Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.11.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 756).

 


Historisch: Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 14 – 40.00 – 6.1 - v. 16.8.2010

 

Historisch:

Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 14 – 40.00 – 6.1 - v. 16.8.2010

Ausführungserlass
zum Staatsangehörigkeitsrecht

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 14 – 40.00 – 6.1 - v. 16.8.2010

I
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

1
Antragstellung und Beratung

1.1
Die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und die Kreisordnungsbehörden, die gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 03.06.2008 –ZustVO - (GV NRW.2008 S. 468) Einbürgerungen vornehmen, nehmen den Einbürgerungsantrag entgegen. Beim Zuzug aus einem anderen Bundesland ist zu prüfen, ob sich der Einbürgerungsbewerber tatsächlich in Nordrhein-Westfalen niedergelassen hat und nicht lediglich ein Scheinwohnsitz begründet wurde. Bei mehreren Wohnsitzen muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen liegen.

Einbürgerungsbewerber sollen den Einbürgerungsantrag persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder -soweit von der Möglichkeit gemäß § 22 Abs. 3 GO NRW Gebrauch gemacht wird- bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.

Die Einbürgerungsbehörden stellen zunächst fest, ob für den Einbürgerungsbewerber die Anspruchs- oder die Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt und beraten ihn über das weitere Verfahren, insbesondere über die allgemein geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen, die vorzulegenden Unterlagen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungsgebühr. Kommen in einem Einbürgerungsverfahren mehrere Rechtsgrundlagen oder Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen in Betracht, so ist grundsätzlich die günstigste Regelung heranzuziehen.

Im Rahmen der Beratung belehrt die Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsbewerber, dass zum Zweck der Einbürgerung seine personenbezogenen Daten erhoben (1.5, 1.6), übermittelt (2.) oder in sonstiger Weise zum Zweck der Einbürgerung verarbeitet werden können und händigt ihm das Merkblatt „Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren“ (Anlage 1) aus. Diese Belehrung und die Einwilligung des Einbürgerungsbewerbers sind im Antragsformular (Anlage 2) aktenkundig zu machen.

Die Einbürgerungsbehörde prüft den Einbürgerungsantrag auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit und stellt die erforderlichen Ermittlungen an.

Die Zuständigkeit der Gemeinden, Anträge entgegenzunehmen und diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 22 Abs. 3 GO NW), bleibt unberührt.

1.2
Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde kann ein Vorschuss bis zur Höhe von 75 v.H. der Einbürgerungsgebühr erhoben werden (vgl. § 16 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz), sofern das Verfahren nach erster summarischer Prüfung der Unterlagen fortgeführt wird. Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann ein geringerer Vorschuss erhoben oder von einer Vorschusszahlung abgesehen werden.

1.3
Die Einbürgerung wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 2) beantragt. Zu diesem Zweck händigt die Einbürgerungsbehörde dem Einbürgerungsbewerber ein Merkblatt über die beizubringenden Unterlagen aus (Anlage 3).

1.4
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen einen eigenen Einbürgerungsantrag. Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Besteht bei Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, so bedarf der Antrag der Zustimmung des Betreuers.

1.5
Der Antragsteller macht im Antragsvordruck über sich, seinen Ehegatten bzw. seinen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seine Eltern und seine Kinder Angaben

- zu seiner Person,

- zum Personenstand,

- zur Person des Ehegatten/des Lebenspartners,

- zur derzeitigen und ggf. früheren Staatsangehörigkeit,

- zum aktuellen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel,

- zum besonderen ausländerrechtlichen Status (Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling,

 heimatloser Ausländer u. a.),

- zum Wehrdienst,

- zu Aufenthalten seit seiner Geburt,

- zur Schulausbildung,

- zu Berufsausbildung/Studium/sonstigen Qualifikationen,

- zu seinen Eltern,

- zu seinen Kindern,

- über Straftaten einschl. Straftaten im Ausland,

- über laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren im In- und Ausland,

- zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen,

- zur Bereitschaft, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben,

- zur Loyalität gegenüber der Bundesrepublik Deutschland,

- zu Kenntnissen der deutschen Sprache,

- zu Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.

1.5.1
Der Antragsteller weist die Angaben zu 1.5 durch folgende aktuelle Unterlagen nach:

- gültiger Pass, Ausweis oder Ausweisersatz,

- eigenhändig geschriebener Lebenslauf, der eine Schilderung des persönlichen und
beruflichen Werdegangs enthält (nur von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),

- 1 Lichtbild,

- je 1 Lichtbild ggf. miteinzubürgernder Personen (ab 14 Jahren),

- Nachweise zum Personenstand (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde oder

 beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch),

- Nachweise der Unterhaltsfähigkeit

(z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Arbeitsvertrag, Steuerbescheid, Bankauszüge, Rentenbescheid, Bescheide über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III –Arbeitslosengeld I -, dem SGB II –Arbeitslosengeld II, Sozialgeld - oder dem SGB XII – Sozialhilfe-,),

- Zeugnisse, Zertifikate etc. zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse,

- Nachweis über das erfolgreiche Ableisten des Einbürgerungstests (Testzertifikat),

- Loyalitätserklärung,

- Schulabschlusszeugnis,

- Nachweise der Staatsangehörigkeit der miteinzubürgernden Kinder (z.B. gültiger Pass,

 Personalausweis),

- Schulbescheinigung/Zeugnis der miteinzubürgernden Kinder.

1.5.2
Je nach Sachverhalt sind zusätzlich vorzulegen:

- Staatsangehörigkeitsausweis,

- Urkunden zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung,

- Nachweis über die Annahme als Kind,

- Nachweise über Vermögen,

- Nachweise über Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

- Nachweise über Altersvorsorge (z.B. Nachweise über Pflichtbeiträge in der gesetzlichen

 Rentenversicherung),

- Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Ehegatten/des Lebenspartners in den Fällen des

 § 9 StAG (z.B. gültiger Pass, Personalausweis - vgl. Nr. 1.2/1.3 StAR-VwV),

- Nachweise zum Personenstand und zur Staatsangehörigkeit der Eltern,

- Nachweise zum Personenstand der Kinder

und ggf. weitere Nachweise, soweit zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche

Tatsachen Aufschluss geben.

1.5.3
Für die in Nr. 1.5.1 und 1.5.2 bezeichneten Unterlagen genügt regelmäßig eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung des Originals. Personenstandsurkunden und Pass sind im Original vorzulegen. Eine Ablichtung ist zur Einbürgerungsakte zu nehmen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem eine Übersetzung von einem ermächtigten Übersetzer r vorzulegen (vgl. „Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24.04.1878“ -SGV. NRW. 311). Die Übersetzung muss mit dem Originaldokument fest verbunden und versiegelt sein.

Ergeben sich Zweifel an der Echtheit ausländischer Urkunden, kann deren Anerkennung von einer Legalisation durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Anbringung einer Apostille abhängig gemacht werden, soweit nicht nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Urkunden von der Legalisation befreit sind. Bei Urkunden über die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit kann stattdessen auch eine Echtheitsbestätigung durch die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates eingeholt werden.

1.6
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sich die Angaben zu Nr. 1.5 während des Verfahrens geändert haben.

2
Prüfung

2.1
Für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen erhebt die Einbürgerungsbehörde für jede (mit)einzubürgernde Person, einschließlich der minderjährigen Kinder, bei folgenden Stellen folgende Daten:

2.1.1
- Ausländerbehörde:

 - besonderer ausländerrechtlicher Status,

 - Einreisetag, -zweck, -ausweis,

 - Aufenthaltsorte und -zeiten,

 - Aufenthaltstitel, Rechtsgrundlage ihrer Erteilung,

- Ausweisungsgründe, Hinweise auf anhängige und abgeschlossene Ermittlungsverfahren,

- Hinweise auf extremistische politische Betätigungen

Zu diesem Zweck wertet die Ausländerbehörde auf Ersuchen der Einbürgerungsbehörde die Ausländerakte nach dem beigefügten Muster (s. Anlage 4) aus. Das Ergebnis der Auswertung wird in der Einbürgerungsakte vermerkt. Besonderes Augenmerk richtet die Einbürgerungsbehörde auf den rechtmäßigen Aufenthalt und darauf, ob die Ausländerbehörde den Aufenthalt in absehbarer Zeit beenden will.

- Meldebehörde: Auskunft aus dem Melderegister nach § 31 Abs. 1 Meldegesetz NRW (gegenwärtige u. ggf. frühere Anschrift)

Anfragen zur Klärung des Bestehens oder Verlustes einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Einzelfällen richtet die Einbürgerungsbehörde unmittelbar an die ausländische konsularische Vertretung. Allgemeine oder grundsätzliche Fragen der Anwendung oder Auslegung ausländischen Rechts klärt sie unter Einhaltung des Dienstwegs.

2.1.2
Sicherheitsüberprüfung

Die Einbürgerungsbehörde hat unter Nutzung des elektronischen Verfahrens OSiP/E (OnlineSicherheitsPrüfung im Einbürgerungsverfahren) Erkenntnisanfragen zu richten an

- das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW/Verfassungsschutzabteilung: Regelanfrage gem. § 37 Abs. 2 StAG für Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

- das Bundesamt für Justiz zur Erlangung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

- an das Landeskriminalamt zur Übermittlung von Daten auf der Grundlage von § 28 Abs. 3 des PolG NRW.

Die letzten Rückmeldungen der genannten Erkenntnisstellen dürfen vor einer Einbürgerung bzw. vor Erteilung /Verlängerung einer Einbürgerungszusicherung nicht älter als 6 Monate sein.

2.1.3
Im Fall der Anspruchseinbürgerung holt die Einbürgerungsbehörde bei Bedarf zusätzlich eine Stellungnahme bei folgenden Stellen ein:

- die Arbeitsgemeinschaften oder die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu den Ursachen der eingetretenen Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) durch den Einbürgerungsbewerber selbst zu vertreten ist,

- die Träger nach SGB XII zu den Ursachen der Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) durch den Einbürgerungsbewerber selbst zu vertreten ist.

2.1.4
Im Fall der Ermessenseinbürgerung sowie bei der Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern gem. § 9 StAG holt die Einbürgerungsbehörde zusätzlich eine Stellungnahme bei folgenden Stellen ein:

- die Arbeitsgemeinschaften oder die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ob Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) gewährt werden bzw. ob ein entsprechender Anspruch besteht,

- die Träger nach SGB XII, ob Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) gewährt werden, bzw. ob ein entsprechender Anspruch besteht,

- den jeweiligen Leistungsträger - bei Bezug von Arbeitslosengeld I, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - zum bisherigen und künftigen Bezug der Leistungen, falls dies für die Prognose hinsichtlich der künftigen Unterhaltsfähigkeit erforderlich ist.

2.2
Die Einbürgerungsbehörde ersucht die zuständige Ausländer- und die Meldebehörde, Tatsachen, die nach Antragstellung bekannt werden und die für die Beurteilung des Einbürgerungsantrags von Bedeutung sein können, ihr unverzüglich mitzuteilen.

2.3
Nach Lage des Einzelfalles holt die Einbürgerungsbehörde zusätzliche Informationen zum Beispiel bei folgenden Stellen ein, wenn diese für die Entscheidung erheblich sind:

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: zur Ermittlung des Asylgrundes,

- Vormundschaftsgericht: wenn die Klärung hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung von (mit)einzubürgernden Minderjährigen eine Anhörung erfordert,

- Gewerbebehörde: bei Selbständigen (z. B. zur An- oder Abmeldung eines Gewerbes, zu Hinweisen auf Untersagungsverfahren gem. § 35 GewO),

- Finanzamt: Hinweise auf Steuerschulden,

- Amtsgericht: Schuldnerverzeichnis bzw. Insolvenzdatei (vgl. www.insolvenzbekanntmachungen.de), wenn im Hinblick auf die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit klärungsbedürftig erscheint, ob der Einbürgerungsbewerber seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt.

3
Einbürgerungszusicherung

Liegen alle notwendigen Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor und ist Mehrstaatigkeit nicht hinzunehmen, hat die Einbürgerungsbehörde dem Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Zusicherung dient dazu, die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und ggf. Staatenlosigkeit zu vermeiden. Die Geltungsdauer ist in der Regel auf zwei Jahre zu befristen und bei Bedarf zu verlängern, sofern die Voraussetzungen für die Einbürgerungszusicherung auch weiterhin vorliegen.

In der Einbürgerungszusicherung ist der Einbürgerungsbewerber darüber zu belehren, dass er bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu informieren hat, wenn sich die Angaben zu Nr. 1.5 während des Verfahrens geändert haben.

4
Einbürgerung mit Auflagenbescheid

In den hierfür in Betracht kommenden Fällen ist die Einbürgerung mit der selbständigen Auflage zu versehen, dass der Nachweis über den Verlust der Staatsangehörigkeit nachträglich zu erbringen ist.

Die Formulierung der Auflage muss dazu verpflichten,

unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht des bisherigen Heimatstaates er­forderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und

das Veranlasste sowie den Ausgang des Verfahrens unverzüglich, spätestens innerhalb einer zu bestimmenden Frist bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit nachzuweisen.

Außerdem muss die Auflage den Hinweis auf die Möglichkeit ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Festsetzung von Zwangsgeld bis hin zur Ersatzzwangshaft enthalten.

5
Vollzug der Einbürgerung

Das Ablegen des feierlichen Bekenntnisses sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind zeitnah in einem der Bedeutung der Einbürgerung angemessenen Rahmen zu vollziehen. Der Zeitpunkt der Aushändigung ist auf der Einbürgerungsurkunde mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bescheinigen. Der Einbürgerungsbewerber bestätigt den Erhalt der Einbürgerungsurkunde auf einer Empfangsbescheinigung.

Der Einbürgerungsbewerber ist durch Merkblatt darüber zu informieren, dass gem. § 25 Abs. 1 StAG mit dem antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren geht (s. Anlage 5 - Merkblatt gem. § 25 Abs. 1 StAG -). In diesem Zusammenhang ist er insbesondere ausdrücklich auf die sich aus dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergebenden Konsequenzen hinzuweisen. Die Aushändigung des Merkblatts ist aktenkundig zu machen.

6
Bedeutung der Einbürgerungsurkunde im Rechtsverkehr

Die Einbürgerungsurkunde hat hinsichtlich der Einbürgerung konstitutive Bedeutung. Sie dient nicht dem Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern bescheinigt lediglich den Erwerbszeitpunkt. Aus der Einbürgerungsurkunde allein kann nicht das Recht zur Führung eines bestimmten Namens hergeleitet werden. Die Namensführung bestimmt sich für die Eingebürgerten vielmehr nach dem bisherigen Heimatrecht, solange nicht eine Namensänderung nach deutschem Recht ausdrücklich ausgesprochen oder eine sogenannte Namensangleichung nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB erklärt wird.

Hinsichtlich der Schreibweise der Namen wird im Übrigen auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz und dort insbesondere auf die Nr. A 1.1 und A 1.2 sowie zur etwaigen Transliteration auf die Nr. A 4.2 verwiesen.

7
Endabwicklung

7.1
Mitteilungen

7.1.1
Über den Vollzug einer Einbürgerung informiert die Einbürgerungsbehörde die Meldebehörde, die Ausländerbehörde sowie unter Nutzung des hierfür bestehenden elektronischen Verfahrens EStA das beim Bundesverwaltungsamt geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.

Soweit der Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart wurde, sind diese über das Bundesverwaltungsamt an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten.

7.1.2
Hatten das Ministerium für Inneres und Kommunales/Verfassungsschutz bzw. das Landeskriminalamt im Rahmen der Beteiligung nach Nr. 2.1 der Einbürgerungsbehörde Erkenntnisse mitgeteilt, die einer Einbürgerung hätten entgegenstehen können, informiert die Einbürgerungsbehörde über den Vollzug der Einbürgerung

- das Ministerium für Inneres und Kommunales/Verfassungsschutz gem. § 16 Abs. 2 VSG NRW zum Zweck der Löschung bzw. Vernichtung der dort im Zusammenhang mit der Einbürgerung gespeicherten Daten bzw. entstandenen Akten,

- das Landeskriminalamt gem. § 30 Abs. 1 PolG NRW, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.

7.1.3
Ist der Einbürgerungsbewerber als Asylberechtigter anerkannt oder wurden die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt, ist darüber hinaus das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu informieren.

7.2
Einzug der ausländischen Pässe

In den Fällen, in denen mit der Einbürgerung der Verlust der Herkunftsstaatsangehörigkeit eingetreten ist, sind die ausländischen Pässe von den deutschen Behörden einzuziehen und -ggf. über das Bundesverwaltungsamt - an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten, sofern dies mit dem jeweiligen ausländischen Staat vereinbart ist oder der Herkunftsstaat generell oder im Einzelfall darum ersucht hat.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat aber die konsularische Vertretung des ausländischen Staates eine Einziehung und Übersendung von Pässen in der Vergangenheit unbeanstandet akzeptiert, verbleibt es bis zu einer abschließenden Überprüfung der bilateralen Beziehungen durch das Auswärtige Amt bei der bisherigen Praxis. Vorsorglich ist das Einverständnis des Eingebürgerten einzuholen.

Besteht eine Verpflichtung zur Weiterleitung und wird das Einverständnis verweigert, ist die konsularische Auslandsvertretung hiervon in Kenntnis zu setzen.

Die ausländischen Pässe derjenigen, die unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind, dürfen nicht eingezogen werden.

Auch wenn der ausländische Pass nicht eingezogen wird, stempelt die Einbürgerungsbehörde den gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitel ungültig. Im Fall der dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag des Einbürgerungsbewerbers in dem Pass der Vermerk „Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland“ angebracht werden. Die Ausländerbehörde wird davon unterrichtet.

7.3
Überwachung von Auflagen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit

Wird vorübergehend Mehrstaatigkeit unter der Voraussetzung hingenommen, dass der Einbürgerungsbewerber sich aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen lässt, überwacht die Einbürgerungsbehörde, ob dieser sich innerhalb der ihm gesetzten Frist um seine Entlassung bemüht und diese Bemühung nachweist. Ist dies nicht der Fall, kann zur Durchsetzung der dahingehenden Auflage ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

Gelingt es dem Eingebürgerten trotz nachgewiesener ernsthafter Bemühungen über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht, den Verlust nachzuweisen, sind keine weiteren Entlassungsbemühungen zu fordern. Die Einbürgerungsakte kann mit der Feststellung, dass ein Grund für die fortdauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt, geschlossen werden. Die Einbürgerungsstatistik wird in diesen Fällen nicht berichtigt.

7.4
Speicherung personenbezogener Daten

Die Einbürgerungsbehörde speichert folgende personenbezogene Daten eingebürgerter Personen:

- Familienname,

- Vorname,

- Geburtstag,

- Geburtsort,

- Wohnort,

- Herkunftsstaatsangehörigkeit,

- Rechtsgrundlage der Einbürgerung,

- Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (ja/nein),

- Datum der Einbürgerungsurkunde,

- Datum der Aushändigung,

- Die Einbürgerungsurkunde erstreckt sich auf.......................... (Name)

- geboren am............................ , in .......................... .

7.5
Aufbewahrung der Einbürgerungsakten

Einbürgerungsakten sind nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde 30 Jahre vollständig im Aktenbestand aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem Landesarchiv anzubieten. Die Abbildung von abgelegtem Schriftgut auf einem anderen Informationsträger (Digitalisierung, Mikroverfilmung) ist erst fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs zulässig. Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit sind durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Diese sind im Einvernehmen mit der für die Übernahme der Unterlagen zuständigen Abteilung des Landesarchivs festzulegen.

II
Andere Staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

1
Verfahren zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Verzicht, Entlassung,

1.1
Antrag bzw. Erklärung

Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs., 2 StAG wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 6) beantragt.

Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 26 StAG wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 7) erklärt.

Die nach § 1 Abs. 2 ZustVO für Entlassungs-, Verzichts- und Beibehaltungsangelegenheiten zuständige Bezirksregierung nimmt die Anträge bzw. die Erklärungen entgegen. Über ihre Entscheidung unterrichtet sie die nach § 1 Abs. 1 ZustVO für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der jeweiligen Person örtlich zuständige Behörde.

Die Zuständigkeit der kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen im Rahmen des Optionsverfahrens nach § 29 Abs. 4 StAG bleibt unberührt.

1.2
Mitteilungen

Die nach § 1 Abs. 1 ZustVO für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der jeweiligen Person örtlich zuständige Behörde veranlasst die notwendigen Mitteilungen an die Meldebehörde sowie an das beim Bundesverwaltungsamt geführte Staatsangehörigkeitsregister.

1.3
Speicherung von personenbezogenen Daten

Die nach § 1 Abs. 1 ZustVO für staatsangehörigkeitsrechtliche Angelegenheiten der betroffenen Person zuständige Behörde speichert folgende personenbezogene Daten über die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie über die Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit:

- Name, Vorname,

- Geburtsdatum,

- Geburtsort,

- Wohnort,

- Datum der Aushändigung der Entlassungsurkunde,

- beantragte Staatsangehörigkeit des Entlassenen,

- Datum der Genehmigung des Verzichts,

- zusätzliche weitere Staatsangehörigkeit des Verzichtenden.

2
Erklärungserwerb nach § 5 StAG

Die Erklärung nach § 5 StAG ist schriftlich, jedoch nicht formgebunden abzugeben. Die gemäß § 1 Abs. 2 ZustVO für die Prüfung der Erklärung zuständige Bezirksregierung stellt gegenüber der erklärenden Person abschließend und verbindlich fest, ob die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden ist, und teilt das Ergebnis der für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der erklärenden Person örtlich zuständigen Behörde mit. Diese veranlasst die notwendigen Mitteilungen entsprechend der Nr. 7.1.1. Die Erklärung ist grundsätzlich bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung abzugeben. Die in § 5 Nr. 3 StAG für die Abgabe der Erklärung festgelegte Frist bleibt im Zweifel auch gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb dieser Frist bei der Wohnortgemeinde oder der örtlich zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt ist.

3
Aufbewahrung von sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorgängen

Für die Aufbewahrung von Vorgängen nach den Nummern II-1 und 2 gilt die Nr. I.-7.5 entsprechend.

III
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren/Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen

Das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird entweder auf Antrag des Betroffenen oder -bei öffentlichem Interesse- von Amts wegen durchgeführt.

1
Antragsverfahren

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Formblatt zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (s. Anlage 8 - Vordruck und Merkblatt) beantragt.

Der Antragsteller belegt die für die Entscheidung nach Nr. 1.1 – 1.4 StAR-VwV i.d.F. der Vorläufigen Anwendungshinweise vom 17.4.2009 erforderlichen Angaben.

Die Beurteilung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem zur Zeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.

2
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Bei Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, dessen Gültigkeit -entgegen § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) - nicht mehr befristet wird.

Bis zu einer Änderung der StAUrkVwV ist daher in der Urkunde der Satz „Dieser Ausweis gilt bis zum….“ zu streichen.

3
Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit

Erfolgt das Verfahren auf Antrag, wird durch rechtsmittelfähigen Bescheid die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt. Eines solchen Bescheides bedarf es nicht bei Durchführung des Verfahrens von Amts wegen.

4
Bedeutung

Urkunden zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen dem deklaratorischen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

5
Aufbewahrung der Akten

Für die Aufbewahrung der Akten über die Ausstellung von Ausweisen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher gilt die Nr. I. - 7.5 entsprechend.

IV
Übersendung von verwaltungsgerichtlichen Urteilen

Die Einbürgerungsbehörden übersenden Überdrucke sämtlicher verwaltungsgerichtlicher Urteile in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach Eintreten der Rechtskraft dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.

V
Funktionsbezeichnung

Die Funktionsbezeichnungen dieses Erlasses werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

VI
Schlussbestimmung

Dieser Erlass tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

MBl. NRW. 2010 S. 712, ber. 18.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 874).


Anlagen: