Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführungsanweisung zum Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGB1. I S. 65) RdErl. d. Innenminisiers v 5. 8. 1959 — I B 3/13 — 11 41 —¹)

 

Historisch:

Ausführungsanweisung zum Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGB1. I S. 65) RdErl. d. Innenminisiers v 5. 8. 1959 — I B 3/13 — 11 41 —¹)

5.8.59(1)

202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

102


Ausführungsanweisung  zum Gesetz zur Regelung von Fragen

der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGB1. I S. 65)

RdErl. d. Innenminisiers v 5. 8. 1959 — I B 3/13 — 11 41 —¹)

Zu 9 l

Für den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des Gesetzes ist die Definition in § 6 BVFG maßgebend (Urteil des BVerwG v. 23. 2. 19S9 - BVerwG I C 120.57 -).

Die Zugehörigkeit zu r1 em in § l genannten Personenkreis ist durch konkrete ' ".iterlagen, notfalls auch durch Zeugenerklärungen von Deutschen, zu belegen. Sind solche Unterlagen nicht zu beschaffen, empfiehlt es sich, auf Grund der Angaben des Bewerbers die Landsmannschaften und die Heimatortskarteien in Anspruch zu nehmen. Angaben ohne irgend eine Bestätigung genügen nicht.

Zu _} 6

1 Wogen der Anerkennung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. l GC verweise ich auf den RdErl. v. 15. 1. 1970 (SMBI. NW. 102).

2 Für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen sind weiter erforderlich:

2.1 Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden).

Sind solche Urkunden nicht vorhanden, so hat der Antragsteller seine Angaben anderweitig glaubhaft zu machen!

2.2 Stellungnahme der Gemeindebehörde, in der der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat, über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen. In jedem Fall soll sich die Gemeinde dazu äußern, oh die Angaben des Einbürgerungsbewerbers über seine Person und insbesondere über seinen Wohnsitz zutreffen;

2.3 Unbeschränkter Auszug aus dem Zentralregister.

2.4 Stellungnahme der zuständigen Kreispolizeibehörde.

3 Ergeben sich Hinweise auf eine politisch extremistische Betätigung eines Einbürgerungsbewerbers, ist eine Anfrage an die Abteilung VI - Verfassungsschutz - des Innenministeriums zu richten, ob Bedenken in sicherheitsmäßiger Hinsicht gegen die Einbürgerung bestehen.

4 Die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde über den Einbürgerungsantrag bedarf keiner Zustimmung.

5 Wird ein Einbürgerungsantrag abgelehnt, so ist ein förmlicher Bescheid zu erteilen.

6 Hinsichtlich der Ausfertigung und Aushändigung der Einbürgerungsurkunden, der Führung einer Nachweisung über die Einbürgerungsurkunden, der Aufbewahrung der Einbürgerungsvorgänge sind die Nummern 2 bis 6 des Abschnittes „zu § 16" meines RdErl. v. 1. 8. 1959 (SMBi. NW. 102) anzuwenden.

Zu | 8

1 Haben die Staatsangehörigkeitsbehörden Zweifel über die Volkszugehörigkeit, so leiten sie die Vorgänge mit ihrer Stellungnahme dem Vertriebenendezernat der Regierungspräsidenten zu. Dessen Entscheidung über die Volkszugehörigkeit legen sie ihrer Entscheidung alsdann zugrunde.

2 Ein Anspruch aus } 8 kann nur von Personen erhoben werden, die bis zum Inkrafttreten des StaReG in Deutschland dauernden Aufenthalt genommen haben.

3 Durch den zwischenzeitlichen freiwilligen Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit geht der Anspruch nach § 8 verloren, da der deutsche Volktzugehörige in diesem Falle andere Bindungen eingegangen ist.

4 Personen, die in den Vertreibungsgebieten geboren und als Kleinkinder mi,t ihren Volksdeutschen Eltern ausden Vertreibungsgebieten ausgewandert sind, haben einen selbständigen Anspruch nach t 8, auch wenn sie sich infolge ihres geringen Lebensalters in ihrer Heimat noch nicht zum deutschen Volkstum bekennen konnten. Eine gleiche Behandlung müssen aber nach dem Sinne des Gesetzes in Deutschland geborene Kinder auch bis zu ihrer Volljährigkeit erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt kann bei solchen Kindern noch ein' so enger Zusammenhang mit ihrer Familie angenommen werden, daß die gleiche Behandlung vertretbar erscheint.

5 Das Verfahren ist nach den Weisungen zu § 6 durchzuführen.

Zu S 9

1 Unter den nach $ 9 Abs. 2 der Wehrmacht angeschlossenen oder gleichgestellten Verbänden sind die in § 10 im einzelnen aufgeführten Verbände zu verstehen.

2 Die für die Bearbeitung der Einbürgerungsantr&ge zuständigen Regierungspräsidenten prüfen in eigener Verantwortung die Vertriebenen- oder Aussiedlereigenschaft der Antragsteller als Vorfrage. Die Prüfung bat durch das Vertriebenendezernat des Regierungspräsidenten zu erfolgen und dient nur den Zwek-ken des Einbürgerungsverfahrens. Ansprüche auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises können hieraus nicht hergeleitet werden..

Sofern ein Regierungspräsident nach Überprüfung der Vorginge glaubt, die Vertriebeneneigenichaft eines Einbürgerungsbewerbers nicht bejahen zu können, sind diese vor einer abschließenden Entscheidung Ober den Einbürgerungsantrag an den Regierungspräsidenten in Köln zur endgültigen Entscheidung Ober die Vertriebeneneigenschaft abzugeben, solange der Bewerber sich noch im Auslande befindet.

3 Verzieht ein Volksdeutscher nach Stellung des Antrags, aber vor der Entscheidung hierüber aus dem Ausland in die Bundesrepublik, so werden hierdurch seine Rechte aus § 9 nicht berührt. Die Zuständigkeit geht auf die Staatsangehörigkeitsbehörde des neuen Wohnsitzes über.

4 Ist die Einbürgerung gemäß § 9 Abs. l beabsichtigt, so soll ein Einbürgerungsverzeichnis gemäß Anlage 7 zum RdErl. v. 1. 8. 1959 (SMBI. NW. 102) aufgestellt werden. Dieses ist mir in doppelter Ausfertigung unter Beifügen der Vorgänge zur Zustimmung vorzulegen.

„Zu § 8 und 9" Nr. 6 sowie „zu § 16" Nr. 2 bis 6 d. RdErl. v. 1. 8. 1959 (SMBI. NW. 102) gelten entsprechend.

5 In den Fällen des J 9 Abs. 2 gelten für das Verfahren die Weisungen zu § 6 mit der Mafigabe, daß die Stellungnahme der Auslandsvertretung der Bundesrepublik einzuholen ist, sofern nicht bereits bei ihr der Antrag gestellt worden ist.

6 Das Auswärtige Amt hat die deutschen Auslandsvertretungen angewiesen, bei Einbflrgerungsantragen von Kriegsopfern möglichst gleichzeitig die Versorgungsanträge entgegenzunehmen. In diesen Fällen wird auf den jeweiligen Anträgen zusätzlich mit Stempelaufdruck vermerkt:

a) auf dem Einbürgerungsantrag:

.Versorgungsfall, Versorgungsantrag gestellt beim

Versorgungsamt in .................._........._..................__.............

b) auf dem Versorgungsantrag:

.Einbürgerung ist gem&B § ................................ StaRegG

bei ....................................................................................... beantragt*.

Bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet; bisher RdErl. v. 23. 3. 1956 (MB1, NW. S. 777), geändert durch RdErl. v. 12. 5. 1964 (MB1. NW. 1964 S. 758), 20.1. 1970 (MB1. NW. 1970 S. 137), 23. 4. 1976 (MB1. NW. 1976 S. 942), 10. 1. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 116).

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1987 = MBl. NW. Nr. 53 einschl.)

5. 8. 59 (2) /

Derartige Anträge sind vordringlich zu bearbeiten. Sobald die Einbürgerung ausgesprochen ist, ist dem zuständigen Versorgungsamt gemäß dem RdErl. v. 17. 3. 1958 (SMBI. NW. 102) Mitteilung zu machen. Sollte der Versorgungsantrag eines Bewerbers vor Abschluß seines Einbürgerungsantrages entscheidungsreif werden, so wird das Versorgungsamt die Einbürgerungsbehörde hierüber so rechtzeitig unterrichten, daß diese das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluß des noch schwebenden Versorgungsverfahrens durchführen kann.

Zu §26 1Q2

Die auf dem (1.) StARegG beruhenden Verfahren sind gebührenfrei.

Zu ft 10

Als Feststellungsbescheid im Sinne des } 10, zweiter Halbsatz, ist anzusehen

a) eine Mitteilung der ehemaligen Einwandererzentrale nach Abs. h Satz 3 d. RdErl. v. 23. 5. 1944 (RMBliV S. 551) oder

b) ein von der ehemaligen Einwandererzentrale ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis oder

c) ein von einer Staatsangehörigkeitsbehdrde in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 26. 2. 1955 ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis.

Zu t 11

Ehefiauen von Personen, die aus rassischen Gründen von einer der in § l Abs. l genannten Sammelein-bürgerunct ausgeschlossen waren, haben den Einbürgerungsanspruch nicht, es sei denn, daß sie die Voraussetzungen des } 11 selbst erfüllen. Einbürgerungsanträge solcher Frauen sind nach $ 8 RuStaG jedoch ohne Rücksicht auf eine Niederlassungsdauer zu behandeln.

Für das Verfahren für Einbürgerungen nach § H gelten die Weisungen zu $ 6 entsprechend.

Zu 5 12

Bei Frauen, die im Zusammenhang mit Verfolgungs-maßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgewandert sind und die im Ausland durch Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, findet 8 12 Anwendung, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dagegen haben Ehefrauen, die nicht in eigener Person verfolgt worden sind und bei denen der .Zusammenhang rriit Verfolgungsmaßnahmen" nur in der Erfüllung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Verfolgten besteht, keinen Einbürgerungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift.

Einbürgerungsbewerber, die in der Zeit von 1933 bis 1945 aus der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag entlassen worden sind und bis zum Inkrafttreten des StaRegG keine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, fallen nicht unter $ 12; ihre Anträge sind nach $9 8 oder 13 RuStaG großzügig zu behandeln; die Einbürgerung soll gebührenfrei erfolgen.

Soweit Ansprache nach § 12 bestehen, gelten für das Verfahren die Weisungen zu 8 6; sofern der Einbürgerungsbewerber seinen Aufenthalt im Ausland behalten hat,, ist die Stellungnahme der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen, falls nicht bere'its der Antrag bei ihr gestellt ist.

Zu $ 17

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit wird auf den RdErl. v. 23. 4. 1959 (SMBI. NW. 102) hingewiesen.

') -MBl. NW. 1982 S. 1800, geändert durch RdErl. v. 8. 5.1964 (MBl. NW. 1984 S. 747), 23. 2.1988 (MBl. NW. 1966 S. 554), 6.1.1969 (MBl. NW. 1969 S. 136), 25.10. 1973 (MBL NW. 1973 S. 1874), 29. 7. 1974 (MBl. NW. 1974 S. 1058), 22. 4. 1976 (MBl. NW. 1976 S. 942); 27. 7.1978 (MBl. NW. 1976 S. 1742), 16. 6. 1987 (MBl. NW. 1987 S. 1138).