Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Allgemeine Weisungen über die Erteilung von Staatsangehörigkeitsurkunden RdErl. d. Innenministers v. 17. 3. 1958 -IB3/13-11.10 ¹)

 

Historisch:

Allgemeine Weisungen über die Erteilung von Staatsangehörigkeitsurkunden RdErl. d. Innenministers v. 17. 3. 1958 -IB3/13-11.10 ¹)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

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Allgemeine Weisungen über die Erteilung von Staatsangehörigkeitsurkunden

RdErl. d. Innenministers v. 17. 3. 1958 -IB3/13-11.10 ¹)

1 Allgemeines

Die sachliche Zuständigkeit zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher bestimmt sich nach § l der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 428/SGV. NW. 102). Die örtliche Zuständigkeit der Kreise, der kreisfreien Städte und der Großen kreisangehörigen Städte richtet sich nach den §§ 27,17 des (1.) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit v. 22. Februar 1955 (BGB1.1 S. 65). Auf den RdErl..v.'23. 4. 1959 (SMB1. NW. 102) wird hingewiesen.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch den Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen. Zum Nachweis der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. des Art. 116 Abs. l GG wird ein Ausweis über die Rechtsstellung als •^Deutscher erteilt. Die Ausweise haben keine konsti-tutive Wirkung.

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Buchstabe a) des Ordnungs-behördengesetzes erteile ich hiermit folgende allgemeine Weisungen.

2 Sachliche Zuständigkeit

2.1 Die in § l Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Juni 1989 festgelegte Zuständigkeit umfaßt nur die Ermächtigung zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher sowie die Ermächtigung, die beantragte Erteilung eines solchen Ausweises abzulehnen, nicht jedoch die Ermächtigung zur Erteilung von Bescheiden über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. l GG (s. hierzu Nr. 5.3).

2.2 Inländischen Behörden ist auf Anfrage Auskunft über Einzelfälle zu erteilen.

2.3 Auskunftersuchen ausländischer Stellen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beantwortet die oberste Landesbehörde. Ich verweise insoweit auf Nr. 10 Satz 3 der Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland (Anlage l zum RdErl. v. 4. 12.1957 - SMB1. NW. 20020-).

Derartige Ersuchen sind mir nach Durchführung der notwendigen Vorermittlungen auf dem Dienstwege vorzulegen. Zu den Vorermittlungen gehört auch die Klärung der Frage, ob der Betroffene oder - bei Anfragen über minderjährige Kinder - der gesetzliche Vertreter mit der Auskunfterteilung an die ausländische Behörde einverstanden ist.

3 Antragstellung

3.1 Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsange- • höriqkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher werden regelmäßig aufgrund eines Antrages des Betroffenen durchgeführt. Das schließt nicht aus, daß die Staatsangehörigkeitsbehörde im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe auch von Amts wegen Feststellungen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Statuseigenschaft trifft.

3.2 Für die Antragstellung können die üblichen Vordrucke verwendet werden.

Einzelangaben über die Abstammung sind dabei nur insoweit zu verlangen, als sie für das Feststellungsergebnis noch von Bedeutung sein können. So erübrigt

sich beispielsweise die Ermittlung der Aufenthaltsver- 4 fi A hältnisse, wenn der Vater des Antragstellers Beamter | \f4. war und dadurch der Besitz der deutschen Staatsange- ' hörigkeit unzweifelhaft erwiesen ist.

Die Antragsvordrucke sollten künftig einen entsprechenden Hinweis enthalten.

3.21 Die örtliche Ordnungsbehörde leitet, soweit Anträge von ihr entgegengenommen werden, diese nach Prüfung auf Vollständigkeit mit einer Stellungnahme (siehe hierzu Nr. 4.5) an die zuständige Kreisordnungsbehörde weiter.

3.22 Im Ausland wird der Antrag von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung entgegengenommen. Diese leitet ihn nach Prüfung auf Vollständigkeit mit einer eigenen Stellungnahme der zuständigen Kreisordnungsbehörde zu.

4 Die für die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher erforderlichen Angaben sind vom Antragsteller zu belegen.

4.1 B,ei der Prüfung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse wird im Hinblick auf das im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht geltende Abstammungsprinzip normalerweise bis auf den Großvater zurückzugehen sein, soweit nicht der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Weise leichter erbracht werden kann (vgl. Nr. 3.2).

Die Angaben im Antrag sollen - soweit dies zumutbar ist - belegt werden. Hilfsweise können auch Erklärungen des Antragstellers oder von ihm benannter Zeugen verwertet werden. Eidesstattliche Versicherungen sind nicht abzunehmen, da es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Bei der Entgegennahme von Erklärungen kann zur Vermeidung falscher Angaben auf § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hingewiesen werden.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann in der Regel festgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er oder die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, seit dem 1. 1. 1914 als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, z. B. bei Geburt im Ausland, längerem Auslandsaufenthalt oder'-Herkunft aus einem Gebiet, dessen staatsrechtliche Zugehörigkeit gewechselt hat, so sind weitere Ermittlungen anzustellen.

Die Beurteilung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem zur Zeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.

4.2 Die häufigsten Erwerbsgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit, die hier nur beispielhaft aufgezählt werden, sind folgende:

4.21 Geburt

4.211 Seit 1. 1. 1975 (§ 4 Abs. l Nr. l RuStAG):

Eheliche Geburt, wenn ein Eltemteil (Vater oder Mutter) deutscher Staatsangehöriger ist. Bei dem Kind eines statusdeutschen Eltemteils nur, wenn der diesem Eltemteil zustehende Einbürgerungsanspruch (§ 6 des [l.J StARegG; Art. 116 Abs. 2 Satz l GG) bereits verwirklicht ist.

4.212 In der Zeit vom 1. 4. 1953 bis einschließlich 31. 12. 1974:

Bei ehelicher Geburt in Ableitung vom deutschen Vater; in Ableitung von der Mutter, falls bei dem Kind sonst Staatenlosigkeit eingetreten wäre (Gesetz v. 19. Dezember 1963 - BGB1.1 S. 982). Im Hinblick darauf, daß eheliche Kinder deutscher Mütter und jugoslawischer Väter, die außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes geboren werden, die jugoslawische Staatsangehörigkeit offenbar erst infolge Registrierung oder Aufenthaltnahme in Jugoslawien erwerben, kommt bei diesem Personenkreis der Vor-

') MBl. NW. 1958 S. 609; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet; geändert durch RdErl. v. 22. 1. 1963 (MB1 NW. 1963 S 134) 25 l 1966 (MB1 NW 1966 S. 382), 17. 3. 1966 (MBl. NW. 1966 S. 680). 14. 8. 1967 (MBl. NW. 1967 S. 1358). 2. 1. 1989 (MBl. NW. 1969 S. 136), 26. 10. 1973 ((MBl.'NW. 1973 S 1874 ber' MBl

<MB'' ^ ^ S' H66)' ™' *' l™ <MB'' ^ m6 S 944>> "' °' 19M <MBL NW- 19M S' 901)' ?' 1989 <MB'' ^ 1989 S' '1044)'

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schrift des $ 4 Abs. l Satz 2 besondere Bedeutung zu. Wenngleich nicht alle Fragen hinsichtlich der Auswirkungen des jugoslawischen Staatsangehörigkeitsrechts mit letzter Sicherheit geklärt werden konnten, sind Bund und Länder übereingekommen, im Interesse der betroffenen Kinder wie folgt zu verfahren: Das seit dem 1. April 1953 außerhalb der jugoslawischen Staatsgrenzen geborene eheliche Kind, dessen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Vater jugoslawischer Staatsangehöriger ist, wird als deutscher Staatsangehöriger anerkannt, soweit es die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlagen hat.

4.213 Nichteheliche Geburt, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige ist (§4 Abs. l Nr. 2 RuStAG).

4221 Legitimation durch einen deutschen Staatsangehörigen (§ 5 RuStAG).

4222 Seit 1.1.1977: Annahme als Kind durch einen Deutschen, wenn das Kind minderjährig und die Adoption nach deutschen Gesetzen wirksam ist (§ 6 RuStAG).

Seit dem 1.9.1986 kommt es nicht mehr auf die Minderjährigkeit, sondern darauf an, daß das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

4.23 Eheschließung

4.231 bis 31. 3.1953 (5 6 RuStAG a. F.):

Automatischer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Ausländerin oder Staatenlose, wenn sie die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat.

4.232 vom 24. 8.1957 bis einschließlich 31. 12. 1969 (§ 6 Abs. 2 RuStAG a. F.):

Die ausländische Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen durch Abgabe einer Erklärung bei der Eheschließung vor dem deutschen Standesbeamten.

4.24 Entgegennahme einer Erklärung gemäß Art. 3 des Ru-StAAndG 1974.

4.25 Bei deutschen Volkszugehörigen durch Teilnahme an einer der in § l Abs. l des (1.) StARegG bezeichneten Sammeleinbürgerungen, sofern keine wirksame Aus-. schlagung vorliegt.

4.26 Abgabe einer Erklärung nach dem Zweiten StARegG.

4.27 Wohnsitznahme

4.271 Bis zum 1. 2. 1843 durch Wohnsitznahme im ehemalig preußischen Gebiet unter Genehmigung der Polizeiobrigkeit. Die polizeiobrigkeitliche Genehmigung brauchte nicht besonders nachgewiesen zu werden, wenn der Wohnsitz im Inland bereits 10 Jahre bestanden hatte.

4.272 Im ehemalig lippischen Teil des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die die deutsche Staatsangehörigkeit. vermittelnde Zugehörigkeit zum Fürstentum. Lippe u. a. auch durch 5jährigen, bei Zeitpächtern 10jährigen Wohnsitz innerhalb des Fürstentums stillschweigend erworben.

4.28 Beamtenemennung

Hierzu wird auf Abschnitt „zu § 14" Nr. 1-4 des RdErl. v. 1. 8. 1959 (SMB1. NW. 102) verwiesen.

4.29 Einbürgerung

4.3 Die häufigsteh Verlustgründe sind:

4.31 Aushändigung einer Entlassungsurkunde. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat (§§ 18 bis 24 RuStAG).

4.32 Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag, sofern der Betroffene im Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat (§ 25 Abs. l RuStAG). Bei Anwendung des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Meerstaatern vom 6. 5. 1963" kommt es auf den Wohnsitz eines Angehörigen der Vertragsstaaten nicht an. Auf meinen RdErl. v. 26. 4. 1976 (SMB1. NW. 102) weise ich hin.

Erwirbt das seit dem 1. April 1953 außerhalb des jugoslawischen Staatsgebiets geborene eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines jugoslawischen Vaters (vgl. hierzu 4.212 Abs. 2) die jugoslawische Staatsangehörigkeit im Wege der Registrierung, so wird dies als Antrag auf Erwerb der jugoslawischen Staatsangehörigkeit zu werten sein. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit würde in diesem Falle mit dem Wirksamwerden der Registrierung als jugoslawischer Staatsangehöriger eintreten. Eine Rückwirkung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit tritt auch dann nicht ein, wenn der Erwerb der jugoslawischen Staatsangehörigkeit selbst auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken sollte.

Bei der Beurteilung solcher Fälle sind die §§ 18 und 19 .unter Berücksichtigung der seit dem 1. 4. 1953 eingetretenen Änderungen (Art. 3 Abs. 2,117 Abs. l GG) zu beachten.

Bei der Prüfung, ob ein im Ausland wohnender Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit behalten hat, genügt in .der Regel die Erklärung des Betroffenen, daß eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben wurde. In Zweifelsfällen ist die Stellungnahme der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen.

Hinsichtlich der Karteiunterlagen über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch frühere deutsche Staatsangehörige verweise ich auf den RdErl. v. 24. 10. 1962 (SMB1. NW. 102).

4.33 Bis einschließlich 31.12.1974 (§ 17 Nr. 5 RuStAG a. F.I.Legitimation eines deutschen Kindes, wenn der Legitimierende nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und die Legitimation nach deutschen Gesetzen wirksam war, soweit dem Verlust der deutschen Staatsange-. Hörigkeit nicht die Schutzvorschrift des Art. 16 GG entgegenstand.

Hierzu ist zu bemerken, daß § 17 Nr. 5 RuStAG a: F. eng auszulegen ist. Ein Verlusttatbestand lag daher nur vor, wenn nach dem Heimatrecht des Kindesvaters eine echte Legitimation möglich war. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist dagegen nicht anzunehmen, wenn das Heimatrecht des Kindesvaters die Legi-' timation entweder überhaupt nicht oder nur Institute vorsah, die'der Legitimation ähnlich sind oder allenfalls in eine solche umgedeutet werden könnten.

4.34 Bis zum 31. 3. 1953 (§ 17 Nr. 6 RuStAG a. F.):

Eheschließung einer deutschen Staatsangehörigen mit einem Ausländer, soweit nicht nach dem 24.5.1949 auf Grund des Art. 16 Abs. l Satz 2 GG der Staatsangehörigkeitsverlust vermieden wurde.

4.35 Zehnjähriger legitimationsloser Aufenthalt im Ausland in der Zeit vom 1. 1.1871 bis einschließlich 31.12.1913 (§21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870 -RGB1. S. 355 -).

4.36 Genehmigung des Verzichts (§ 26 RuStAG).

Hierzu ist zu bemerken, daß auf seine deutsche Staatsangehörigkeit nur verzichten kann, wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

4.37 Seit 1. 1. 1977 durch eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Aus-' länder, wenn die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erworben wird und der Angenommene nicht mit dem deutschen Elternteil verwandt bleibt (§ 27 RuStAG).

4.4 Wegen der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. des Art. 116 Abs. l GG verweise ich auf den RdErl. v. 15.1.1970 (SMB1. NW. 102). Für den Erwerb und den Verlust der Statuseigenschaft gelten die Vorschriften

des RuStAG über Erwerb und Verlust der eutschen Staatsangehörigkeit entsprechend. Daneben tritt der Verlust der Statuseigenschaft gemäß $ 7 (1.) StARegG durch Rückwanderung ein.

Art. 16 Abs. l Satz 2 GG findet keine Anwendung. Bei Aushändigung bzw. Übermittlung des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher soll empfohlen werden, die gebührenfreie Einbürgerung gemäß $ 6 des (1.) StARegG zu beantragen. Von diesem Hinweis ist nur abzusehen, wenn Tatsachen die Annahme recht-

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fertigen, daß der Betroffene die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet.

4.5 Die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige örtliche Ordnungsbehörde soll sich zu dem Antrag äußern, falls dies der Sachlage nach nicht überflüssig oder untunlich ist. Die Stellungnahme kann sich auf die Mitteilung beschränken, unter welcher Staatsangehörigkeit der Betroffene in den Melderegistern geführt wird und welche Beweismittel der Eintragung der Staatsangehörigkeit im Melderegister zugrunde gelegen haben. Soweit Beweismittel vorliegen, sind diese dem Antrag beizufügen.

Lebt der Antragsteller im Ausland, "so soll auf eine Stellungnahme der zuständigen deutschen Auslandsvertretung auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Antrag unmittelbar der zuständigen Kreisordnungsbehörde zugegangen ist.

4.6 In manchen Fällen wird die Feststellung der deutschen ' Staatsangehörigkeit erst durch einen Nachweis über die Einbürgerung an Hand des Aktenmaterials der Alliierten Dokumentenzentrale in Berlin möglich sein.

4.61 Die Alliierte Dokumentenzentrale (Document Center) verwahrt:

4.611 Einbürgerungsunterlagen der früheren Einwanderer-Zentralstelle in Lodz über die Umsiedler. Sie betreffen die Einbürgerung von Personen, die auf Grund der in den Jahren 1939 bis 1942 von Deutschland mit Estland, Lettland, Rumänien und Sowjetrußland getroffenen Vereinbarungen zum Zwecke der freiwilligen Umsiedlung von Reichs- und Volksdeutschen in das deutsche Reich umgesiedelt worden sind. Als Umsiedler im Sinne dieser Vereinbarungen gilt, wer von der Einwandererzentralstelle einen Umsiedlungsausweis erhalten hat (vgl. RdErl. v. 13. 12. 1941 -RMBliV. S. 275 -). Die Umsiedler wurden in der Regel in einem erleichterten Verfahren gebührenfrei eingebürgert. Die Einbürgerung wurde durch die Einwandererzentralstelle durchgeführt, soweit nicht zwischenzeitlich die Einbürgerungsbehörde des Niederlassungsortes des Umsiedlers zuständig geworden war.

4.612 Feststellungsunterlagen der Einwandererzentralstelle in Lodz gem. RdErl. v. 23. 5. 1944 (RMBliV. S. 551). Die Feststellungsunterlagen sind unvollständig.

4.613 Akten der Dienststellen der früheren Einwandererzentralstellen in Paris und Douai.

Die Akten enthalten Angaben über Personen, die in Frankreich ansässig waren und nach den Richtliniendes RdErl. d. RMdl. v. 13. 3.1941 -le 5125/41/5000 Ost in die Abteilungen l, 2 oder 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen worden sind. Die Akten sind nicht vollständig.

4.62 Kann ein Antragsteller nicht den Nachweis führen, daß er als Umsiedler von der Einwandererzentralstelle eine Einbürgerungsurkunde oder als Wehrmachtsangehöriger einen Feststellungsbescheid gemäß RdErl. v. 23. 5. 1944 oder als Volksdeutscher von den Nebenstellen der Einwandererzentralstelle in Paris oder Douai einen Volkslistenausweis erhalten hat, so sollte regelmäßig bei der Dokumentenzentrale angefragt werden, ob dort die den Antragsteller betreffenden Akten vorhanden sind.

4.63 Eine Anfrage an die Dokumentenzentrale soll, soweit es sich um einen Umsiedler handelt, folgende Angaben enthalten: Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland des Antragstellers und aller Personen, auf die sich die seinerzeit ausgestellte Einbürgerungsurkunde bezogen hat. Sie soll enthalten, wann, von wem und wo die Einbürgerung vorgenommen worden ist, ferner aus welchem Grunde die Ausfertigung beglaubigter Abschriften oder Fotokopien durch die Dokumentenzentrale beantragt wird. Werden Anfragen über Personen gehalten, von denen angenommen werden muß, daß sie zur Zeit der Einbürgerung noch minderjährig waren, ist es notwendig, daß auch die Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte der gesetzlichen Vertreter aus der Anfrage hervorgehen. Dagegen sind die Angaben über Ausgewiesenen- bzw. Umsiedlerausweis entbehrlich.

4.64 Anfragen sind zu richten an

den Bevollmächtigten der Bundesregierung in Berlin - Geschäftsbereich des Innern -Bundesallee 216-218 1000 Berlin 15.

5 Entscheidung über den Antrag

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher wird durch Erteilung der vorgeschriebenen Urkunde bestätigt. Hierbei ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsanqehörigkeitssachen (StAUrkVwV) v. 18. 6. 1975 (GMB1. S. 462, geändert am 15. 7.1977 (GMB1. S. 314), zu beachten.

5.1 Die Aufnahme akademischer Grade oder geschützter Berufsbezeichnungen ist nicht vorgesehen.

5.2 Die Gültigkeitsdauer des Staatsangehörigkeitsausweises oder des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher ist gemäß § 2 Abs. 2 der StAUrkVwV auf längstens 10 Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Zusätze zum Staatsangehörigkeitsausweis bzw. zum Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher sind nur in den in § 2 Abs. 3 und 4 der StAUrkVwV erwähnten Fällen zulässig.

5.3 Hat die Prüfung ergeben, daß der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher nicht besitzt, so ist der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher in einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid abzulehnen.

6 Beschaffung der Urkunden-Vordrucke

Für Staatsangehörigkeitsausweise sowie Ausweise . über die Rechtsstellung als Deutscher sind ausschließlich die in der Bundesdruckerei, Oranienstraße 91,1000 Berlin 63, hergestellten Vordrucke zu verwenden (§ l Abs. 2 der StAUrkVwV).

7 Verwaltungsgebühren

Die Erhebung der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung - StA-GebV - vom 28. März 1974 (BGB1. I S. 809), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1975 (BGB1.1 S. 4036).

8 Zustellung, Einziehung der Gebühren

8. l Zustellung ablehnender Bescheide

8.11 Inland

Ein ablehnender Bescheid ist dem Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten zuzustellen.

Die Zustellung richtet sich nach dem Landeszustel-lungsgesetz - LZG -.

8.12 Ausland

8.121 Regelfälle

Ein ablehnender Bescheid in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten soll dem Antragsteller nicht unmittelbar zugesandt werden. Er wird vielmehr der im Aufent-haltsstaat des Antragstellers zuständigen konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland mit der Bitte um Weiterleitung an den Empfangsberechtigten zugestellt (§ 14 Abs. l LZG, zweite Alternative). Der Bescheid ist mit den etwa beizufügenden Anlagen und einem Anschreiben der zuständigen deutschen Auslandsvertretung als „Einschreiben" zu übersenden. Dabei soll das Anschreiben an die Auslandsvertretung die Bitte um Zustellung und Übersendung des Zustellungsnachweises enthalten.

8.122 Ausnahmefälle

Für Sendungen an deutsche Auslandsvertretungen in den Ostblockstaaten ist der Kurierweg in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen ist der Bescheid mit den etwa beizufügenden Unterlagen und einem Anschreiben an

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die Auslandsvertretung in einen Briefumschlag zu legen, der unfrankiert bleibt und mit der Anschrift der deutschen Auslandsvertretung zu versehen ist (Innenumschlag). Der Innenumschlag ist zu verschließen und ohne Anschreiben in einem Außenumschlag mit der Aufschrift:

An das

Auswärtige Amt

Adenauerallee 99/103

5300 Bonn l

(für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat)

unter „Einschreiben" abzusenden. Sendungen an deutsche Auslandsvertretungen in anderen Ländern sind nur dann über den Kurierweg zu leiten, wenn hierfür ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt.

Unterhält die Bundesrepublik mit einem ausländischen Staat, an den der Bescheid zu senden ist, keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen, so ist die Sendung dem Auswärtigen Amt - Rechtsabteilung - in Bonn mit der Bitte zuzusenden, die Zustellung mit Hilfe der Botschaft des als Schutzmacht auftretenden dritten Staates zu veranlassen.

Ist für die Bundesrepublik Deutschland in einem Staat, zu dem keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen bestehen,.keine Schutzmachtvertretung tätig oder ist es der Schutzmachtvertretung untersagt, in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden, so soll die Übermittlung durch den Postweg gewählt werden. Die Benutzung des Postweges ist auszuschließen, wenn aus den Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß durch die postalische Übersendung die persönliche Sicherheit des Empfängers beeinträchtigt werden könnte. In einem solchen Falle bleibt nur die Möglichkeit der Zustellung an einen im Inland lebenden bevollmächtigten Dritten.

8.2 Zusendung von Urkunden

Staatsangehörigkeitsurkunden brauchen nicht förmlich zugestellt zu werden.

8.21 Inland

Die Urkunden werden im Inland ausgehändigt oder durch die Post unter „Einschreiben" zugesandt.

8.22 Ausland

Für die Zusendung von Urkunden in das Ausland gilt Nr. 8.12 sinngemäß; dabei kann auf die Anforderung eines Zustellungsnachweises verzichtet werden.

8.3 Einziehung von Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren für Urkunden oder Bescheide werden grundsätzlich mit der Zustellung oder Aushändigung eingezogen.

Die Vollstreckung von Verwaltungsgebührenforderun-gen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungs-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NW. -

8.31 Inland

Die Übermittlung einer Staatsangehörigkeitsurkunde oder eines rechtsmittelfähigen Bescheides erfolgt gegen Entrichtung der Verwaltungsgebühr.

8.32 Ausland

8.321 Regelfälle

Gebührenschuldner im Ausland können die Gebühren mittels Postanweisung an die empfangsberechtigte Kasse in der Bundesrepublik Deutschland zahlen. Es kann davon ausgegangen werden, daß in Staaten, in denen Überweisungen ins Ausland aus devisenrechtlichen Gründen genehmigt werden müssen, derartige Genehmigungen bis zur Höhe der Beträge, die als Gebühren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten geschuldet werden, normalerweise ohne größere Schwierigkeiten erteilt werden.

8.322 Ausnahmefälle

In ausländischen Staaten, in denen die Zahlung einer Verwaltungsgebühr durch Postanweisung für den Gebührenschuldner nicht möglich oder mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, können die deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen die Verwaltungsgebühren in Devisen von den Zah-

lungspflichtigen entgegennehmen und den entsprechenden DM-Gebührenbetrag durch Vermittlung der Legationskasse des Auswärtigen Amtes in Bonn an die zuständige innerdeutsche Dienststelle überweisen. In solchen Fällen ist die deutsche Vertretung im Ausland wegen der Einziehung und Überweisung der Gebührenbeträge entsprechend zu unterrichten.

9 Benachrichtigung der Venorgungsämter

Wird der Staatsangehörigkeitsausweis oder der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher zur Durchführung eines Verfahrens beim Versorgungsamt einem im Ausland lebenden Antragsteller erteilt, so soll das zuständige Versorgungsamt auch unmittelbar in der Form der Anlage l informiert werden.

10 Verzeichnis der Urkunden

Über die von den ausgestellten Urkunden oder Ablehnungsbescheiden betroffenen Personen ist jahrgangsweise eine Liste zu führen. In die Liste ist jede Person einzutragen, für die ein Nachweis ausgestellt wurde, gleich, ob die Person in der Urkunde allein oder zusammen mit anderen Personen genannt ist.

Die Liste muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1. laufende Nummer,

2. Familienname, Vorname(n), Wohnung, Geburtstag und -ort der betreffenden Person.

3. ggf. Verwandschaftsverhältnis zu anderen in der Liste enthaltenen Personen,

4. Bezeichnung des Nachweises. Die Liste kann, falls dies zweckmäßig erscheint, nach Staatsangehörigkeitsausweisen, Urkunden über die Rechtsstellung als Deutscher und Ablehnungsbescheiden einzeln oder in Gruppen getrennt geführt werden, wobei dann selbständige laufende Nummern zu verwenden sind und die Angabe nach Absatz 2 Nr. 4 gegebenenfalls fortfällt. Wenn es wegen der Vielzahl der erteilten Nachweise zweckmäßig erscheint, soll zu der Liste jahrgangsweise ein alphabetisches Verzeichnis angelegt werden.

11 Aufbewahrung der Akten

Die Unterlagen über die Verfahren sind 30 Jahre aufzubewahren. Der Aufbewahrung kann auch in Form der Mikroverfilmung genügt werden. Sie ist indessen erst 5 Jahre nach Abschluß des Vorgangs zulässig.

(Behörde)

An

, den

Anlage l

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Betrifft: Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. der Rechtsstellung als Deutscher; . •

hier:

(Familienname, Vorname, Wohnort)

Für , geb. am

in ist heute ein Staatsangehörigkeitsausweis/Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher erteilt worden.

In der Urkunde ist auch der Ehefrau

geb.

geb. am in sowie folgenden Kindern:

geb. am in

geb. am in

der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit/der Rechtsstellung als Deutsche bestätigt worden. Der Ausweis ist bis zum befristet.