Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsgebühren in Staatsangehörigkeitssachen RdErl. d. Innenministers v. 29. 5.1974 -I B 3/13-l 1.13 ²)

 

Historisch:

Verwaltungsgebühren in Staatsangehörigkeitssachen RdErl. d. Innenministers v. 29. 5.1974 -I B 3/13-l 1.13 ²)

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139. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1980 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

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Verwaltungsgebühren in Staatsangehörigkeitssachen

RdErl. d. Innenministers v. 29. 5.1974 -I B 3/13-l 1.13 ²)

Die Erhebung von Gebühren in Staatsangehörigkeitssachen richtet sich nach der Staatsangehörigkeits-Gebühren-verprdnung - StAGebV - vom 28. März 1974 (BGB1.1 S. 809), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Staatsan-gehörigkeits-Gebührenverordnung vom 18. Juni 1975 (BGB1. I S. 4036).

Von dem Bundesminister des Innern und den Innenministern (Senatoren für Inneres) der Länder sind folgende Richtlinien für die Gebührenbemessung in Einbürgerungsangelegenheiten vereinbart worden, die ich zu beachten bitte:

l Allgemeines /

1.1 Nach § 2 Abs. l der StaatsangehörigkeiU-Gebührenver-ordnung vom 28 März 1974 - StAGebV - (BGB1. I S. 809) beträgt die Gebühr für die Einbürgerung mindestens 100 DM, höchstens 5000 DM (Rahmengebühr).

Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind nach $ 9 Abs. l des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 - VwKostG - (BGB1. I S. 821) zu berücksichtigen

1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,

2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Einburge-rungsbewerber sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

1.2 Der Verwaltungsaufwand kann nicht genau berechnet werden. Er ist jedoch nicht unerheblich, weil bei einer Einbürgerung eine Vielzahl von Behörden tätig wird Dieser Aufwand ist bei der Bemessung der Gebühr mit zu berücksichtigen (§ 3 VwKostG).

1.3 Wenn auch der verliehenen Stadtsangehörigkeit an sich ein bestimmter Geldwert nicht beigemessen werden kann, so sind mit der Einbürgerung neben dem Erwerb von Rechten auch wirtschaftliche Vorteile verbunden. Der Eingebürgerte erwirbt die den Deutschen vorbehaltenen Grundrechte, wie das Recht auf Freizügigkeit, und andere Rechtsposition n. Arbeite- und berufsrechtliche Beschränkungen für Ausländer fallen weg. Der nicht selbständig Tätige bedarf nicht mehr der Arbeiteerlaubnis. Der Zugang zur selbständigen Berufsausübung wird eröffnet, z. B. bei Ärzten, Apothekern, Wirtschaftsprüfern Damit ist im allgemeinen auch eine Verbesserung des Einkommens, jedenfalls aber eine rechtliche Sicherung der Einkommensmöglichkeiten verbunden. Dieser Nutzen ist bei der Bemessung der Gebühr mit zu berücksichtigen.

1.4 Es ist daher gerechtfertigt, bei der Bemessung der Gebühr an das Einkommen anzuknüpfen (vgl. im einzelnen Nummer 2).

1.5 Die Gebührenpflicht knüpft nach $ l Abs. l Nr. l StAGebV an den Antrag auf Einbürgerung an. Für jeden Einbürgerungsantrag ist daher die Gebühr einzeln zu berechnen.

1.6 Eine gesonderte Gebührenberechnung ist auch dann erforderlich, wenn mehrere Familienmitglieder die Einbürgerung beantragt haben und gleichzeitig eingebürgert werden. Eine Gebühr ist somit auch für die Einbürgerung von Kindern zu erheben, die zugleich mit den Eltern oder einem Eltemteil eingebürgert werden. Für minderjährige Kinder, die kein eigenes Einkommen haben, ist lediglich die Festgebühr nach § 2 Abs. 4 StAGebV in Höhe von 100 Deutsche Mark zu erheben.

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1.7 Eine Einbürgerungszusicheiung ist eine Amtshandlung i. S. des § l StAGebV, die durch die Gebühr nach § l Abs. l Nr. l StAGebV mit abgegolten wird und deshalb keine besondere Gebühr nach § l Abs. l Nrr 5 StAGebV auslöst; sie kann aber ein Anlaß dafür sein; die Zamung eines Vorschusses auf die Gebühr nach § 2 StAGebV zu verlangen (§ 16 VwKostG).

1.8 Wegen der Gebühr bei Ablehnung oder Rücknahme ei^ nes Einbürgerungsantrages wird auf Nummer 3.2 ver-

2 Grundsätze der Gebührenbemessung

2.1 Die Gebühr ist nach dem monatlichen Bruttoeinkommen zu bemessen.

2.1.1 Bei Einbürgerungsbewerbern, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, sind in der Regel die Bezüge des Kalendermonats zugrunde zu legen, der dem Vollzug der Einbürgerung vorausgeht. Für den Nachweis der Bezüge genügt die Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.

Bei der Berechnung der Gebühr ist das steuerpflichtige Bruttoeinkommen zugrunde zu legen. Einkünfte, die nicht regelmäßig gezahlt werden und daher in der Gehaltsbescheinigung möglicherweise nicht berücksichtigt sind (z. B. Weihnachtsgeld, Auslösungen), bleiben außer Betracht.

2.1.2 Bei Einbürgerungsbewerbern, die andere Einkünfte haben, z.B. aus selbständiger Tätigkeit, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres zugrunde zu legen, in dem die Einbürgerung vollzogen wird; dieser ist nach den Einkünften des vorhergehenden Kalenderjahres zu schätzen. Das Einkommen soll durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachgewiesen werden.

Ist der Einkommensteuerbescheid für das der Einbürgerung vorausgehende Kalenderjahr noch nicht erteilt, so sind die Einkünfte anhand des zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheides unter Berücksichtigung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu schätzen.

Bei Einbürgerungsbewerbern, die sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als auch andere Einkünfte (z. B. aus selbständiger Tätigkeit) haben, ist ebenfalls vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, auszugehen.

2.1.3 Bei EinbürgerungsbeWerbem, die einen Nachweis nach den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 nicht erbringen "können, ist das Einkommen anhand sonstiger geeigneter Unterlagen zu schätzen.

214 Bei Einbürgerungsbewerbem, die sich nicht im Bundesgebiet niedergelassen haben, ist das Einkommen in geeigneter Weise nachzuweisen, ggf. unter Berücksichtigung einer Äußerung der zuständigen Auslandsvertretung zu schätzen. Bei der Festsetzung der Gebühr sind die Lebensverhältnisse im Aufenthaltsstaate mit zu berücksichtigen.

2.1.5 Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche.

2.1.5.1 Sind Unterhaltsansprüche gerichtlich oder anderweitig beziffert, so ist von dem festgelegten Betrag auszugehen.

In allen anderen Fällen ist zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis von

8 (unterhaltspflichtiger Ehegatte) zu 5 (unterhaltsberechtigter Ehegatte) zu 'i (je unterhaltsberechtigtes Kind) aufzuteilen.

2.1.6 Für die Gebührenbemessung maßgebendes Einkommen bei Ehegatten.

2.1.6.1 Hat nur ein Ehegatte eigenes Einkommen, ist der Gebührenbemessung

- bei der Einbürgerung des einkommenbeziehenden Ehegatten sein eigenes Einkommen,

- bei der Einbürgerung des Ehegatten ohne eigenes Einkommen der Betrag des nach Nummer 2.1.5.1 Satz 2 berechneten Unterhaltsahspruchs

zugrunde zu legen.

2.1.6.2 Haben beide Ehegatten eigenes Einkommen, ist der Gebührenbemessung für die Einbürgerung jedes Ehegatten sein eigenes Einkommen zugrunde zu legen. Ist das eigene Einkommen niedriger als der nach Nummer 2.1.5.1 Satz 2 berechnete Betrag des Unterhaltsanspruchs, so ist dieser zugrunde zu legen.

2.1.7 Für die Gebührenbemessung maßgebendes Einkommen bei Kindern.

2.1.7.1 Zur Bereciuiung der Unterhaltsansprüche von Kindern ist' das Einkommen der Elfern nach Nummer 2.1.5.1 aufzuschlüsseln.

2rl.7.2 Hat ein unterhaltsbertchtigtes volljähriges Kind eigenes Einkommen, ist dieses der Gebührenbemessung zugrunde zu legen. Ist das eigene Einkommen niedriger als der nach Nummer 2.1.7 l berechnete Betrag des Unterhaltsanspruchs, so ist dieser zugrunde zu legen.

2.1.7.3 Hat ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind eigenes Einkommen, ist dieses der Gebührenbemes-sung zugrunde zu legen.

2.1.8 Das der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Einkommen ist zu vermindern bei Einbürgerungsbewerbern,

- die einen Ehegatten unterhalten, der kein eigenes Einkommen hat, um den nach Nummer 2.1.5.1 festgelegten oder berechneten Unterhaltsanspruch dieses Ehegatten,

- die minderjährige Kinder oder zwar volljährige, aber noch in der Ausbildung befindliche Kinder unterhalten oder zu unterhalten verpflichtet sind, um 10 v.H. für jedes dieser Kinder.

Als Kinder gelten nicht nur eheliche und nichteheliche sowie als Kind angenommene Kinder, sondern auch Stief- und Pflegekinder.

3 Gebührenfestsetzung

3.1 Die Regelgebühr soll 75 v. H. des monatlichen Bruttoeinkommens betragen.

3.2 Für den Fall der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Einbürgerungsantrages gilt § 15 Abs. 2 VwKostG.