Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zum Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern RdErl. d. Innenministers v. 26. 4. 1976 -I B 3/13- 11.21 ²)

 

Historisch:

Zum Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern RdErl. d. Innenministers v. 26. 4. 1976 -I B 3/13- 11.21 ²)

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216. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7.1993 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.)

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Zum Übereinkommen vom 6. Mai 1963
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit
und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

RdErl. d. Innenministers v. 26. 4. 1976 -I B 3/13- 11.21 ²)

l Die Bundesrepublik Deutschland ist mit Wirkung vom 18.12.1969 dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (BGB1. II 1969 S. 1953) beigetreten.

1.1 Von derf ursprünglich gemäß den Nummern l und 3 der Anlage zu dem Übereinkommen erklärten Vorbehalten ist der Vorbehalt zu Nr. l gemäß der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1974 (BGB1. II S. 1588) zurückgenommen worden.

1.2 Dem Übereinkommen sind ferner bisher beigetreten:

Frankreich am 28. 3. 1968 mit Vorbehalt gem. Nr. 2

der Anlage zum Übereinkommen

Italien am 28. 3. 1968 mit Vorbehalten gem. den

Nummern l, 2 und 4 der Anlage zum Übereinkommen, Italien hat seinen Vorbehalt gemäß Nr. 4 der Anlage zum Übereinkommen mit Wirkung vom 17. 12. 1985 zurückgezogen.

Schweden am 6. 4. 1969 ohne Vorbehalte

Norwegen Großbritannien

am 27. 12.1969 ohne Vorbehalte

am 8. 8. 1971

bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Großbritannien eine Erklärung abgegeben, daß es nur Kap. II „Erfüllung der Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit" anwenden will. Großbritannien hat die Anwendung des Kap. H auf Guemsey," Jersey und die Insel Man erstreckt.

Luxemburg am 12.11.1971 ohne Vorbehalte Dänemark am 17. 2. 1972 ohne Vorbehalte Irland am 17. 4.1973 (Kap. II des Abkommens in

Kraft getreten)

Osterreich am 1. 9: 1975 Vorbehalt gem. Nr. 3 der

Anlage zum Übereinkommen

Niederlande am 10. 6. 1985 ohne Vorbehalte

Spanien am 17. 8. 1987 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Spanien erklärt, daß es nur

Kapitel II des Übereinkommens anwenden wird.

Belgien am 19. 7. 1991 ohne Vorbehalte

2 Staatsangehörigkeitswechsel unter Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (zu Art. l des Übereinkommens).

2.1 Jeder freiwillige Erwerb der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei durch einen volljährigen Deutschen bewirkt für ihn den Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Auf den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt kommt es hierbei abweichend von § 25 Abs. l RuStAG nicht an.

2.2 Freiwilliger Erwerb ist jede von einer ausdrücklichen Willenserklärung abhängige Zuerkennung der Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei im Wege der Verleihung (Einbürgerung, Option), ohne Rücksicht darauf, ob auf die Zuerkennung ein Anspruch besteht oder ob sie im Ermessenswege gewährt wird. »

2.3 Erwirbt ein minderjähriger Deutscher allein die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei, verliert er unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Volljähriger seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Erwerbserklärung vom Inhaber der Sorge für die Person des Kindes abgegeben wird. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist auf Grund der Verweisung in Artikel l Abs. 2 des Übereinkommens auf die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts für die maßgebliche Vertretungsermächtigung jedoch davon abhängig, daß die abgegebene Erwerbserklärung vom deutschen Vonnundschaftsgericht genehmigt wird (§ 19 Abs. l RuStAG). Die Genehmigung des Vormundschäftsgerichts muß vor der Zuerkennung der ausländischen Staatsangehörigkeit vorliegen.

2.4 Für Minderjährige tritt nach Artikel l Abs. 3 des Übereinkommens der Verlust der Staatsangehörigkeit darüber hinaus auch ohne ihr Zutun, d. h. ohne eine ausdrückliche auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei gerichtete positive Erklärung ein, wenn der freiwillige Erwerb der Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei durch die sorgeberechtigten Eltern oder den allein sorgeberechtigten Eltemteil sich kraft Gesetzes auf das Kind erstreckt. Dieser von einer Erklärung für das Kind unabhängige Erstreckungsverlüst, den das innerstaatliche Staatsangehörigkeitsrecht (RuStAG) sonst nicht kennt, tritt auch dann ein, wenn der Erwerb der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei durch einen nicht allein sorgeberechtigten Elternteil oder einen überhaupt nicht sorgeberechtigten Elternteil sich auf das Kind erstreckt und der andere (sorgeberechtigte) Eiternteil oder der Vormund dem Verlust der Staatsangehörigkeit zugestimmt hat.

Minderjährigkeit, Volljährigkeit und die Vertretung richten sich hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit auch hier nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

3 ~ Der Verzicht nach Art. 2 des Übereinkommens richtet sich gemäß Art. 2 Abs. l Buchstabe a) des RuStAÄndG 1974 nach § 26 RuStAG. Hierzu wird auf Abschnitt „zu § 26" des RdErl. v. l, 8. 1959 (SMB1. NW. 102) verwiesen.

3.1 Gemäß } 26 RuStAG darf über Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens hinaus die Genehmigung zum Verzicht auch Wehrpflichtigen, die keinen Wehrdienst in einem ihrer Heimatstaaten geleistet haben, nicht versagt werden, wenn sie seit mehr als 10 Jahren ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben und sich nicht in dem Vertragsstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht aufgeben wollen.

3.2 Die beim Verzicht durch Minderjährige ohne vertretungsberechtigte Eltern erforderliche Genehmigung des deutschen Vormundschäftsgerichts gemäß § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 RuStAG kann gefordert werden.

4 Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit ist nach dem Übereinkommen beim freiwilligen Staatsangehörigkeitswechsel grundsätzlich nicht gestattet. Lediglich Personen, die als Minderjährige infolge des in Art l Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Erstreckungsverlustes eine Staatsangehörigkeit verloren haben, sollen nach Erreichen der Volljährigkeit unter erleichterten Bedingun-. gen wieder eingebürgert werden dürfen, wobei auch dieser Erwerb von einer ausdrücklichen Willenserklärung abhängig zu machen ist, die nach den Grundsätzen des Übereinkommens zum Verlust der im Erstreckungswege kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit führt

26. 4. 76 (1) 119- Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.)

4.1 Die Genehmigung zur Beibehaltung ist aufgrund des Vorbehalts gemäß Nr. 3 der Anlage zu dem Übereinkommen ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn die andere Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit erworben werden soll, der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vorher zugestimmt hat. Die Genehmigung ist beim Erwerb der Staatsangehörigkeit bestimmter Vertragspartner grundsätzlich nicht zu erwarten.

Die Zustimmung einer Vertragspartei kann nicht nachgeholt werden.

Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, die trotz Fehlens der Zustimmung der anderen Vertragspartei erteilt werden, verhindern nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

4.2 Soll ausnahmsweise eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des be-absic^tigten Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates erteilt werden, so bitte ich um Bericht, dem neben einer Darlegung der Gründe für die geplante Entscheidung die Vorgänge beizufügen sind. Ich werde unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes klären, ob die Zustimmung des Vertragsstaates erteilt wird.

5 Wegen der Erteilung der Zustimmung zu der Genehmigung zur Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit durch einen Vertragsstaat werde ich mich von Fall zu Fall mit dem zuständigen Regierungspräsidenten in Verbindung setzen.

6 Die Vorschriften des Art. l des Übereinkommens finden auch auf Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. des Art. 116 Abs. l GG Anwendung.

') MB). NW. 1977 S. 518.