Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außerkraftgetreten durch Fristablauf.

 


Historisch: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die  Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens RdErl. des Innenministeriums vom 22.1.2004 – 71/34.3.1 –

 

Historisch:

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die  Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens RdErl. des Innenministeriums vom 22.1.2004 – 71/34.3.1 –

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die
 Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
RdErl. des Innenministeriums vom 22.1.2004
– 71/34.3.1 –

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 23.11.1954 (GV. NW. 1954 S.  351 / GS. NW. S.  138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2008 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 113), wird bestimmt:

1
Der Vorschlag für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens erfolgt bei Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren durch den Träger des Feuerschutzes, bei Angehörigen von Berufsfeuerwehren und bei Bediensteten, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, durch den Dienstherrn und bei Angehörigen von Werkfeuerwehren durch das Unternehmen.

1.1
Kreisangehörige Städte und Gemeinden schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die Kreise und Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor.

Die Kreise und Bezirksregierungen haben zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.

1.2
Kreisfreie Städte und Kreise schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor.

Die Bezirksregierungen haben zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.

1.3
Unternehmen mit Werkfeuerwehren schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor.

Die Bezirksregierungen haben zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.

1.4
Unternehmen mit Feuerwehren, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die Bezirksregierung Arnsberg – dem Innenministerium vor.

Die Bezirksregierung Arnsberg hat zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.

1.5
Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens dem Innenministerium unmittelbar vor.

2
Vorschläge auf Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens müssen den Zunamen, den Vornamen, das Geburtsdatum sowie Angaben über die Dienstzeiten und den Dienstgrad in der Feuerwehr und / oder im feuerwehrtechnischen Dienst enthalten.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorschlag für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens formgebunden (Anlage 1 und 2).

In den Fällen des § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist das die Verleihung der Auszeichnung rechtfertigende besondere Verdienst um das Feuerschutzwesen oder das besonders mutige und entschlossene Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz darzulegen. Die hierzu ergangenen Richtlinien des Innenministeriums (Anlage 3) sind zu beachten.

3
Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeiten nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist die Dauer des aktiven Dienstes in der Feuerwehr, in der Jugendfeuerwehr und / oder im feuerwehrtechnischen Dienst nach Maßgabe der jeweiligen Laufbahnverordnung.

Dienstzeiten als Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr und als Angehöriger einer musiktreibenden Einheit im Sinne der §§ 3 und 5 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 01.02.2002 (GV. NRW. 2002 S. 53 / SGV. NRW. 213) sind frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres an und höchstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres anzurechnen.

Grundwehrdienstzeiten in der Bundeswehr und vergleichbare Zeiten sind anzurechnen, wenn der Eintritt in die Feuerwehr und / oder den feuerwehrtechnischen Dienst vor der Einberufung zum Wehrdienst liegt.

Vergleichbare Dienstzeiten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sind anzurechnen.

Zeitlich nicht zusammenhängende Dienstzeiten werden zusammengezählt.

4
Vorschläge für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens sind den Bezirksregierungen mindestens drei Monate vor dem beabsichtigen Datum der Verleihung jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres vorzulegen.

Die Bezirksregierungen erstatten dem Innenministerium jeweils zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. eines jeden Jahres Bericht.

5
Liegen Tatsachen vor, die gemäß § 6 des Gesetzes eine Entziehung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens rechtfertigen, so hat die nach Nummer 1 vorschlagsberechtigte Stelle der zuständigen Bezirksregierung zu berichten.

Die zuständige Bezirksregierung hört den Betroffenen an und legt das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Innenministerium zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung des Innenministeriums über die Entziehung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens ist dem Inhaber zuzustellen.

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind durch die zuständige Bezirksregierung einzuziehen.

6
Der RdErl. des Innenministers vom 24.04.1985 (MBl. NRW. 1985 S.  746 / SMBl. NRW. 1131) wird aufgehoben.

Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 30.9.2011 außer Kraft.

MBl. NRW. 2004 S. 168, geä. d. RdErl. v. 13.1.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 60).


Anlagen: