Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Erwerb der Amtsbefähigung nach § 71 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) oder § 47 Absatz 1 Satz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung der
Erwerb der Amtsbefähigung nach
§ 71 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
oder
§ 47 Absatz 1 Satz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) als andere Bewerberin oder anderer Bewerber
nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes
Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
der
Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
- 02.03 - 17 - /20 -
Vom 27. Mai 2020
Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 71 Absatz 3 GO NRW und § 47 Absatz 3 KrO NRW kann die nach diesen Vorschriften geforderte Amtsbefähigung nur im Wege des originären laufbahnrechtlichen Befähigungserwerbs, nicht jedoch durch Zuerkennung durch den Landespersonalausschuss erlangt werden. Der Landespersonalausschuss nimmt daher entsprechende Anträge nicht zur Beschlussfassung an.
MBl. NRW. 2020 S. 304.