Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Oder City“ und Gläubigeraufruf

 

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Oder City“ und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit
des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Oder City“
und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung

des Ministeriums des Innern und für Kommunales des landes Brandenburg

Vom 9. Dezember 2020

Das Verbot des Ministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 gegen den Verein „Hells Angels MC Oder City“ und seine Teilorganisation „Oder City Kurmark“ wurde am 3. Juni 2013 im Bundesanzeiger (BAnz AT 3.7.2013 B2) bekannt gemacht.

Gegen die Verbotsverfügung wurde am 17. Juni 2013 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg eingelegt. Mit Urteil vom 29. September 2020 – Az. 1 A 3.13 wurde die Verbotsverfügung des brandenburgischen Ministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als sie die Teilorganisation „Oder City Kurmark“ betrifft, das Verbot des Vereins „Hells Angels MC Oder City“ wurde durch das Gericht bestätigt.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde, soweit der Verein „Hells Angels MC Oder City“ betroffen ist, vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 29. September 2020. Az. 1 A 3.13 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nicht eingelegt.

Die Verbotsverfügung im Hinblick auf den Verein „Hells Angels MC Oder City“ ist mit Ablauf des 18. November 2020 unanfechtbar geworden.

Der nunmehr durch vorgenanntes Urteil rechtskräftig gewordene verfügende Teil des Verbots, wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend bekannt gegeben:

Verfügung

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Oder City“ (im Folgenden: „HAMC Oder City“) laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „HAMC Oder City“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem Verein „HAMC Oder City“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4. Das Vermögen des Vereins „HAMC Oder City“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Forderungen Dritter gegen den „HAMC Oder City“ werden beschlagnahmt und

eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des „HAMC Oder City“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „HAMC Oder City“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „HAMC Oder City“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in den Nrn. 4, 5 und 6 genannten Einziehungen.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins „Hells Angels MC Oder City“ werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 10. Februar 2021 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei dem Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 44, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam anzumelden,

- ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit diese Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 10. Februar 2021 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Brandenburg, den 9. Dezember 2020

Az.: 44-891-21-HAOC (HAMC Oder City)

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Im Auftrag

Dr. Trimbach

MBl. NRW. 2020 S. 901.