Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 13.1.2015
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 13.1.2015
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten
sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1)
(Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl)
RdErl. d. Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01
v. 13.1.2015
Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand und Ziel der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Verfahren
7 Qualitätssicherung
8 Inkrafttreten
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und des
Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).
1.1.1
Maßnahmen zur Erfassung
Zuwendungen für die Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten
im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März
1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und schädlicher Bodenveränderungen
oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie sonstigen ehemals baulich genutzte Flächen,
entsprechend Brachflächen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) in der jeweils geltenden Fassung.
1.1.2
Zuwendungen für Maßnahmen zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren (Schutz des
Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche
Gesundheit), durch schädliche Beeinflussungen von Gewässern, des Bodens oder
der Luft, die von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2
Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie schädlichen Bodenveränderungen
oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgehen oder ausgehen können.
1.1.3
Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen
Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im
Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung von
Altablagerungen oder Altstandorten im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie schädlicher Bodenveränderungen oder
Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes.
1.1.4
Maßnahmen des Bodenschutzes
Zuwendungen für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet
der Richtliniengeber gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und in Abstimmung
mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und dem
Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung (AAV) über die landesweite
Rangfolge der mit den Dringlichkeitslisten der Bezirksregierungen (DL)
angemeldeten Maßnahmen *2). Auf dieser Grundlage entscheidet die
Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel im Einzelfall.
Über die Förderung angemeldeter Maßnahmen für die EFRE-Fonds entscheiden die zwischengeschalteten Stellen für jeden Einzelfall anhand der Auswahlkriterien des Operationellen Programms NRW in der jeweils geltenden Fassung und in Abstimmung mit den Ressorts über die Freigabe der Mittel.
Im Fall der gleichzeitigen
Gewährung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem EFRE-Fonds, gehen die
EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 9.
August 2021 (MBl. NRW. S. 641) in der jeweils geltenden Fassung vor, soweit die
Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen oder sie ergänzen.
2
Gegenstand und Ziel der Förderung
Gegenstand der Förderung sind - gemäß des Zuwendungszwecks und der nachfolgenden Ziele - Erhebungen, Untersuchungsmaßnahmen und Sanierungen gemäß der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung und des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes
a) bei Maßnahmen zur Erfassung nach Nummer 1.1.1
- Erhebungen einschließlich Erstbewertung von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
mit dem Ziel, die Landesdatenbank Fachinformationssystem Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (FIS AlBo) zu vervollständigen und
- Ermittlung von Brachflächen und Entsiegelungspotenzialen
mit dem Ziel, durch die Erhebung von Brachflächen und Entsiegelungspotenzialen den Flächenverbrauch in Nordrhein-Westfalen zu reduzieren,
b) bei Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren nach Nummer 1.1.2
- Ermittlung und Beseitigung von Umwelt- und Gesundheitsgefahren durch Altlasten und schädliche Bodenveränderungen, die sich in der Verantwortung der Kommunen befinden
- Vorbereitung von Maßnahmen bei den Pflichtigen (Amtsermittlung gemäß § 9 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
- Durchführung von Ersatzvornahmen
mit dem Ziel des Abbaus der
Dringlichkeitslisten zu
Gefährdungsabschätzungen (GA)
Sanierungsuntersuchungen (SU)
Sanierungsplänen, Sanierungen (SA),
c)
bei Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen nach Nummer 1.1.3
-
Gefährdungsabschätzungen, Sanierungsuntersuchungen mit dem Ziel zur
Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen der
städtebaulichen Planung,
- Vorbereitung der Flächenreaktivierung (auch im Rahmen der Kofinanzierung des EFRE-Fonds)
d) bei Maßnahmen zum Bodenschutz nach Nummer 1.1.4
- Untersuchung zur Verbesserung der Kenntnisse
über die Verbreitung flächenhafter Schadstoffbelastungen, den Erfüllungsgrad
von Bodenfunktionen und das Auftreten von Erosionsschwerpunkten mit dem Ziel
zur Erhöhung des Flächenanteils des Landes Nordrhein-Westfalen an Darstellungen
in Bodenbelastungs- und Bodenfunktions- und Erosionskarten
- sowie Erhalt und Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens mit dem Ziel
der Einbindung in stadtklimatische Konzepte
- Aktivitäten zur Verbesserung des Bodenbewusstseins.
2.1
Gegenstand von Zuwendungen zur Erfassung nach Nummer 1.1.1 sind:
2.1.1
Systematische, flächendeckende Erhebungen und Erstbewertung
altlastverdächtiger Flächen, Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen und
Verdachtsflächen innerhalb einer Gebietskörperschaft als Voraussetzung für die
Ermittlung der altlastenverdächtigen Flächen beziehungsweise Verdachtsflächen
und Altlasten beziehungsweise schädlichen Bodenveränderungen. Dies beinhaltet
insbesondere:
- Erhebungen von Altablagerungen und Altstandorten in Archiven (schriftliche Quellen), historischen Karten und Luftbildern zur Ermittlung der räumlichen Lage und Größe, deren frühere Nutzung (Branchenzuordnung, Ablagerungstyp) und zur zeitlichen Einordnung und Bestandsdauer,
- eine darauf aufbauende Prioritätenbildung durch Feststellung der Altlastenrelevanz in Kombination mit der Verschneidung mit der aktuellen Nutzung und den Untergrundverhältnissen über ein GIS-System,
- EDV-gestützte Aufarbeitung und Aktualisierung des Katasters wegen Flächen, auf denen eine weitergehende Bearbeitung stattgefunden hat,
- Übermittlung der erhobenen Daten an die Landesdatenbank Fachinformationssystem Altlasten und schädliche Bodenveränderungen basierend auf dem festgelegten Mindestdatenumfang über die Schnittstelle oder durch manuelle Eingabe.
2.1.2
Erhebung von Brachflächen.
Diese beinhalten:
- Erhebungen aus Luftbildern, Altlastenkatastern sowie weiterer Recherchen zur Ermittlung der räumlichen Lage und Größe sowie der aktuellen Nutzung der Brachflächen,
- EDV-gestützte Aufarbeitung der Erhebungen in einem Kataster.
2.1.3
Ermittlung von Entsiegelungspotenzialen durch Luftbild- und Kartenauswertungen
sowie Begehungen.
2.2
Gegenstand von Zuwendungen zur Gefahrenabwehr nach Nummer 1.1.2 (Maßnahmen zum
Schutz vor Gefahren) und zu Nummer 1.1.3 (Maßnahmen im Zusammenhang mit
kommunalen Planungen) sind:
2.2.1
Gefährdungsabschätzung
Ermittlung des Sachverhalts, um festzustellen, ob durch die einzelne
altlastverdächtige Fläche, Altlast, schädliche Bodenveränderungen oder
Verdachtsfläche Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen
werden, welcher Art diese Gefahren sind und welches Ausmaß sie haben
(Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetz),
2.2.1.1
einschließlich der Vervollständigung, Aufbereitung und Auswertung von Daten,
Tatsachen und Erkenntnissen aus schriftlichen und sonstigen Quellen durch einen
besonders sachkundigen Dritten, soweit dies im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nach § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich
ist, sowie standortbezogene Erhebungen und Nutzungsrecherchen im Einzelfall,
2.2.1.2
einschließlich Untersuchungen mehrerer Einzelflächen bei bestehenden
Sachzusammenhängen, wie altlastenverdächtige Flächen mit gleichgelagerten
Problemstellungen, schädliche Bodenveränderungen mit einheitlichen
Materialeigenschaften und immissionsbelasteten Gebieten, die durch dieselben
maßgeblichen Quellen beaufschlagt worden sind.
2.2.1.3
im Falle von Zuwendungen nach Nummer 1.1.3 (Maßnahmen im Zusammenhang mit
kommunalen Planungen) auch Untersuchungen und Bewertungen im Hinblick auf
schädliche Bodenveränderungen, soweit für das Gebiet des einzelnen Bebauungsplans
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast sowie das Vorliegen schädlicher
Bodenveränderungen bestehen.
2.2.2
Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen
2.2.2.1
Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten im Sinne von § 13 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und bei schädlichen Bodenveränderungen in Verbindung
mit § 15 Absatz 3 des Landesbodenschutzgesetzes, einschließlich notwendiger
örtlicher Zusatzuntersuchungen.
2.2.2.2
Sanierungspläne bei Altlasten im Sinne von § 13 Bundes-Bodenschutzgesetz, bei
schädlichen Bodenveränderungen in Verbindung mit § 15 Absatz 3
Landesbodenschutzgesetz sowie die Erstellung oder Ergänzung eines
Sanierungsplans nach § 14 Bundes-Bodenschutzgesetz durch einen Sachverständigen
nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz in Verbindung mit § 17
Landesbodenschutzgesetz einschließlich der Begutachtung des Ist-Zustandes der
Umgebung vor Beginn der Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf Folgeschäden.
2.2.2.3
Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen
nach den Nummern 2.2 (Zuwendungen zum Schutz vor Gefahren inklusive Maßnahmen
im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) und 2.3 (Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr) notwendig sind.
2.3
Gegenstand von Zuwendungen zur Gefahrenabwehr nach der Nummer
1.1.2 (Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren) sind auch
2.3.1
Sanierungs- und Schutzmaßnahmen im Sinn des § 2 Absatz 7 und 8 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes einschließlich
2.3.1.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen,
2.3.1.2
Abdeckung, Abdichtung oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen,
2.3.1.3
Neubau, Umbau, Erweiterung, Herstellung oder Kauf von Einrichtungen zur
Fassung, Sammlung, Behandlung und Ableitung von Sickerwasser, verunreinigtem
Grund- oder Oberflächenwasser, Gasen, mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen,
deren Nutzen im wirtschaftlichen Interesse des Zuwendungsempfängers oder
Dritter liegt.
2.3.1.4
Chemische, physikalische oder sonstige Behandlung zur Beseitigung oder
Verminderung der Schadstoffe einschließlich nachgewiesener Ausgaben für die
gemeinwohlverträgliche Beseitigung der dabei entstehenden Abfälle und Abwässer,
ausgenommen regelmäßige Bodenbehandlung sowie der Betrieb von Einrichtungen zur
Behandlung von Gasen, Sickerwasser oder sonst verunreinigtem Wasser, soweit
dieser einen Zeitraum von zwei Jahren überschreitet.
2.3.1.5
Ausräumen schadstoffhaltiger Böden, Bodenmaterialien oder sonstiger Materialien
und deren Umlagerung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, sowie
Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit
Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich.
2.3.1.6
Maßnahmen zur Standsicherheit (zum Beispiel bei Rutschungen, Sackungen).
2.3.2
Überwachungsmaßnahmen wie
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Herstellung von Überwachungseinrichtungen einschließlich
der hierfür erforderlichen Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung.
2.3.3
Ausgaben für Leistungen, die unmittelbar für die Durchführung von Maßnahmen
nach den Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzung) bis 2.3.2
(Überwachungsmaßnahmen) notwendig sind.
2.3.4
Beschränkungsmaßnahmen einschließlich Ausgaben zum Ausgleich der Beschränkung
der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der Bewirtschaftung nach
§ 10 Absatz 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (Nutzungsbeschränkung beziehungsweise
-änderung).
2.4
Gegenstand von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes nach
Nummer 1.1.4 sind:
2.4.1
Untersuchungen zur gebietsbezogenen Ermittlung und Bewertung von schädlichen
Bodenveränderungen einschließlich der dazu erforderlichen Datenrecherchen (insbesondere
Bodenbelastungskarten, Erosionskartierungen),
2.4.2
Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen und Erstellung
großmaßstäbiger Bodenfunktionskarten,
2.4.3
Untersuchungen und Einrichtungen zur Etablierung des Bodenschutzes beziehungsweise
Verbesserung des Bodenbewusstseins sowie Maßnahmen zum Erhalt und zur
Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände
3.2
für Zuwendungen nach Nummer 1.1.2 (Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren) sind
außerdem:
3.2.1
Juristische Personen des Privatrechts, soweit eine kommunale
Mehrheitsbeteiligung vorliegt, deren Geschäftszweck auf den Erwerb oder die
Verwaltung von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen oder Grundstücken mit
schädlichen Bodenveränderungen oder Grundstücken, bei denen der Verdacht einer
schädlichen Bodenveränderung besteht oder die Veräußerung von sanierten Flächen
oder den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet
ist.
3.2.2
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von
Eigenbetrieben im Sinne von § 114 der Gemeindeordnung (gemeindliche
wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit).
3.2.3
Bei Nummer 3.2.1 und 3.2.2 sind die Regeln der Richtlinie 2006/111/EG der
Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen
Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie
über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318
vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Die Mittel
sind ausschließlich für die unter Nummer 1.1.2 aufgeführten Zwecke zu
verwenden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Förderung von Flächenerhebungen nach den Nummern 2.1.1
(systematische, flächendeckende Erhebungen und Erstbewertungen
altlastverdächtiger Flächen, Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen und
Verdachtsflächen), 2.1.2 (Erhebung von Brachflächen) und 2.1.3 (Maßnahmen zur
Ermittlung von Entsiegelungspotenzialen) ist die Beachtung der vom LANUV
herausgegebenen Arbeitshilfen.
Die inhaltliche und konzeptionelle
Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 soll in
Abstimmung mit dem LANUV erfolgen.
4.2
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.3.1 (Sanierungs- und
Schutzmaßnahmen) und 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen) ist, dass notwendige und
geeignete Maßnahmen im Sinn der Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und
2.2.2 (Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen) vorausgegangen sind. Zur
Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinn des § 55 Absatz 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW ist eine ordnungsbehördliche Anordnung
oder ein Vergleich (Nummer 4.8) ausreichend.
4.3
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.2
(Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen) in Verbindung mit der Nummer 1.1.3
(Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) sind förderfähig, wenn
eine Altablagerung oder ein Altstandort oder ein Grundstück mit einer
schädlichen Bodenveränderung beziehungsweise eine Verdachtsfläche wieder
genutzt werden soll und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung
eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung
oder Sanierungsuntersuchung notwendig ist. Notwendige Gefährdungsabschätzungen
innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme,
entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen.
4.4
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.1.3 (im
Rahmen eines Bebauungsplans) sind förderfähig, wenn durch die Zusammenfassung
mehrerer Einzelmaßnahmen in einem Untersuchungspaket ein wirtschaftlicher
Vorteil und eine einheitliche Bewertung erreicht werden kann.
4.5
Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 (Sanierungs- und Schutzmaßnahmen) und 2.3.2
(Überwachungsmaßnahmen) sind nur förderfähig, wenn
4.5.1
diese auf Grund der Pflichten nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes notwendig
sind,
4.5.2
von der Altlast oder der schädlichen Bodenveränderung eine Gefahr ausgeht für
a) Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder
b) die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder
c) die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten oder
d) die öffentliche Wasserwirtschaft
4.5.3
und wenn
a) es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband war und nicht auf Grund von Anordnungen nach § 36 Absatz 4 oder § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung handelt oder
b) die Altlast auf eine stillgelegte
Anlage zurückzuführen ist, die von einer Gemeinde oder Gemeindeverband oder dem
Eigenbetrieb einer Gemeinde oder Gemeindeverband betrieben worden ist, oder
c) der Zuwendungsempfänger
Alleineigentümer des Grundstücks (grundbuchamtlicher Eigentümer) ist und bei
Altablagerungen nicht auf Grund der in Nummer 4.5.3 Buchstabe a genannten
Anordnung nach § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung
handelt oder durch einen Dritten gehandelt wird, wobei die Besitzverhältnisse
unberücksichtigt bleiben, oder
d) die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 59 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchgesetzt werden müssen.
4.6
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als
privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von
Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung
nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde und
Gemeindeverbände die Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchsetzt. Dies allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass
4.6.1
die privatrechtlichen Eigentümer oder die dinglich berechtigten Nutzer nicht
Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem
Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören (Nummer 4.6.2 bleibt davon unberührt),
4.6.2
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind, einschließlich
der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulücken,
4.6.3
einem zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung
bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der
Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen Hinweise
auf eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung nicht zu entnehmen waren,
4.6.4
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass den in Nummer 4.6 bezeichneten
Personen zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Verdacht oder das Vorliegen einer
schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bekannt war und
4.6.5
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen
bestehender oder nicht auszuschließender Bodenverunreinigungen Preisvorteile nicht
gewährt worden sind.
4.7
Wird in den Fällen der Nummern 2.2.1 bis 2.3.2 mit der Maßnahme zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr vor der Bewilligung begonnen, schließt das eine
Förderung nicht aus. Grundsätzlich ist auch bei diesen Maßnahmen eine Antragstellung
zur Feststellung des Maßnahmenbeginns erforderlich.
Bei der Zulassung eines vorzeitigen
Maßnahmenbeginns werden den Zuwendungsempfängern die Allgemeinen
Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder zur Projektförderung an
Gemeinden (ANBest-G) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung oder
die EFRE-Rahmenrichtlinie als Auflage zur Beachtung übermittelt. Vorhaben, bei
denen im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns die jeweiligen
Nebenbestimmungen nicht eingehalten wurden, können nicht bewilligt werden.
4.8
Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller übernommenen Leistungsanteils dann nicht
entgegen, wenn der Vergleich den Anforderungen des § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
NRW und des § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung entspricht.
4.9
In Fällen, in denen für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1
(Gefährdungsabschätzung) bis 2.3.3 (Überwachungsmaßnahmen) auf Grund der
Nummern 4.5.3 oder 4.6 eine Zuwendung gewährt worden ist und in denen durch
Leistungen des Ordnungspflichtigen oder eines Dritten (insbesondere eines
Käufers) Rückzahlungsansprüche des Landes entstehen, ist der dem Land
zustehende Anteil wie folgt zu ermitteln:
4.9.1
Zu ermitteln sind die Gesamtausgaben der notwendigen Maßnahmen zur
Gefahrenermittlung oder -abwehr, für die die Gemeinde oder Gemeindeverbände als
Alleineigentümer des Grundstückes oder im Weg der Ersatzvornahme in Vorlage
tritt.
4.9.2
Leistungen Dritter (zum Beispiel Leistungen der Ordnungspflichtigen,
Verkaufserlöse, nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes) innerhalb von 10 Jahren nach der Bewilligung
mindern die nach Nummer 4.9.1 ermittelten Gesamtausgaben.
Sofern bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vor der Bewilligung Kaufverträge über den Grundstücksverkauf abgeschlossen wurden, der grundbuchamtliche Eigentumsübergang jedoch erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist (Kaufvertrag mit Auflassung), ist der vertraglich vereinbarte Kaufpreis als Leistungen Dritter bereits bei der Bewilligung anzurechnen. Unabhängig davon besteht die Verpflichtung, den Verkehrswert des Grundstückes vor Maßnahmenbeginn sowie die Steigerung des Verkehrswertes durch die geförderte Maßnahme spätestens 2 Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nachzuweisen, um nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu berücksichtigen.
4.9.3
Für die von der Gemeinde nach Anrechnung der Leistungen Dritter zu tragenden
Ausgaben kann der Gemeinde, soweit es sich um zuwendungsfähige Ausgaben
handelt, im Rahmen der Förderrichtlinien eine Zuwendung gewährt werden.
Innerhalb von 10 Jahren nach der Bewilligung ist bei Eigentumsübertragung von
Grundstücken in Alleineigentümerschaft der Gemeinde der Grundstückswert ohne
Sanierungserfordernis nach der Immobilienwertermittlungsverordnung zu ermitteln
und als Leistungen Dritter von den Gesamtausgaben abzuziehen. Nicht nur
unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
sind zu berücksichtigen.
Treten Gemeindeverbände im Rahmen der Ersatzvornahme in Vorlage und hat der Ordnungspflichtige die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen, ist der Verkehrswert des Grundstückes vor Maßnahmenbeginn sowie die Steigerung des Verkehrswertes durch die geförderte Maßnahme (spätestens 2 Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme) zu ermitteln und nach Artikel 3 zu § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes spätestens 4 Jahre nach Sanierungsabschluss festzusetzen. Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Bodenschutzlastvermerk). Auf diese Weise wird der Anspruch der öffentlichen Hand im Grundbuch gesichert.“
4.9.4
Führen die Leistungen Dritter nach der Bewilligung einer Zuwendung zu einer
Überfinanzierung des Finanzierungsanteils der Gemeinde, ist der auf die
zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil zu ermitteln und die gewährte
Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. Die Nummer 2.3.4 der VVG beziehungsweise
Nummer 2.4.3 der VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
4.10
Voraussetzung für die Förderung von Bodenbelastungskarten nach Nummer 2.4.1 ist
die Durchführung der Maßnahme anhand der vom LANUV herausgegebenen
Arbeitshilfen.
4.11
Voraussetzung für die Förderung von Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung
von Bodenfunktionen nach Nummer 2.4.2 ist die Durchführung der Maßnahme anhand
des vom LANUV herausgegebenen Arbeitsblattes.
Die inhaltliche und konzeptionelle
Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen soll in Abstimmung mit dem LANUV
erfolgen.
4.12
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung
der Klimaschutzfunktion des Bodens nach Nummer 2.4.3 ist die Durchführung der
Maßnahme anhand der vom LANUV herausgegebenen Arbeitshilfen.
4.13
Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen
2.4.1 (Bodenbelastungskarten) soll in Abstimmung mit dem LANUV erfolgen.
Die inhaltliche und konzeptionelle
Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen 2.4.1 (Erosionskartierungen), 2.4.2
und 2.4.3 soll in Abstimmung mit dem LANUV und dem Geologischen Dienst NRW
erfolgen.
4.14
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 1.1.1, 1.1.2 und
1.1.3 ist insbesondere bei komplexen Fallgestaltungen die Beauftragung von
zugelassenen Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung für die Förderung
von Maßnahmen nach Nummer 1.1.2 und 1.1.3 ist die Beauftragung von zugelassenen
Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2. Ausgaben für Maßnahmen nach
Nummer 2.2.1.1 können den Ausgaben für weitergehende Maßnahmen zur
Gefährdungsabschätzung zugerechnet werden.
5.4.1.2
Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen, für
die Projektleitung und die Projektsteuerung sowie bodenkundliche Baubegleitung.
Nur bei besonders komplexen Fallgestaltungen sind zusätzliche Ausgaben für das
Projektmanagement zuwendungsfähig; eine Begründung für deren Notwendigkeit ist
dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beizufügen.
5.4.1.3
Ausgaben für notwendige Leistungen bei der Information und Beteiligung von
Anwohnern einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, deren persönlichen
Belange unmittelbar durch die Altlast oder schädliche Bodenveränderung berührt
sind, höchstens jedoch 10 000 Euro (Zuwendung), soweit diese Leistungen nicht
vom Zuwendungsempfänger selbst durchgeführt werden.
5.4.1.4
Beweissicherungsgutachten zur Festsetzung von förderfähigen
Entschädigungsleistungen im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, höchstens jedoch 10
000 Euro (Zuwendung).
5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
5.4.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des
Eigenanteils,
5.4.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen,
Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen,
5.4.2.3
Grunderwerb.
5.4.3
Fördersatz, Bagatellgrenze
5.4.3.1
Fördersatz: 80 Prozent (Bemessungsgrundlage abgerundet auf volle Tausend Euro).
Die Nummer 2.3.4 VVG beziehungsweise die Nummer 2.4.3 der VV zu § 44
Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
5.4.3.2
Bagatellgrenze: 12 800 Euro (Zuwendung).
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung nach dem Muster
der Anlage 1 bei der zuständigen Bezirksregierung in zweifacher schriftlicher
und digitaler Form zu stellen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag daraufhin,
ob die Maßnahme den Zielen des Förderprogramms und die sich aus dem Förderzweck
ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der Gefahrenermittlung und
Gefahrenabwehr oder sonstiger Bodenschutzaspekten sowie den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu Grunde zu legen.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen ist formlos an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Im Zusammenhang mit der EFRE-Förderung sind die zentralen EU-spezifischen Regelungen zu beachten und es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach
Nummer 10.2 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise nach Anlage 4
zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landehaushaltsordnung (Grundmuster 3 -
Verwendungsnachweis) zu erbringen.
Der in Nummer 10.2 VV zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung beziehungsweise der in Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44
der Landeshaushaltsordnung eingeforderte Sachbericht ist um die ausgefüllten
Musterformblätter für die Sachberichte „Bodenschutzmaßnahmen / Erhebungen /
Erfassung“ beziehungsweise „Gefahrenabwehrmaßnahmen / kommunale Planungen“ zu
ergänzen.
In dem Sachbericht sind die
Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den
vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
6.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung,
soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.6
Die Anlagen 1 bis 3 können von den Internetseiten des Ministeriums und der
Bezirksregierungen heruntergeladen werden.
7
Qualitätssicherung
Im Rahmen der
Maßnahmenkontrolle erfolgt eine Auswertung der Sachberichte und ein
maßnahmenbegleitendes Monitoring durch die Bewilligungsbehörde. Dies beinhaltet
u. a. Besuche der Maßnahme vor Ort, Beratung der Zuwendungsempfängerinnen und
-empfänger und die Überprüfung der Zielerreichung. In besonders gelagerten
Fällen ist eine fachliche Beratung durch das LANUV möglich.
8
Schlussbestimmung
Diese Richtlinien
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2027 außer Kraft.
*1)
Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG
vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
*2)
Verfahren
zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere
Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten vom
14.1.2015 (SMBl. NRW. 74)
MBl. NRW. 2015 S. 104, geändert durch Runderlass vom 2. November 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 983), 16. März 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 194).