last, der dieÄnderung
oder Umgestaltung verlangt.
Beispiel:
In dem vorgenannten Beispiel hat der Baulastträger der
Landesstraße die Mehrkosten für die Verbreiterung der verlegten Strecke von dem
Punkt an selbst zu tragen, an dem die kreuzungsbedingte Aufweitung der Landesstraße
durch einen Abbiegestreifen endet.
4
Wird eine höhenungleiche Kreuzung durch einseitige Veranlassung geändert, so
beschränkt sich die Kostenmasse bezüglich der anderen Straße auf die
Wiederherstellung entsprechend der alten Abmessungen und der gleichwertigen
Ausführung. Will der Baulastträger der anderen Straße eigene, über die
gleichwertige Wiederherstellung hinausgehende Ausbauabsichten berücksichtigt
haben, so hat er sich nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 an den Kostenzu beteiligen (Nr.
7).
5
Kreuzt eine Bundesfernstraße neu einen öffentlichen Weg, der nach der
Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt ist,
einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen(vgl. Nr. 4 Absatz 2 b),
beschränkt sich die Kostenmasse auf diejenigen Aufwendungen, die auf Grund der
Überschneidung des Weges nach seiner derzeitigen Verkehrsbedeutung notwendig
sind. Auf die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/1971 (VkBl 1972 S.
41), Nr. 17/1972 (VkBl 1972 S. 666), Nr. 1/1975(VkBl 1975 S. 110), Nr. 2/1975
(VkBl 1975 S. 116) und Nr. 3/1975 (VkBl 1975 S. 267) betreffstechnischer
Baubestimmungen für Wirtschaftswegeüber- und -unterführungen wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen. Hat der Träger der Straßenbaulast eines solchen
vorhandenen Weges die Absicht, ihn zu einer dem allgemeinen
Kraftfahrzeugverkehr dienenden Straße auszubauen, ist Nr. 5 Absatz 3
anzuwenden.
13
Zusammensetzung der Kostenmasse
Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus den
Grunderwerbskosten (Nr. 14) und den Baukosten (Nr. 15).
14
Grunderwerbskosten
1
Zu den Grunderwerbskosten gehören
a) alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken
(einschließlich Gebäuden) oder Rechten. Zu den Aufwendungen gehören auch
Nebenentschädigungen, Entschädigungen für Rechte Dritter, Beurkundungsgebühren,
Kosten für Sachverständigengutachten, Vermessungskosten;
b) Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder
Grundstücke.
2
Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum
der Beteiligten stehenden Grundstücke, soweit sie nicht schon Teil der Straße
sind. Von den Grunderwerbskosten abzuziehen ist der Erlös aus der Veräußerung
oder der Verkehrswert der für die Kreuzung nicht oder nicht mehr benötigten
Grundstücke.
15
Baukosten
Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen
a)
bei allen Kreuzungen und Einmündungen für Freimachen des Baugeländes,
Entschädigungen für Flur- und Sachschäden, Erdbau, Deckenbauarbeiten,
Entwässerung, Beseitigung nicht mehr benötigter Anlagen, Abbruch von Gebäuden,
Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Verkehrszeichen und -einrichtungen,
Aufrechterhaltung des Verkehrs und Verkehrsumleitungen einschließlich
Behelfsbrücken, Bepflanzung;
b)
bei Über- und Unterführung ferner für Gründüngen, Unterbauten (Pfeiler,
Widerlager), Überbauten, Baubehelfe, die Rampen und Einschnitte sowie die
Verbindungsarme und die zu ihrer verkehrstechnisch einwandfreien Führung
notwendigen Bauwerke.
Höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen
Die Unterhaltung der Kreuzungsanlage obliegt bei
höhengleichen Kreuzungen dem Träger der Straßenbaulast der Bundesstraße (§ 13
Abs. l und 8). Die räumliche Abgrenzung der zur Kreuzung oder Einmündung
gehörenden Anlagen ist in § l FStrKrV geregelt. Die FStrKrV legt nur die
Zuständigkeitsgrenzen für die Straßenunterhaltung fest, nicht aber für die über
die Unterhaltung hinausgehende Straßenbaulast an der kreuzenden Straße. Die
Grenzen für die Straßenbaulast und für das Eigentum zwischen Bundesstraße und
kreuzender Straße ändern sich durch die Verordnung nicht. Räumen und Streuen
bei Schnee und Eisglätte gehören nicht zur Unterhaltung (§ 3 Abs. 3 FStrG).
17
Über- und Unterführungen
Bei Über- und Unterführungen hat der Träger der
Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Unterhaltungslast für das
Kreuzungsbauwerk, während die übrigen Teile der Kreuzungsanlage vom Träger der
Straßenbaulast für diejenige Straße zu unterhalten sind, zu der sie gehören (§
13 Abs. 2); dies gilt auch, wenn nur Gehwege über- oder unterführt werden (vgl.
wegen der Aufteilung der Unterhaltung Nr. 17 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien).
Die Einzelheiten der Zurechnung zur Unterhaltungslast der Bundesfernstraße oder
zur Unterhaltungslast der anderen Straße sind in § 2 FStrKrV geregelt.
Verbindungsarme zwischen der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören
zur Bundesfernstraße.
18
Aufstufung oder Widmung
Wird
eine öffentliche Straße, die an einer Kreuzung mit einer anderen öffentlichen
Straße beteiligt ist, zur Bundesfernstraße aufgestuft, oder entsteht durch
Widmung eines nicht öffentlichen Weges eine Kreuzung mit einer Bundesfernstraße
(vgl. Nr. 4 Abs. 2 a), so beginnt vorbehaltlich abweichender Regelungen (vgl.
Nr. 21) die Unterhaltungslast entsprechend Nr. 16 und Nr. 17 mit der Aufstufung
bzw. Widmung. Diese Unterhaltungslast endet mit der Abstufung oder Einziehung
der Bundesfernstraße.
19
Unterhaltungsmehrkosten bei neuen Kreuzungen
1
Wenn gemäß § 12 Abs. l eine neue Kreuzung durch Hinzukommen einer Straße oder
durch den Ausbau eines nicht kraftfahrzeugfähigen Weges zu einer dem
allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Straße entsteht, sind dem
Baulastträger der vorhandenen Straße die Mehrkosten zu erstatten, die ihm durch
die neue Kreuzung entstehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1). Durch diese Regelung wird
aber weder an der gesetzlichen Unterhaltungspflicht entsprechend § 13 Abs. l
und 2 i. V. m. der FStrKrV noch an der Verkehrssicherungspflicht etwas
geändert. Die Erstattungspflicht tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die höheren
Unterhaltungsaufwendungen tatsächlich anfallen.
2
Geht die Veranlassung von der Bundesfernstraße aus, so werden dem Träger der
Straßenbaulast der gekreuzten Straße in der Regel Unterhaltungsmehrkosten nur
in geringem Umfange entstehen, da der Bund bei Über- oder Unterführungen das
Kreuzungsbauwerk sowie die Verbindungsarme und bei höhengleichen Kreuzungen die
Kreuzungsanlage zu unterhalten hat. Erstattungsansprüche des Baulastträgers der
anderen Straße sind z. B. gegeben für die Unterhaltung der Rampen bei Über-
oder Unterführungen und für Vorankündigungs-Verkehrsschilder und wegweisende
Markierungen bei höhengleichen Kreuzungen. Dagegen haben die Träger der
Straßenbaulast von Straßen, die Bundesfernstraßen neu kreuzen, dem Bund die
Mehraufwendungen für die Unterhaltung von Kreuzungsbauwerken wie auch für die
Unterhaltung der zu einer höhengleichen Kreuzung gehörenden Anlagen zu
erstatten. Zu den Mehrkosten gehört auch der künftige Mehraufwand für die
Erneuerung einer Kreuzungsanlage.
3
Mit der jeweiligen Erstattung der tatsächlichen Mehraufwendungen sind
erhebliche Verwaltungsarbeiten bei den Straßenbaubehörden und den Kassen
verbunden. Daher kann jeder Beteiligte eine Ablösung des Erstattungsanspruches
verlangen (§ 13 Abs. 3 Satz 2). Der Ablösungsbetrag ist nach den Richtlinien
für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken vom
10.5.1966 (VkBl 1966, 320) zu ermitteln und, soweit er aus Bundesmitteln
bezahlt werden muss, in den Kostenvoranschlag für die Herstellung der neuen
Kreuzung aufzunehmen. Ablösungsbeträge, die der Bund erhält, sind als
Baukostenbeiträge zu behandeln und den Bundesmitteln zuzuführen. Soweit keine
Ablösung vereinbart wird, soll den Erstattungspflichtigen über die
Mehraufwendungen alljährlich nur einmal eine Rechnung übersandt werden, und
zwar so zeitgerecht, dass der Erstattungsanspruch noch vor Ablauf des
Rechnungsjahres beglichen werden kann.
4
Bei einer neuen Kreuzung durch gleichzeitige Herstellung von Straßen oder der
Neuschaffung von Anschlussstellen an bestehenden Kreuzungen (vgl. Nr. 5) findet
kein Kostenausgleich statt. Die Unterhaltung der Kreuzungsanlage richtet sich
nach § 13 Abs. l und 2 i.V.m. der FStrKrV.
20
Veränderte Unterhaltungskosten bei Kreuzungsänderungen
1
Nach einer wesentlichen Änderung öder Ergänzung vorhandener Kreuzungen besteht
keine Ausgleichspflicht für etwaige Unterhaltungsmehrkosten, weil die
wesentlich geänderte Kreuzung nicht mehr mit der ursprünglichen identisch ist,
die ursprüngliche Veranlassung also keine direkten Auswirkungen mehr hat. Die
beteiligten Straßenbaulastträger haben in diesem Fall ihre veränderten Kosten
für die Unterhaltung und Erneuerung sowie im Falle der Zerstörung durch höhere
Gewalt für die Wiederherstellung ohne Ausgleich zu tragen, damit weiterer
Verwaltungsaufwand vermieden wird (§ 13 Abs. 4). Ist für den
Unterhaltungsmehraufwand bei Herstellung einer neuen Kreuzung eine
Ablösungssumme gezahlt worden, so bleibt es dabei, auch wenn vor Ablauf der
unterstellten Nutzungsdauer eine wesentliche Änderung an der Kreuzung
durchgeführt wird; eine zeitweise Rückerstattung kann nicht gefordert werden.
2
Wesentlich sind nur Änderungen von erheblichem Umfang oder Kostenaufwand, die
die Kreuzungsanlage in ihrer Auswirkung auf die Unterhaltungslast verändern.
Bei Brücken sind wesentlich in diesem Sinne insbesondere die Erhöhung der
Tragfähigkeit, Verbreiterungen, Verschwenkungen der Brückenachse und Änderungen
der Brückenkonstruktion. Bei höhengleichen Kreuzungen gehören hierzu die Anlage
von Beschleunigungs- oder Verzögerungsspuren, von Kreisverkehrsanlagen, die
„Kanalisierung" des kreuzenden oder einmündenden Verkehrs, der Ersatz
höhengleicher Kreuzungen durch Bauwerke.
21
Abweichende Regelungen, Festlegungen in der Planfeststellung
1
Vereinbarungen, Auflagen oder sonstige Rechtstitel aus früherer Zeit, in denen
die Unterhaltung einer Kreuzungsanlage abweichend von den Grundsätzendes § 13
geregelt ist, behalten ihre Rechtsgültigkeit bis zu einer wesentlichen Änderung
nach dem Inkrafttreten des FStrG am 12. September 1953 (§ 13 Abs. 5). Rechte
und Pflichten dieser Art gehen beim Wechsel der Straßenbaulast gemäß § 6 Abs. l
auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.
2
Die gesetzlichen Vorschriften über die Unterhaltung sind abdingbar (§ 13 Abs.
6). Die Beteiligten können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine vom
Gesetz abweichende Aufteilung der Unterhaltung festlegen. Sie können
insbesondere auch vereinbaren, dass die Unterhaltung der gesamten Kreuzung
durch einen Beteiligten allein wahrgenommen und der Unterhaltungsaufwand in
einem bestimmten Verhältnis geteilt wird. Vereinbarungen, welche den Bund
kostenmäßig ungünstiger stellen, als es im Gesetz vorgesehen ist, dürfen nur
unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr
abgeschlossen werden.
3
Im Übrigen soll die Unterhaltung neuer oder geänderter Kreuzungen in die
Planfeststellung einbezogen werden. Auch wenn die Unterhaltungsregelung des
Gesetzes i. V. m. der FStrKrV unverändert Anwendung findet, ist in die
Planunterlagen ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, insbesondere dann, wenn
infolge einer geplanten wesentlichen Änderung die Unterhaltungslast nach
Baudurchführung wechselt. Bei abweichenden Vereinbarungen soll die Abgrenzung
der Unterhaltungslasten der beteiligten Baulastträger unter Bezugnahme auf die
Vereinbarungen im Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich aufgenommen werden.
Anlagen: