Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10.2005 - Az. 14 – 40.00 – 6.1 -
Historisch:
Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10.2005 - Az. 14 – 40.00 – 6.1 -
Ausführungserlass
zum Staatsangehörigkeitsrecht
RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10.2005
- Az. 14 – 40.00 – 6.1 -
I
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
Antragstellung und Beratung
Die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der
Großen kreisangehörigen Städte und die Kreisordnungsbehörden, die gem. § 1 Abs.
1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
vom 5.10.2004 - ZustVO - (GV. NRW. 2004 S. 612) Einbürgerungen vornehmen,
nehmen den Einbürgerungsantrag entgegen. Beim Zuzug aus einem anderen
Bundesland ist zu prüfen, ob sich der Einbürgerungsbewerber tatsächlich in
Nordrhein-Westfalen niedergelassen hat und nicht lediglich ein Scheinwohnsitz
begründet wurde. Bei mehreren Wohnsitzen muss der Schwerpunkt der
Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen liegen.
Die Einbürgerungsbehörden stellen zunächst fest, ob für den Einbürgerungsbewerber die Anspruchs- oder die Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt und beraten ihn über das weitere Verfahren, insbesondere über die allgemein geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen, die vorzulegenden Unterlagen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungsgebühr. Kommen in einem Einbürgerungsverfahren mehrere Rechtsgrundlagen oder Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen in Betracht, so ist grundsätzlich die günstigste Regelung heranzuziehen.
Im Rahmen der Beratung belehrt die Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsbewerber, dass zum Zweck der Einbürgerung seine personenbezogenen Daten erhoben (1.5, 1.6), übermittelt (2.) oder in sonstiger Weise zum Zweck der Einbürgerung verarbeitet werden können und händigt ihm das Merkblatt „Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren“ (Anlage 1) aus. Diese Belehrung und die Einwilligung des Einbürgerungsbewerbers sind im Antragsformular (Anlage 2) aktenkundig zu machen.
Die Einbürgerungsbehörde prüft den Einbürgerungsantrag auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit und stellt die erforderlichen Ermittlungen an. Anträge auf Ermessenseinbürgerung, für die die Zuständigkeit der Bezirksregierung nach § 1 Abs. 2 ZustVO gegeben ist, werden nach Durchführung der Ermittlungen nach den Ziffern 1.5 und 2 zusammen mit einer Stellungnahme der zuständigen Bezirksregierung zugeleitet.
Die Zuständigkeit der Gemeinden, Anträge entgegenzunehmen
und diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 22 Abs. 3 GO NW), bleibt
unberührt.
Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde kann ein Vorschuss bis zur Höhe von 75 v.H.
der Einbürgerungsgebühr erhoben werden (vgl. § 16 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2
Verwaltungskostengesetz), sofern das Verfahren nach erster summarischer Prüfung
der Unterlagen fortgeführt wird. Aus Gründen der Billigkeit oder des
öffentlichen Interesses kann ein geringerer Vorschuss erhoben oder von einer
Vorschusszahlung abgesehen werden. Wird ein
Antrag auf Anspruchseinbürgerung im Laufe des Verfahrens in einen Antrag auf
Ermessenseinbürgerung geändert, wird der Vorschuss an die nach § 1 Abs. 2
ZustVO zuständige Bezirksregierung überwiesen.
Die Einbürgerung wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage
2) beantragt. Zu diesem Zweck händigt die Einbürgerungsbehörde dem Einbürgerungsbewerber ein Merkblatt über
die beizubringenden Unterlagen aus (Anlage 3).
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen einen eigenen
Einbürgerungsantrag. Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Besteht bei
Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, so bedarf der Antrag der
Zustimmung des Betreuers.
Der Antragsteller macht im Antragsvordruck über sich, seinen Ehegatten bzw.
seinen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seine Eltern
und seine Kinder Angaben
- zu seiner Person,
- zum Personenstand,
- zur Person des Ehegatten/des Lebenspartners,
- zur derzeitigen und ggfs. früheren Staatsangehörigkeit,
- zum aktuellen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel,
- zum besonderen ausländerrechtlichen Status (Asylberechtigter, ausländischer
Flüchtling, heimatloser Ausländer, ehemaliger Kontingentflüchtling u. a.),
- zum Wehrdienst,
- zu Aufenthalten seit seiner Geburt,
- zur Schulausbildung,
- zu Berufsausbildung/Studium/sonstigen Qualifikationen,
- zu seinen Eltern,
- zu seinen Kindern,
- über Straftaten (einschl. Straftaten im Ausland),
- zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen,
- zur Bereitschaft, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben,
- zur Loyalität gegenüber der Bundesrepublik Deutschland,
- zu Kenntnissen der deutschen Sprache.
Bei Ermessenseinbürgerungen macht der Einbürgerungsbewerber darüber hinaus Angaben über Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung (Bußgeld von mehr als 500,-EUR).
1.5.1
Der Antragsteller weist die Angaben zu
1.5 durch folgende aktuelle Unterlagen nach:
- gültiger Pass, Ausweis oder Ausweisersatz,
- eigenhändig geschriebener Lebenslauf, der eine Schilderung des persönlichen
und beruflichen Werdegangs enthält (nur von Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben),
- 1 Lichtbild,
- je 1 Lichtbild ggf. miteinzubürgernder Personen (ab 14 Jahren),
- Nachweise zum Personenstand (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde oder beglaubigte
Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch),
- Nachweise der Unterhaltsfähigkeit,
(z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Arbeitsvertrag,
Steuerbescheid, Bankauszüge, Rentenbescheid, Bescheide über den Bezug von Leistungen
nach dem SGB III - Arbeitslosengeld I -, dem SGB II - Arbeitslosengeld II,
Sozialgeld - oder dem SGB XII - Sozialhilfe -,),
- Zeugnisse, Zertifikate etc. zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse,
- Loyalitätserklärung,
- Schulabschlusszeugnis,
- Nachweise der Staatsangehörigkeit der miteinzubürgernden Kinder (z.B.
gültiger Pass, Personalausweis),
- Schulbescheinigung/Zeugnis der miteinzubürgernden Kinder.
1.5.2
Je nach Sachverhalt sind zusätzlich
vorzulegen:
-
Staatsangehörigkeitsausweis,
- Urkunden zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung,
- Nachweis über die Annahme als Kind,
- Nachweise über Vermögen,
- Nachweise über Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit,
- Nachweise über Altersvorsorge (z.B. Nachweise über Pflichtbeiträge in der
gesetzlichen Rentenversicherung),
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Ehegatten/des Lebenspartners in den
Fällen des § 9 StAG (z.B. gültiger Pass, Personalausweis - vgl. Nr. 1.2/1.3 StAR-VwV),
- Nachweise zum Personenstand und zur Staatsangehörigkeit der Eltern,
- Nachweise zum Personenstand der Kinder
und ggf. weitere Nachweise, soweit zu erwarten ist, dass sie über
entscheidungserhebliche Tatsachen Aufschluss geben.
1.5.3
Für die in Nr. 1.5.1 und 1.5.2 bezeichneten Unterlagen genügt regelmäßig eine
beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung des Originals.
Personenstandsurkunden und Pass sind im Original vorzulegen. Eine Ablichtung
ist zur Einbürgerungsakte zu nehmen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem eine Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzung
muss von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer oder von einer
deutschen Behörde beglaubigt und mit
dem Originaldokument fest verbunden und versiegelt sein.
Ergeben sich Zweifel an der
Echtheit ausländischer Urkunden, kann deren Anerkennung von einer Legalisation
durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Anbringung
einer Apostille abhängig gemacht werden, soweit nicht nach zwischenstaatlichen
Vereinbarungen die Urkunden von der Legalisation befreit sind. Auf die Regelung
in der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (§§
109, 113 und 114 DA) wird verwiesen. Bei Urkunden über die Entlassung aus der
ausländischen Staatsangehörigkeit kann stattdessen auch eine
Echtheitsbestätigung durch die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates
eingeholt werden.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu
informieren, wenn sich die Angaben zu Nr. 1.5 während des Verfahrens geändert
haben.
Prüfung
Für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen erhebt die
Einbürgerungsbehörde für jede (mit)einzubürgernde Person, einschließlich der
minderjährigen Kinder, bei folgenden Stellen folgende Daten:
2.1.1
Zu Beginn des Prüfungsverfahrens:
- Ausländerbehörde:
- besonderer ausländerrechtlicher
Status,
- Einreisetag, -zweck, -ausweis,
- Aufenthaltsorte und -zeiten,
- Aufenthaltstitel, Rechtsgrundlage
ihrer Erteilung,
- Ausweisungsgründe, Hinweise auf
anhängige und abgeschlossene Ermittlungsverfahren,
- Erkenntnisse über
verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Zu diesem Zweck wertet die Ausländerbehörde auf Bitte der Einbürgerungsbehörde die Ausländerakte nach dem beigefügten Muster (s. Anlage 4) aus. Das Ergebnis der Auswertung wird in der Einbürgerungsakte vermerkt. Besonderes Augenmerk richtet die Einbürgerungsbehörde auf den rechtmäßigen Aufenthalt und darauf, ob die Ausländerbehörde den Aufenthalt in absehbarer Zeit beenden will,
- Dienststelle Bundeszentralregister (BZR): unbeschränkte Auskunft bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
- für den ständigen Aufenthaltsort zuständige Kreispolizeibehörde:
Übermittlung von Daten auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 PolG NRW
- Meldebehörde: Auskunft aus dem Melderegister nach § 31 Abs. 1 Meldegesetz NRW (gegenwärtige u. ggfs. frühere Anschrift)
Die Stellungnahmen des BZR und der Polizei dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
Anfragen zur Klärung des Bestehens oder Verlustes einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Einzelfällen richtet die Einbürgerungsbehörde unmittelbar an die ausländische konsularische Vertretung. Allgemeine oder grundsätzliche Fragen der Anwendung oder Auslegung ausländischen Rechts klärt sie unter Einhaltung des Dienstwegs.
2.1.2
Vor Abschluss der Prüfung/vor der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag:
- das Innenministerium NRW/Verfassungsschutzabteilung: Regelanfrage gem. § 37 Abs. 2 StAG für Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (s. Anlage 5: Vordruck Regelanfrage),
2.1.3
Im Fall der Anspruchseinbürgerung bittet die Einbürgerungsbehörde bei
Bedarf zusätzlich folgende Behörden um Stellungnahme:
- die Arbeitsgemeinschaften oder die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) der Grundsicherung für Arbeitssuchende (außer bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, s. § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StAG) zu den Ursachen der eingetretenen Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) durch den Einbürgerungsbewerber selbst zu vertreten ist,
- die Träger nach SGB XII (außer bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, s. § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StAG) zu den Ursachen der Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) durch den Einbürgerungsbewerber selbst zu vertreten ist.
2.1.4
Im Fall der Ermessenseinbürgerung sowie bei der Einbürgerung von
Ehegatten oder Lebenspartnern gem. § 9 StAG bittet die
Einbürgerungsbehörde zusätzlich folgende Behörden um Stellungnahme:
- die Arbeitsgemeinschaften oder die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ob Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) gewährt werden bzw. ob ein entsprechender Anspruch besteht,
- die Träger nach SGB XII, ob Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) gewährt werden bzw. ob ein entsprechender Anspruch besteht,
- den
jeweiligen Leistungsträger - bei Bezug von Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld,
Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
- zum bisherigen und künftigen Bezug der Leistungen, falls dies für die
Prognose hinsichtlich der künftigen Unterhaltsfähigkeit erforderlich ist.
Die Einbürgerungsbehörde bittet die zuständige Ausländer- und die Meldebehörde,
Tatsachen, die nach Antragstellung bekannt werden und die für die Beurteilung
des Einbürgerungsantrags von Bedeutung sein können, ihr unverzüglich
mitzuteilen. Dies gilt auch für die Polizei und den Verfassungsschutz, sofern
diese Behörden bei der Beteiligung nach Nr. 2.1 Erkenntnisse mitgeteilt hatten,
die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten.
Nach Lage des Einzelfalles holt die Einbürgerungsbehörde zusätzliche
Informationen zum Beispiel bei folgenden Stellen ein, wenn diese für die
Entscheidung erheblich sind:
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: zur Ermittlung
des Asylgrundes,
- Vormundschaftsgericht: wenn die Klärung hinsichtlich der gesetzlichen
Vertretung von miteinzubürgernden Minderjährigen eine Anhörung erfordert,
- Gewerbebehörde: bei Selbständigen (z. B. zur An- oder Abmeldung eines
Gewerbes, zu Hinweisen auf Untersagungsverfahren gem. § 35 GewO),
- Finanzamt: Hinweise auf Steuerschulden,
- Amtsgericht: Schuldnerverzeichnis bzw. Insolvenzdatei (vgl. www.insolvenzbekanntmachungen.de),
wenn im Hinblick auf die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit klärungsbedürftig
erscheint, ob der Einbürgerungsbewerber seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkommt.
Einbürgerungsunterlagen
Die Einbürgerungsunterlagen sollen ein gegenwartsnahes und vollständiges Bild der Persönlichkeit, des Werdegangs und der Lebensumstände des Einbürgerungsbewerbers vermitteln.
Wird die Einbürgerungsakte der vorgesetzten Behörde zur
Entscheidung vorgelegt, ist sie fortlaufend zu nummerieren und mit einem
Inhaltsverzeichnis zu versehen.
Einbürgerungszusicherung
Kann eine Einbürgerung nicht vollzogen werden, weil Mehrstaatigkeit eintreten würde, hat die Einbürgerungsbehörde dem Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Geltungsdauer ist in der Regel auf zwei Jahre zu befristen und bei Bedarf zu verlängern, sofern die Voraussetzungen für die Einbürgerungszusicherung auch weiterhin vorliegen.
In der
Einbürgerungszusicherung ist der Einbürgerungsbewerber darüber zu belehren,
dass er bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Einbürgerungsbehörde
unverzüglich zu informieren hat, wenn sich die Angaben zu Nr. 1.5 während des
Verfahrens geändert haben.
Einbürgerung mit Auflagenbescheid
Ist die Aufgabe der Herkunftsstaatsangehörigkeit erst nach
der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bzw. nach Erreichen der
Volljährigkeit möglich, so ist die Einbürgerung mit der selbständigen Auflage
zu versehen, dass der Nachweis über den endgültigen Verlust der
Staatsangehörigkeit nachträglich zu erbringen ist (s. Anlagen 6 und 7 -
Muster für Auflagenbescheide Volljährige und Minderjährige -).
Vollzug der Einbürgerung
Die Einbürgerungsurkunde ist dem Einbürgerungsbewerber zeitnah in einer der Bedeutung der Einbürgerung angemessenen Form auszuhändigen. Der Zeitpunkt der Aushändigung ist auf der Einbürgerungsurkunde mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bescheinigen. Der Einbürgerungsbewerber bestätigt den Erhalt der Einbürgerungsurkunde auf einer Empfangsbescheinigung.
Der
Einbürgerungsbewerber ist durch Aushändigung eines Merkblatts darüber zu
informieren, dass er gem. § 25 Abs. 1 StAG mit dem antragsgemäßen Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verliert (s. Anlage 8 - Merkblatt gem. § 25 Abs. 1 StAG - ). In diesem
Zusammenhang ist er insbesondere ausdrücklich auf die sich aus dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
ergebenen Konsequenzen hinzuweisen. Die Aushändigung des Merkblatts ist
aktenkundig zu machen.
7
Bedeutung der Einbürgerungsurkunde im Rechtsverkehr
Die Einbürgerungsurkunde hat hinsichtlich der Einbürgerung
konstitutive Bedeutung. Sie dient nicht dem Nachweis der deutschen
Staatsangehörigkeit, sondern bescheinigt lediglich den Erwerbszeitpunkt. Aus
der Einbürgerungsurkunde allein kann nicht das Recht zur Führung eines
bestimmten Namens hergeleitet werden. Die Namensführung bestimmt sich für die
Eingebürgerten vielmehr nach dem bisherigen Heimatrecht, solange eine
Namensänderung nach deutschem Recht nicht ausdrücklich ausgesprochen wird.
Endabwicklung
Mitteilungen
8.1.1
Über den Vollzug einer Einbürgerung informiert die Einbürgerungsbehörde die
Meldebehörde und die Ausländerbehörde.
Hinsichtlich der Information des Herkunftsstaates wird auf den RdErl. d. Innenministeriums NRW „Austausch von Einbürgerungsmitteilungen“ v. 24.10.1962 (SMBl. NRW. 102) verwiesen.
8.1.2
Soweit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 StAG erfolgt ist, ist der Entlassungsantrag formlos an die
Auslandsvertretung des Herkunftsstaates weiterzuleiten, sofern dem nicht im
Einzelfall ernsthafte Bedenken wegen möglicher Gefährdung des Eingebürgerten
oder naher Familienangehöriger entgegenstehen.
8.1.3
Hatten das Innenministerium/Verfassungsschutz bzw. die Polizei im Rahmen der
Beteiligung nach Nr. 2.1 der Einbürgerungsbehörde Erkenntnisse mitgeteilt, die
einer Einbürgerung hätten entgegenstehen können, informiert die
Einbürgerungsbehörde über den Vollzug der Einbürgerung
- das Innenministerium/Verfassungsschutz gem. § 16 Abs. 2 VSG NRW zum Zweck der Löschung bzw. Vernichtung der dort im Zusammenhang mit der Einbürgerung gespeicherten Daten bzw. entstandenen Akten,
- die Polizei gem. § 30 Abs. 1 PolG NRW, wenn dies zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.
8.1.4
Ist der Einbürgerungsbewerber als Asylberechtigter anerkannt, ist darüber
hinaus das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu informieren.
8.1.5
Fällt die Einbürgerung in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung, kann
diese die kommunale Einbürgerungsbehörde anweisen, die genannten Behörden zu
informieren.
Einzug der ausländischen Pässe
In den Fällen, in denen mit der Einbürgerung der Verlust der Herkunftsstaatsangehörigkeit eingetreten ist, sind die ausländischen Pässe von den deutschen Behörden einzuziehen und - ggfs. über das Bundesverwaltungsamt - an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten, sofern dies mit dem jeweiligen ausländischen Staat vereinbart ist oder der Herkunftsstaat generell oder im Einzelfall darum ersucht hat.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat aber die konsularische Vertretung des ausländischen Staates eine Einziehung und Übersendung von Pässen in der Vergangenheit unbeanstandet akzeptiert, verbleibt es bis zu einer abschließenden Überprüfung der bilateralen Beziehungen durch das Auswärtige Amt bei der bisherigen Praxis. Vorsorglich ist das Einverständnis des Eingebürgerten einzuholen.
Besteht eine Verpflichtung zur Weiterleitung und wird das Einverständnis verweigert, ist die konsularische Auslandsvertretung hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die ausländischen Pässe derjenigen, die unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind, dürfen nicht eingezogen werden.
Wird der ausländische Pass nicht eingezogen, stempelt die Einbürgerungsbehörde den gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitel ungültig. Im Fall der dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag des Einbürgerungsbewerbers in dem Pass der Vermerk „Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland“ angebracht werden. Die Ausländerbehörde wird davon unterrichtet.
Fällt die Einbürgerung in den Zuständigkeitsbereich der
Bezirksregierung, kann diese die kommunale Einbürgerungsbehörde anweisen, die
o.g. Tätigkeiten zu erledigen.
Überwachung von Auflagen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Wird vorübergehend Mehrstaatigkeit unter der Voraussetzung hingenommen, dass der Einbürgerungsbewerber sich aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen lässt, überwacht die Einbürgerungsbehörde, ob dieser sich innerhalb der ihm gesetzten Frist um seine Entlassung bemüht und diese Bemühung nachweist. Ist dies nicht der Fall, kann zur Durchsetzung der dahingehenden Auflage ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Bleibt ein Zwangsgeld erfolglos, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Einbürgerung zu prüfen.
Gelingt es dem Eingebürgerten trotz nachgewiesener
ernsthafter Bemühungen über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht, den Verlust
nachzuweisen, sind keine weiteren Entlassungsbemühungen zu fordern. Die
Einbürgerungsakte kann mit der Feststellung, dass ein Grund für die
fortdauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt, geschlossen werden. Die
Einbürgerungsstatistik wird in diesen Fällen nicht berichtigt.
Speicherung personenbezogener Daten
Die Einbürgerungsbehörde speichert folgende personenbezogene Daten eingebürgerter Personen:
- Familienname,
- Vorname,
- Geburtstag,
- Geburtsort,
- Wohnort,
- Herkunftsstaatsangehörigkeit,
- Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
- Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (ja/nein),
- Datum der Einbürgerungsurkunde,
- Datum der Aushändigung,
- Die Einbürgerungsurkunde erstreckt sich auf.......................... (Name)
- geboren am............................ , in .......................... .
Aufbewahrung der Einbürgerungsakten
Einbürgerungsakten sind nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde 30 Jahre
vollständig im Aktenbestand aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
sind die Akten dem Landesarchiv anzubieten. Die Abbildung von abgelegtem
Schriftgut auf einem anderen Informationsträger (Digitalisierung,
Mikroverfilmung) ist erst fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs zulässig.
Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit sind durch geeignete
Maßnahmen zu gewährleisten. Diese sind im Einvernehmen mit der für die
Übernahme der Unterlagen zuständigen Abteilung des Landesarchivs festzulegen.
Rücknahme von Einbürgerungen
Werden nachträglich Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der
Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung durch Täuschung über Tatsachen erwirkt
hat, die für die Einbürgerung erheblich sind, prüft die Einbürgerungsbehörde,
ob Anlass zur Rücknahme der Einbürgerung besteht. Die in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze für die
Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sind zu beachten (BVerwG vom
3.6.2003 – 1 C 19.02 (DÖV 2004, S. 84) und 9.9.2003 – 1 C 6.03 (DÖV 2004, S.
252)).
Andere staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
(Verfahren über Entlassung, Verzicht, Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit)
1
Antrag bzw. Erklärung
Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs. 2 StAG wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 9) beantragt.
Der Verzicht auf die deutsche
Staatsangehörigkeit gem. § 26 StAG wird landeseinheitlich unter Verwendung des
Vordrucks (Anlage 10) erklärt.
Die nach § 1 Abs. 2 ZustVO für Entlassungs-, Verzichts- und Beibehaltungsangelegenheiten
zuständige Bezirksregierung nimmt die Anträge bzw. die Erklärungen entgegen.
Speicherung von personenbezogenen Daten
Die zuständige Behörde speichert folgende personenbezogene Daten über die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie über die Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit:
- Name, Vorname,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Wohnort,
- Datum der Aushändigung der Entlassungsurkunde,
- beantragte Staatsangehörigkeit des Entlassenen,
- Datum der Genehmigung des Verzichts,
- zusätzliche weitere Staatsangehörigkeit des Verzichtenden.
Aufbewahrung von sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorgängen
Für die Aufbewahrung von Vorgängen über die Entlassung aus
der bzw. den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit sowie von
Beibehaltungsgenehmigungen nach § 25 Abs. 1 StAG gilt die Ziffer I - 8.5
entsprechend.
Ausstellung von Ausweisen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
oder der Rechtsstellung als Deutscher
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher wird auf Antrag (s. Anlage 11 – Vordruck und Merkblatt) ein Staatsangehörigkeitsausweis oder ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher ausgestellt, sofern ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung und Aushändigung anzuerkennen ist.
Der Antragsteller belegt die für die Entscheidung nach Nr. 1.1 – 1.4 StAR-VwV erforderlichen Angaben.
Die Beurteilung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach
dem zur Zeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geltenden deutschen
Staatsangehörigkeitsrecht.
Bedeutung der Bescheinigung der Staatsangehörigkeit
Urkunden zur
Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen dem deklaratorischen Nachweis der deutschen
Staatsangehörigkeit oder der Statusdeutscheneigenschaft.
Die Gültigkeitsdauer ist auf längstens 10 Jahre vom Ausstellungstag an zu bemessen (vgl. § 2 Abs. 2 StAUrkVwV).
Die Ablehnung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist ein Verwaltungsakt, der vor Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO überprüft werden kann.
Die Feststellung der Staatsangehörigkeit ist den Gerichten
vorbehalten und kann nur im Wege einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO
erfolgen.
Aufbewahrung der Akten
Für die Aufbewahrung der Akten über die Ausstellung von
Ausweisen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der
Rechtsstellung als Deutscher gilt die Ziffer I - 8.5 entsprechend.
Übersendung von verwaltungsgerichtlichen Urteilen
Die Einbürgerungsbehörden übersenden Überdrucke sämtlicher
verwaltungsgerichtlicher Urteile in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach
Eintreten der Rechtskraft dem Innenministerium NRW.
V
Funktionsbezeichnung
Die Funktionsbezeichnungen dieses
Erlasses werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
VI
Schlussbestimmung
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.
Anlagen: