Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführungsanweisung zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) RdErl. d. Innenministers v. 1. 8.1959 -I B 3/13-12.10 ¹)

 

Historisch:

Ausführungsanweisung zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) RdErl. d. Innenministers v. 1. 8.1959 -I B 3/13-12.10 ¹)

203.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

1. 8. 59 (1)

Anlag« l


Ausführungsanweisung

zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

(RuStAG)

RdErl. d. Innenministers v. 1. 8.1959 -I B 3/13-12.10 ¹)

102

Einbürgerung

Anlege 2

Zu §8 8 und 9

I Allgemeines

Gemäß § 8 kann eingebürgert werden, wer die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und weder.einen Anspruch auf Einbürgerung aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften besitzt noch als ausländischer Ehegatte eines (einer) deutschen Staatsangehörigen gemäß § 9 eingebürgert werden soll.

Die Einbürgerung gemäß § 8 ist eine Ermessensentscheidung. Demgegenüber ist bei der Einbürgerung gemäß § 9 das Ermessen durch die ermessensbindende Sollvorschrift erheblich eingeschränkt.

Die Beurteilung von Einbürgerungsanträgen richtet sich nach den mit dem Bundesminister des Innern abgestimmten Einbürgerungsrichtlinien (Anlage 1).

Die sachliche Zuständigkeit für Einbürgerungen gemäß §§ 8 und 9 bestimmt sich nach § l der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 428/SGV. NW. 102). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit gilt § 27 in Verbindung mit § 17 des (1.) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGB1. I S. 65).

II Vorbereitung der Einbürgerung l Antragstellung

1.1 Die Einbürgerung wird unter Verwendung des Vordruckes (Anlage 2) beantragt.

1.11 Der Antragstellung soll regelmäßig eine eingehende Beratung des Einbürgerungsbewerbers über die Rechtslage und alle die Einbürgerung berührenden Fragen vorausgehen.

1.12 Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind vom Einbürgerungsbewerber - soweit dies möglich und zumutbar erscheint - zu belegen. Die Zusammenstellung (Anlage 3) gibt Hinweise, welche Unterlagen erforderlich sein können. Jedem Einbürgerungsbewerber soll im Rahmen der Beratung an Hand der Zusammenstellung mitgeteilt werden, welche Unterlagen er dem Einbürgerungsantrag beizufügen hat.

1.13 Hinsichtlich der dem Einbürgerungsantrag beizufügenden Urkunden ist im Interesse der Einheitlichkeit wie folgt zu verfahren:

1.131 Regelmäßig genügt eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung der Urschrift.

1.132 Kann eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung der Urschrift nicht vorgelegt werden, ist nach Möglichkeit ein beglaubigter Ersatz der Urschrift vorzulegen. Eine vor einer zuständigen Stelle abgegebene Versicherung an Eides Statt kann nur in seltenen Ausnahmefällen als Nachweis der durch die Urschrift zu belegenden Tatsachen anerkannt werden.

1.133 Bei fremdsprachigen Urkunden ist außer der beglaubigten Abschrift oder der Ablichtung eine Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzung soll nach Möglichkeit von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer beglaubigt sein. Im übrigen kann nach Lage des Falles auch eine karitative Betreuungseinrichtung, Heimatauskunftsstelle, Heimatortskartei, Landsmannschaft oder eine sonstige der Staatsangehörigkeitsbehörde als zuverlässiger Übersetzer bekannte Person die Übersetzung fertigen oder als richtig bestätigen.

1.2 -Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet ha- " ben, stellen einen eigenen Einbürgerungsantrag

Dieser Antrag bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

1.3 Die Einbürgerung eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat beantragen bei bestehender Ehe der Eltern im Regelfall Vater und Mutter gemeinsam, nach dem Tod eines Elternteils der überlebende Elternteil allein. Ist die Ehe der Eltern geschieden, so ist der Einbürgerungsantrag von dem Elternteil zu stellen, dem nach der Entscheidung des zuständigen Gerichts die elterliche Sorge zusteht (§ 1671 BGB). Bei Bestehen einer Vormundschaft ist der Vormund antragsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen, außer wenn ein Fall des Satzes l vorliegt.

1.4 Die Verbindung der Einbürgerungsverfahren für Eheleute ist erwünscht. Das gleiche gilt für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder.

2 Feststellungen zum Einbürgerungsantrag

Vor der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag sind die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. . .

2.1 Stets sind folgende Behörden zu hören:

2.11 Die Gemeinde, in der der Einbürgerungsbewerber seinen dauernden Aufenthalt hat (§ 8 Abs. 2). Die Abgabe der Stellungnahme durch die Gemeindebehörde gehört zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des §,28 Abs. 3 GO.

2.12 Gemeinden, in deren Gebiet der Einbürgerungsbewerber innerhalb der für die Einbürgerung erforderlichen Mindestaufenthaltsdauer gelebt hat. Es soll das zwischen den Innenministern der Länder abgestimmte Muster (Anlage 5) verwendet werden. Antag« S

2.13 Der örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 8 Abs. 2).

Für die Abgabe der Stellungnahme gilt Nr. 2.11 sinngemäß.

2.14 Die Kreispolizeibehörde, deren Äußerung sich insbesondere darauf erstrecken soll, ob gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung polizeiliche Ermittlungen geführt werden.

2.15 Die Ausländerbehörde soll dazu Stellung nehmen, ob der Einbürgerungsbewerber sich legal im Bundesgebiet aufhält, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist und ob die Aufenthaltserlaubnis Auflagen enthält. Bei Einbürgerungsbewerbern, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik eingereist sind, soll auch geklärt werden, ob mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den Abschluß des Studiums oder der Ausbildung hinaus gerechnet werden kann.

') Bei Herausgabe der Sammlung neugefaßt; bisher RdErl. v. 23. 3. 1956 (MBl. NW. 1956 S. 754), geändert durch RdErl. v. 17. 3. 1958 (MBl. NW. 1958 S. 609), 29 9. 1956 (MBl. NW. 1956 S. 1997), 19. 10. 1956 (MBl. NW. 1956 S. 2103), 15. 5. 1964 (MBl. NW. 1964 S. 766), 9. 1. 1969 (MBl. NW. 1969 S. 143), 19. 10. 1973 (MBl. NW. 1973 S. 1856), 29. 4. 1976 (MBl. NW. 1976 S. 946), neugefaBt durch RdErl. v. 17. 3. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 490), geändert durch RdErl. v. 25. 4. 1980 (MBl. NW. 1980 S. 1030), 24. 5. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 772), 25. 2.1987 (MBl. NW. 1987 S. 483), 8. 6. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 844), 6. 3. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 448).

1.8. 59 (1)

203.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 6.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

IflO 2.2 Von Fall zu Fall können zusätzliche Ermittlungen l"fc bei folgenden Stellen in Betracht kommen:

2.21 Arbeitsamt, wenn für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag Auskünfte erforderlich sind, die sich aus den personenbezogenen Daten der Arbeitserlaubniskartei ergeben. Bewertungen hinsichtlich der Vermittlungsmöglichkeiten eines arbeitslosen Einbürgerungsbewerbers auf dem Ar-beitsmarkt kann das Arbeitsamt nicht abgeben. Eventuell erforderliche Feststellungen, ob ein Einbürgerungsbewerber arbeitswillig ist, können nur durch eigene Prüfung der Einbürgerungsbehörde getroffen werden.

2.22 Finanzamt, wenn ein Einbürgerungsbewerber Einkommen aus selbständiger Arbeit bezieht oder einem freien Beruf angehört Dabei kann geklärt werden, ob gegen den Einbürgerungsbewerber Verfahren wegen Steuerstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten anhängig waren oder sind oder Steuerschulden zu begleichen sind.

223 Gesundheitsamt, wenn im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 8 Abs. l Nr. 4 die Beteiligung notwendig erscheint. Eine Stellungnahme soll nur herbeigeführt werden, wenn begründete Zweifel bestehen, ob ein im arbeitsfähigen Alter stehender Ein-bürgerungsbe'werber arbeitsfähig ist oder künftig sein wird. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes kann durch Erteilung eines Gesundheitszeugnisses (Anlage 4) erfolgen.

224 Jugendamt, wenn festgestellt werden soll, ob der Einbürgerungsbewerber seinen möglicherweise bestehenden Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommt oder wenn .eine Stellungnahme zur Persönlichkeitsentwicklung jugendlicher Einbürgerungsbewerber notwendig erscheint

225 Amtsgericht - Schuldnerverzeichnis -, wenn klärungsbedürftig erscheint, ob der Einbürgerungsbewerber seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt.

2.26 Vormundschaftsgericht, wenn die Klärung hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung von in das Einbürgerungsverfahren einbezogenen Minderjährigen eine Anhörung erfordert.

2.3 bis 2.32 gegenstandslos seit dem 1. 7. 1990

2.4 Der von einem Einbürgerungsbewerber vorgelegte nationale Reisepaß oder Fremdenpaß ist nach Einsichtnahme und Prüfung umgehend an den Paßinhaber zurückzugeben. Es genügt in den Einbürgerungsunterlagen zu vermerken, daß der Einbürgerungsbewerber einen National- oder Fremdenpaß besitzt und der Paß nach Überprüfung zurückgegeben worden is.t

Im übrigen sind über öffentliche Urkunden oder sonstige Originalurkunden, die nicht jederzeit wiederbeschafft werden können, nur -zu beglaubigende Ablichtungen oder Abschriften zu den Einbürgerungsunterlagen zu nehmen. Die Originale sollen dem Einbürgerungsbewerber umgehend zurückgegeben werden.

2.5 Der Regierungspräsident holt über jeden strafmündigen Einbürgerungsbewerber eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister ein (§ 39 Abs. l Nr. 6 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG).

2.6 Beherrscht der Einbürgerungsbewerber die deutsche Sprache im Wort, jedoch nicht die deutsche Schrift, so sollte der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrkurs verlangt werden. Bei Einbürgerungsbewerbern, die 50 Jahre oder älter sind, kann hiervon regelmäßig abgesehen werden.

2.7 Feststellungen darüber, ob Unterhaltsverpflichtungen verletzt werden, kommen insbesondere bei geschiedenen Einbürge'rungsbewerbern in Betracht

3 Bisherige Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers; Unterrichtung über die Verwaltungsgebühr.

3.1 Im Rahmen des tinbürgerungsverfahrens sind die Staatsangehörigkeitsverhältnisse des Einbürgerungsbewerbers zu ermitteln. Dies wird regelmäßig dadurch geschehen, daß der Einbürgerungsbewerber einen Staatsangehörigkeitsnachweis seines bisherigen Heimatstaates, bei Mehrstaatern je einen Nachweis der Heimatstaaten, vorlegt. Ein ausländischer Reisepaß (Nationalpaß) begründet regelmäßig die Vermutung, daß der Paßinhaber Staatsangehöriger des den Reisepaß erteilenden Staates ist. In solchen Fällen kann auf einen weiteren Nachweis verzichtet werden.

3.2 Ist es dem Einbürgerungsbewerber nicht möglich, einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen, so werden die Staatsangehörigkeitsverhältnisse von der Einbürgerungsbehörde ermittelt. Das Ergebnis soll mit dem Einbürgerungsbewerber erörtert werden.

3.3 Vor abschließender Beurteilung des Einbürgerungsantrages soll der Einbürgerungsbewerber über die der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zugrunde liegenden Gesichtspunkte unterrichtet werden. Nach Lage des Falles wird auf die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 9 besonders hinzuweisen sein. Soweit das Heimatrecht des Einbürgerungsbewerbers den automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit im Falle der Einbürgerung nicht vorsieht sollte der Einbürgerungsbewerber vorsorglich darüber informiert werden, daß er zu gegebener Zeit seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben habe. Konkrete Schritte hierzu sollen indes erst empfohlen werden, wenn die Einbürgerungsabsicht feststeht, d. h., wenn meine Zustimmung vorliegt

3.4 Macht der Einbürgerungsbewerber triftige Gründe geltend, die ein Abweichen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit im Hinblick auf die hierzu ergangenen Weisungen rechtfertigen könnten, so sind diese aktenkundig zu machen. Der Einbürgerungsbewerber soll über die mit der Mehrstaatigkeit verbundene Problematik und das im Falle der Einreise in den früheren Heimatstaat möglicherweise bestehende Sicherheitsrisiko unterrichtet werden.

198. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

1. 8. 59 (2)

3.5 Der Einbürgerungsbewerber soll über die für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Einbürgerungsurkunde maßgeblichen Gesichtspunkte einschließlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Ermäßigungstatbestände unterrichtet werden. Er soll dabei Gelegenheit erhalten, alle Gründe, die aus seiner Sicht für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr von Bedeutung sein könnten, darzulegen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen.

5.32 Für die Beurteilung eines Einbürgerungsantrages wesentliche Angaben, die in den ausgedruckten Fragen nicht berücksichtigt sind, sollen in Nr. 6 des Einbürgerungsverzeichnisses (Besondere Bemerkungen) vermerkt werden.

5.33 Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern sind Angaben von Nr. l bis 1.332 des Einbürgerungsverzeichnisses über den Ehegatten unabhängig davon einzusetzen, ob dieser die Miteinbürgerung anstrebt

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4 Besonderheiten bei Anträgen auf Einbürgerung gemäß §9

4.1 Die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten des Einbürgerungsbewerbers muß unzweifelhaft sein.

4.11 Von der Forderung nach Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises kann abgesehen werden. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten wird vielmehr regelmäßig im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens zu klären sein. In Zweifelsfällen ist die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu hören.

42 Einbürgerungsanträge ausländischer Ehegatten von Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. l GG können nur entgegengenommen werden, wenn der statusdeutsche Ehegatte seinen Einbürgerungsanspruch gem. § 6 des (1.) StARegG bereits geltend gemacht hat.

4.3 Ein Verfahren zur Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes (gemäß § 8) kann mit einem Verfahren gemäß § 9 verbunden jverden, wenn es sich um ein Kind handelt, für das der Einbürgerungsbewerber vertretungsberechtigt ist.

4.4 Die Vertretungsbefugnis über die nicht aus der bestehenden Ehe des Einbürgerungsbewerbers stammenden Kinder ist nachzuweisen.

4.5 Die Einbürgerung gemäß § 9 Abs. 2 setzt voraus, daß ein Kind aus der Ehe vorhanden ist, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

4.51 Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kann im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens geprüft werden.

4.52 Ist die frühere Ehe, auf die sich der Einbürgerungsantrag stützt, durch rechtskräftiges Urteil aufgelöst worden, so hat der Einbürgerungsbewerber nachzuweisen, daß ihm die elterliche Sorge für das Kind zusteht.

5 Aufstellung des Einbürgerungsverzeichnisses

5.1 Die Einbürgerungsunterlagen sollen ein gegenwartsnahes und vollständiges Bild der Persönlichkeit, des Werdeganges und der Lebensumstande des Einbürgerungsbewerbers vermitteln.

Den fortlaufend zu numerierenden Einbürgerungsunterlagen ist ein Verzeichnis vorzuheften.

52 Soll dem Einbürgerungsantrag entsprochen werden, AnUg<7 so ist ein Einbürgerungsverzeichnis gemäß Anlage 7 zu fertigen. Das Einbürgerungsverzeichnis entspricht in Inhalt und Aufbau dem Einbürgerungsantrag (vgl. Nr. 1.1).

5.3 Bei der Aufstellung des Einbürgerungsverzeichnisses ist folgendes zu beachten:

5.31 Fragen, deren Beantwortung mit Ja oder Nein vorgesehen ist, sollen ausschließlich durch Ankreuzen beantwortet werden. Wird eine Frage weder mit Ja noch 'mit Nein beantwortet, so ist in beide Kästchen je ein Minuszeichen einzusetzen. Angaben zu Nr. 4.4 des Einbürgerungsverzeichnisses sind nur in den Fällen zu machen, in denen ein Gesundheitszeugnis eingeholt worden ist

5.34 Ist beabsichtigt, minderjährige Geschwister (ohne die Eltern oder einen Elternteil) gleichzeitig einzubürgern, so können die Personalien der Minderjährigen, soweit sich dies technisch ermöglichen läßt in einem Einbürgerungsverzeichnis zusammengefaßt werden. Durch die Benutzung eines Vordruckes notwendig werdende Erläuterungen können unter Nr. 6 (Besondere Bemerkungen) aufgeführt werden.

5.35 Die „Besonderen Bemerkungen" sollen kurz gefaßt sein. Es kann sich von Fall zu Fall als notwendig er-• weisen, eine zusammenhängende Darstellung der Entwicklung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse des Einbürgerungsbewerbers und seiner Kinder zu geben.

5.36 Soll bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit hingenommen werden, so ist dies, in Nr. 6 (Besondere Bemerkungen) im Hinblick auf die bisher ergangenen Weisungen näher zu'begründen.

5.4 Das Einbürgerungsverzeichnis ist mir regelmäßig in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Bei der Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen kann auf die Beifügung von Einbürgerungsunterlagen verzichtet werden.

6 Zurückstellung oder Versagung von Einbürgerungen

6.1 Hält die Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerung für verfrüht, so stellt sie den Einbürgerungsantrag zurück und teilt dies dem Einbürgerungsbewerber unmittelbar formlos unter Angabe der wesentlichen Gründe mit. Auf Wunsch des Einbürgerungsbewerbers ist in solchen Fällen ein mit Rechtsbehelfsbe-lehrung versehener Bescheid zu erteilen.

6.2 In Fällen, in denen eine Zurückstellung der Einbürgerung nicht in Betracht kommt, soll die Einbürgerung abgelehnt werden. Die Versagung der Einbürgerung ist zu begründen. Der Bescheid soll eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und - je nach Lage des Falles - auf folgende Ausschließungsgründe gestützt werden:

6.21 Rechtliche Ausschließungsgründe, dazu gehören bei Versagung

6.211 einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 die Nichterfüllung einer der gesetzlichen Mindestforderungen;

6212 einer Einbürgerung gemäß § 9 außerdem noch die Beeinträchtigung von Belangen der Sicherheit oder der zwischenstaatlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland;

622 überzeugende Gründe, daß die Einbürgerung nicht im öffentlichen Interesse liege;

623 Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes gefährdet. Gesichtspunkte des Geheimschutzes sind zu beachten.

6.3 Erhebt ein Einbürgerungsbewerber Klage vor dem Verwaltungsgericht, so bitte ich, über den Ausgang des Rechtsstreits zu berichten.

1. 8. 59 (2)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.).

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Zu § 10

1.1 Der Einbürgerungsanspruch des nichtehelichen Kindes eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter hängt davon ab, daß

- die Eltern des Kindes bei dessen Geburt nach deutschem Recht nicht miteinander verheiratet waren und auch später nicht die Ehe geschlossen haben oder die Nichlehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt ist,

- die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Deutsche war,

- der Vater des Kindes bei der Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (Zeit zwischen Antragstellung und Vollzug der Einbürgerung) deutscher Staatsangehöriger ist,

- die Anforderungen des deutschen Rechts für die Feststellung der Vaterschaft erfüllt sind,

- das Kind bei'der Antragstellung sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Inland dauernd aufgehalten hat, das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und, wenn es minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, vom Inhaber der elterlichen Sorge für das Kind vertreten worden ist oder dieser dem Antrag des Kindes zugestimmt hat.

12 Für einen Anspruchsberechtigten, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird der Einbürgerungsantrag vom Inhaber der elterlichen Sorge für das Kind gestellt Ein Anspruchsberechtigter, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, stellt einen eigenen Einbürgerungsantrag.

2 Die Anforderungen des deutschen Rechts an die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft sind erfüllt, wenn

der Vater die Anerkennung der Vaterschaft erklärt und das Kind der Anerkennungserklärung zugestimmt hat oder

eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Anerkennungs- und Zustimmungserklärungen müssen öffentlich beurkundet sein. Soweit darüber hinaus eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Anerkennungs- oder Zustimmungserklärung erforderlich ist, bedarf sie der öffentlichen Beglaubigung. Für die Geltendmachung des Einbürgerungsän-spruchs sind als nach deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsanerkennungen vorgesehen:

2.1 Inland

Die im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin erfolgte wirksame Anerkennung oder eine die Abstammung rechtskräftig feststellende gerichtliche Entscheidung, eine in der DDR oder in Berlin (Ost) erfolgte Vaterschaftsfeststellung.

2.2 Ausland

Eine im Ausland nach dem Recht des Staates; dessen Staatsangehöriger das Kind ist oder in dessen Staatsgebiet es seinen dauernden Aufenthalt hatte, abgegebene Anerkennungserklärung, wenn ihre Wirkung der Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht gleichkommt oder

eine die Abstammung rechtskräftig feststellende ge- ' richtliche Entscheidung, die nach deutschem Recht anzuerkennen ist.

3 Der Einbürgerungsanspruch kann formlos geltend gemacht werden. Dem Antrag sollen die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege beigefügt sein. Eine mündliche Beratung des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters über die bei der Realisierung des Einbürgerungsanspruchs auftretenden Fragen erscheint empfehlenswert. Ist durch die Einbürgerung das Entstehen von Mehrstaatigkeit zu erwarten, so soll auch auf die hiermit verbundene Problematik hingewiesen werden. Dabei wird auch zu erwähnen sein, daß bei Schwierigkeiten, die im Fall der Einreise in das bisherige Heimatland entstehen, nach internationaler Praxis deutsche

Behörden auch nach der Einbürgerung keine wirksame Hilfe leisten können.

Einbürgerungen gemäß § 10 bedürfen nicht meiner Zustimmung. Sie sind verwaltungsgebührenfrei.

Zu § 13

Einbürgerungen vom Auslande her

1 § 13 regelt nach seinem Wortlaut nur die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen sowie von Kindern und Adoptivkindern ehemaliger Deutscher. Es ist jedoch unbedenklich, Kinder oder Adoptivkinder fremder Staatsangehörigkeit auch dann nach § 13 einzubürgern, wenn die Person, von der das Kind abstammt oder an Kindes Statt angenommen worden ist noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt

2 Ein im Ausland lebender Einbürgerungsbewerber stellt den Einbürgerungsantrag bei der für seinen dauernden Aufenthalt örtlich zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die Auslandsvertretung leitet den Einbürgerungsantrag an die zuständige Einbürgerungsbehörde weiter. Dabei nimmt sie zum Einbürgerungsantrag Stellung. Die Stellungnahme soll folgende Punkte berücksichtigen:

2.1 Angaben zur Person des Einbürgerungsbewerbers und seiner Familienangehörigen,

22 Verhältnis des Einbürgerungsbewerbers zur deutschen Kolonie,

2.3 berufliche Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers,

2.4 wirtschaftliche Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers,

2.5 Vorliegen de* Voraussetzungen des § 8 Abs. l Num-. mern l und 2,

2.6 Vorliegen der staatsbürgerlichen und kulturellen Erfordernisse,

2.7 evtl. Schutzwürdigkeit des Antrages,

2.8 Würdigung des Antrages.

Einbürgerungsanträge, die sich auf § 13 stützen und unmittelbar der Einbürgerungsbehörde vorgelegt werden, sind an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zurückzuleiten, um ihr Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

3 Das Einbürgerungsverzeichnis ist mir in drei Ausfertigungen zusammen mit den Einbürgerungsunterlagen zur Zustimmung vorzulegen.

Zu § 14

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eintritt in den öffentlichen Dienst

l Die §§ 14 und 15 Abs. l waren bereits durch § 26 des Deutschen Beamtengesetzes (RGB1. 1937 S. 39) gegenstandslos geworden, da nach dieser Vorschrift Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich der Besitz des Reichsbürgerrechts war, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beinhaltete.

Die Zweifel, die nach dem 8. 5. 1945 infolge der ungeklärten Staatsangehörigkeitsverhältnisse über die Gültigkeit und den Fortbestand von Beamtenverhältnissen entstanden waren, werden durch § 188 BBG i. d. F. v. 14. Juli 1953 (BGB1. I S. 551) und § 209 LBG i. d. F. v. 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) behoben. Sie bestimmen, daß Ernennungen von Beamten, die in der Zeit vom 1. 7. 1937 bis 31. 8. 1953 bei Bundesbeamten und bis zum 31. 8. 1954 bei~Landesbeamten vorgenommen wurden, nicht deshalb unwirksam sind, weil bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen wurde.

Anwendung-finden diese Vorschriften insbesondere bei solchen Beamten, welche

a) unter das Gesetz Nr. 12 der AHK über die Nichtigkeit von nationalsozialistischen Rechtsvorschriften über Staatsangehörigkeit vom 17. 11. 1949

203. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1991 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

1. 8. 59 (3)

(AHKAB1. S. 36) fallen, wonach die zwangsweise Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit auf französische und luxemburgische Staatsangehörige auf Grund der Verordnung v. 23. August 1942 (RGB1.1 S. 533) u. d. Erlasses v. 19. Mai 1943 (RGB1.1 S. 315) von Anfang an für nichtig und rechtsunwirksam erklärt wurde,

b) unter die Bekanntmachung des BMI v. 21. 4. 1954 (BAnz. Nr. 84) betreffend Rechtsunwirksamkeit der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner von Eupen-Malmedy-Moresnet durch die Verordnung v. 23. 9. 1941 (RGB1. l S. 584) fallen.

Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Es fallen insbesondere unter diese Bestimmungen auch alle die Beamten, die nach 1945, aber vor dem genannten Stichtage, neu ernannt worden, sind, sofern die Anstellungsbehörde irrtümlich angenommen hat daß die Beamten Deutsche im Sinne des Art 116 Abs. l GG gewesen seien. Da die §§ 14 u. 15 Abs. l durch das Deutsche Beamtengesetz von 1937 nicht ausdrücklich aufgehoben worden waren, haben sie für diese Personengruppen ihre Bedeutung behalten. Beamte, bei denen § 188 BBG i. d. F. v. 14. Juli 1953 (BGB1. I S. 551) und § 209 LBG i. d. F. v. 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) anzuwenden ist, haben deshalb im Rahmen der §§ 14 und 15 die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung erworben. Dies gilt allerdings sowohl bei Bundesbeamten als auch bei Landesbeamten nur für Ernennungen, die bis zum 31. 8. 1953 erfolgt sind, da die §§ 14, 15 Abs. l gemäß § 194 Ziff. l BBG mit Wirkung vom 1.9.1953 ausdrücklich aufgehoben sind.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Grund des § 14 ist mit der Ernennung zum Beamten jedoch nur eingetreten, wenn bei der Ernennung ein Ministerium oder eine höhere Verwaltungsbehörde mitgewirkt haben. Bei Beamten, bei denen dies nicht der Fall war, z. B. bei Bediensteten der Polizei, die auf Grund des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei v. 9. Mai 1949 durch den Polizei-Ausschuß oder den Chei der Polizei zu Beamten ernannt worden sind, ohne daß der Innenminister oder der Regierungspräsident bei der Ernennung mitgewirkt haben, ist zwar auf Grund des § 209 LBG die Ernennung als gültig und das Beamtenverhältnis als bestehend anzusehen. Diese Beamten sind aber nicht deutsche Staatsangehörige geworden.

Soweit die Beamtenverhältnisse fortbestehen, ohne daß die Beamten deutsche Staatsangehörige geworden sind, empfiehlt es sich, die Einbürgerung nachzuholen; sie kann gebührenfrei vorgenommen werden.

Bei Beamtenernennungen vor dem 1. 4. 1953 erstreckt sich der Staatsangehörigkeitserwerb des Beamten auf Grund des § 188 BBG i. d. F. v. 14. Juli 1953 (BGB1. I S. 551) oder § 209 LBG i. d. F. v. 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) im Rahmen des § 16 Abs. 2 auch auf die Ehefrau und minderjährigen Kinder, gleichgültig, ob dieses Beamtenverhältnis noch fortbesteht oder inzwischen erloschen ist.

Zu 9 i«

Einbürgerungsurkunde und Erstreckung der Einbürgerung auf Familienangehörige

Der Vollzug der Einbürgerung setzt u. a. voraus, daß meine Zustimmung (im Einvernehmen- mit dem Bundesminister des Innern) erteilt worden ist. Ausgenommen hiervon sind Anspruchseinbürgerungen. Soll -entgegen der ursprünglichen Einbürgerungsabsicht -anstelle der Einbürgerung gemäß § 9 die Einbürgerung auf § 8 gestützt und dabei Mehrstaatigkeit hingenommen werden, so ist auch hierzu meine Zustimmung erforderlich, soweit sie nicht allgemein erteilt ist

1.1 Setzt der Vollzug der Einbürgerung die Vorlage eines IAO Nachweises über die Aufgabe oder den Verlust der lUfc bisherigen Staatsangehörigkeit voraus, so erteilt die Einbürgerungsbehörde nach Erhalt meiner Zustimmung dem Einbürgerungsbewerber eine Einbürge-rungszusicherung. Hierfür soll das Muster (Anlage 9) Anlege t verwendet werden.

Die Einbürgerungszusicherung wird regelmäßig auf 2 Jahre befristet. Eine Verlängerung um jeweils 2 Jahre ist möglich.

1.2 Liegen die Voraussetzungen für den Vollzug der Einbürgerung vor, so fertigt der Regierungspräsident die Einbürgerungsurkunde aus und veranlaßt deren Aushändigung.

Die Urkunde' darf nur die Angaben enthalten, die im Mustervordruck vorgesehen sind. Aus der Einbürgerungsurkunde soll nicht der Rechtsgrund der Einbürgerung zu erkennen sein. Wird von dem Einbürgerungsbewerber Auskunft über den Rechtsgrund seiner Einbürgerung gewünscht, so ist diese Angabe dem Bewerber in einem besonderen Schreiben mitzuteilen.

2 Die Einbürgerungsurkunde soll dem Einbürgerungsbewerber ausgehändigt werden. Die Aushändigung ist in einer der Bedeutung des Einbürgerungsaktes würdigen Form vorzunehmen. Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden ist es dabei überlassen, je nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, welcher Rahmen für die Aushändigung maßgeblich sein soll. Der Eingebürgerte hat den Empfang der Urkunde schriftlich zu bestätigen.

Bei Einzeleinbürgerung von noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen soll die Urkunde an den gesetzlichen Vertreter ausgehändigt werden.

3 Lebt der Antragsteller im Ausland, so sind für die Zustellung der Urkunden und die Einziehung der Gebühren die Richtlinien unter Nr. 8 des RdErl. v. 17. 3. 1958 (SMB1. NW. 102) anzuwenden.

4 Die Einbürgerungsurkunde hat nur hinsichtlich der Einbürgerung konstitutive Bedeutung; insbesondere kann aus der Einbürgerungsurkunde allein das Recht zur Führung eines bestimmten Namens nicht hergeleitet werden. Das Namensrecht bestimmt sich, solange eine Namensänderung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, vielmehr für die Eingebürgerten nach dem bisherigen Heimatrecht.

5 Die Einbürgerungsbehörde informiert die nachgeord-neten Behörden, ob durch die Einbürgerung Mehrstaatigkeit entstanden ist und welche Staatsangehö-rigkeit(en) der Eingebürgerte neben seiner deutschen Staatsangehörigkeit noch besitzt.

6 Der Regierungspräsident führt über die ausgefertigten und ausgehändigten Einbürgerungsurkunden eine Nachweisung, die jahrgangsweise abzuschließen ist. Diese soll folgende Angaben enthalten:

Lfd. Nummer

Familienname

Vorname

geboren am in

Wohnung

Rechtsgrund der Einbürgerung

Einbürgerungsurkunde vom

ausgehändigt am

Die Einbürgerungsurkunde erstreckt sich auf Name

geboren am in

1. 8. 59 (3)

198. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

102

frühere Staatsangehörigkeit

Zu jedem Jahrgang der Nach'weisung ist ein alphabetisches Verzeichnis anzulegen

Die Nachweisungen (einschließlich des alphabetischen Verzeichnisses) sind unbeschränkt bei der Einbürgerungsbehörde aufzubewahren.

Die Aufbewahrung der Einbürgerungsunterlagen obliegt grundsätzlich der Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich die Einbürgerung vollzogen worden ist.

Einbürgerungsakten sind nach Abschluß des Vorgangs 30 Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem zuständigen Staatsarchiv anzubieten.

Der Aufbewahrung kann auch in Form der Mikroverfilmung genügt werden. Sie ist indessen erst 5 Jahre nach Abschluß des Vorgangs -zulässig. Vor der Mikroverfilmung ist das Staatsarchiv zu unterrichten, damit es entscheiden kann, ob Akten gleichwohl im Original bei ihm aufbewahrt werden sollen. Auch die Mikrofilme sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren dem Staatsarchiv anzubieten.

Zu § 18

1 Der Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit setzt voraus, daß der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt ist und die zuständige ausländische Stelle die Verleihung der Staatsangehörigkeit zugesichert hat.

2 Für den Antrag auf Entlassung genügt die einfache Schriftform.

3 Vor dem Vollzug der Entlassung ist zu prüfen, ob der Antragsteller

•3.1 deutscher Staatsangehöriger ist,

- die Vorlage oder Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nur erforderlich, wenn begründete Zweifel an dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen -,

32 den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt hat und deren Verleihung von der zuständigen Stelle zugesichert ist. Bestehen Zweifel, ob die Einbürgerung von der zuständigen ausländischen Stelle zugesichert wurde oder ist zweifelhaft, ob es sich bei dem vorgelegten ausländischen Schriftstück um eine Einbürgerungszusicherung handelt, ist zunächst die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu hören.

3.3 Ferner ist festzustellen, ob gemäß § 22 Gründe für eine Versagung der Entlassung gegeben sind.

4 Lebt der Antragsteller im Ausland, so ist vor der Entscheidung über den Entlassungsantrag die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu hören, soweit der Antrag nicht bereits über diese geleitet worden ist.

5 Sofern kein Hinderungsgrund vorliegt, gibt der Regierungspräsident dem Entlassungsantrag statt. Anderenfalls ist der Entlassungsantrag unter Angabe von Gründen abzulehnen. In der Begründung sind alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufzuführen.. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zu § ,19

Entlassung minderjähriger Kinder aus der Staatsangehörigkeit

Ist die Ehe der Eltern geschieden, so ist der Antrag von dem Elternteil einzureichen, dem nach der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts die elterliche Gewalt zusteht (§ 1671 BGB).

Erscheint zweifelhaft, ob die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen ist, weil ein vertretungsberechtigter Elternteil die Entlassung wegen Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht beantragt, so soll zur Ausschaltung von Zweifeln

gleichwohl die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gefordert werden. Dies gilt auch für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1.

Zu § 22

1 Bestehen Zweifel, ob der Antragsteller in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht, ist vom Antragsteller eine Bescheinigung des Arbeitgebers (Dienstherrn) über die Art des Beschäf-tigungsverliältnisses beizubringen.

2 Vor der Entscheidung über den Entlassungsantrag Wehrpflichtiger ist der Antrag mit den Verwaltungs-vörgängen dem Bundeswehrverwaltungsamt Bonner Talweg 177, 5300 Bonn, mit der Bitte um Stellungnahme, ob gegen den Entlassungsantrag Bedenken erhoben werden, zuzuleiten.

Zu § 23

l" Über das Verfahren bei der Entlassung gilt das in Nr 1.2 bis 3 zu § 16 Gesagte mit folgender Maßgabe:

Sind mehrere Familienangehörige zu entlassen, so ist aus Gründen der Rechtsklarheit für jeden Familienangehörigen eine besondere Entlassungsurkunde auszustellen.

2 Nicht ausgehändigt werden darf die Entlassungsurkunde an Personen, die verhaftet sind oder gegen die Haftbefehl erlassen ist (vgl. §§ 114, 230 StPO. § 326 AO, § 901 ZPO) oder deren vorläufige Festnahme von der Staatsanwaltschaft oder Polizei (vgl. § 127 Abs. 2 StPO) angeordnet ist

3 Vor der Aushändigung der Entlassungsurkunde sind Staatsangehörigkeitsurkunden oder sonstige Nachweise über die Staatsangehörigkeit des zu Entlassenden sowie dessen deutscher Paß und/oder Personalausweis einzuziehen.

4 Die Behörde, die die Entlassungsurkunde aushändigt, zieht die in Nr. 3 genannten Urkunden und Ausweis« ein und unterrichtet die Melde- und die Ausländerbehörde. Hat der Entlassene seinen ständigen Aufenthalt im Ausland, so ist die Meldebehörde, bei der der Entlassene zuletzt gemeldet war, in Kenntnis zu setzen. War der Entlassene wehrpflichtig, ist das Bundeswehrverwaltungsamt ebenfalls zu informieren.

5 Der Regierungspräsident führt über die Entlassung eine Nachweisung, die jahrgangsweise abzuschließen ist.

Diese soll folgende Angaben enthalten:

Lfd. Nr.

Familienname

Vorname

geboren am

Wohnung

Entlassungsurkunde ausgehändigt am:

Der Entlassene hatte folgende Staatsangehörigkeit

beantragt:

Rückwirkende Unwirksamkeit der Entlassung eingetreten am:

6 Vorgänge über Entlassungen aus der deutschen Staatsangehörigkeit sind 30 Jahre aufzubewahren. Im übrigen gilt für die Aufbewahrung, Archivierung und Mikroverfilmung Nr. 6 Abs. 2-6 zu § 16 entsprechend.

Zu § 24

l Nach Ablauf eines Jahres seit Aushändigung der Entlassungsurkunde prüft der Regierungspräsident, ob der Entlassene die ihm zugesicherte auslandische Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. Hat der Entlassene sie rechtzeitig erworben, ist aktenkundig zu machen, daß die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit endgültig wirksam geworden ist Anderenfalls stellt der Regierungspräsident fest daß die Entlassung nicht wirksam geworden ist (§ 24) und

174.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 1.8.1986 = MBl. NW. Nr. 57 einschl.)

1. 8. 59 (4)

teilt dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit Der Feststellungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sobald er rechtskräftig ist, ist die Entlassungsurkunde einzuziehen. Von der Unwirksamkeit der Entlassung sind die in Nr. 4 zu § 23 genannten Behörden zu unterrichten.

Zu § 25 Abs. 2

Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

l Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist ein nicht nur im nationalen" Recht, sondern auch ein international anerkanntes Prinzip des Staatsangehörigkeitsrechts. Mehrstaatigkeit schafft die Gefahr der Rechtsunsicherheit und führt zum Widerstreit von Pflichten gegenüber verschiedenen Rechtsordnungen. Sie ist daher unerwünscht und grundsätzlich zu vermeiden.

Das rechtspolitische Ordnungsprinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit kann - nicht zuletzt auch im Interesse des Betroffenen - nur ausnahmsweise zurücktreten, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis hat auch in § 25 RuStAG Ausdruck gefunden, indem gemäß Absatz 2 die deutsche Staatsangehörigkeit beim Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach Absatz l ausnahmsweise dann nicht verloren geht, wenn ihre Beibehaltung genehmigt worden ist. Nach der ratio le-gis wird die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nur dann in Betracht kommen können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Vereinbarkeit der Genehmigung mit deutschen staatlichen Belangen (öffentliches Interesse) und schwerwiegende Gründe in der Person des Antragstellers

oder

- besonderes staatliches Interesse.

1.1 Vereinbarkeit der Beibehaltungsgenehmigung mit deutschen staatlichen Belangen (öffentliches Interesse)

Die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit muß - wie die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nach den Grundsätzen des Einbürgerungsrechts - mit den deutschen staatlichen Belangen vereinbar sein. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Beibehaltung vor allem in folgenden Fällen grundsätzlich nicht in Betracht kommen:

- Wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, bei der Verleihung der Staatsangehörigkeit die Leistung eines Eides fordert, mit dem jede Loyalität zu einem anderen Staat abgeschworen wird. Ein solches Versprechen ist mit der Bedeutung der deutschen Staatsangehörigkeit unvereinbar und schließt es aus, durch staatliches Handeln die deutsche Staatsangehörigkeit fortbestehen zu lassen. Auch die Bereitschaft des Einbürgerungsstaates, den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit im Einzelfall hinzunehmen, kann die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht rechtfertigen.

- Wenn besondere außenpolitische Rücksichten der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit unerwünscht erscheinen lassen. Das kann der Fall sein, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, den Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht gestattet.

1.2 Schwerwiegende Gründe in der Person des Antragstellers

Schwerwiegende Gründe in der Person des Antragstellers für die Beibehaltung der deutschen und für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit liegen im allgemeinen vor, wenn der Antragsteller sich in einer äußeren Zwangslage befindet, durch die die Freiheit der Willensentschließung beim Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen oder beeinträchtigt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene vor die Entscheidung gestellt ist, eine aus-

ländische Staatsangehörigkeit annehmen zu müssen, um seine berufliche Position nicht zu verlieren oder sonstige schwere berufliche oder sonstige Nachteile nicht in Kauf nehmen zu müssen. Die Zwangslage ist vom Antragsteller darzulegen und nachzuweisen und bedarf einer Bestätigung durch die zuständige Auslandsvertretung. Voraussetzung für die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in diesen Fällen ist in der Regel, daß folgende Kriterien erfüllt sind:

- Der Antragsteller darf sich nicht endgültig im Ausland niedergelassen haben. Das entsprechende Wirtschaftsunternehmen oder die sonstige anstellende Institution hat dieses (z. B. durch die Vorlage befristeter Verträge) zu bestätigen. Eine Beibehaltungsgenehmigung wird nicht erteilt werden können, wenn der Antragsteller ausgewandert ist In diesem Fall bedeutet der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Abschluß einer endgültigen Integration in eine neue Heimat, so daß kein staatliches Interesse besteht, dem Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.

- Der Antragsteller muß noch Bindungen an Deutschland haben. Er hat dies glaubhaft zu machen. Hierzu zählen z. B.: Fortlaufende Versicherungen in der Bundesrepublik Deutschland, Eigentum, laufende Bausparverträge, Ausbildung der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland, Unterhaltung einer Wohnung, Berichtspflicht gegenüber den im Bundesgebiet befindlichen Unternehmungen u. dgl.. Meist wird erst die Verknüpfung mehrerer dieser Beziehungen eine solche Feststellung zulassen.

1.3 Besonderes staatliches Interesse an der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung Liegen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe des Antragstellers vor, kann die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur genehmigt werden, wenn ein besonderes staatliches Interesse daran gegeben ist. "Das ist nur der Fall, wenn übergeordnete gesamtstaatliche Belange ein Zurücktreten des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit erfordern. Dieses Kriterium ist z. B. dann erfüllt, wenn die deutsche Wirtschafts-, Entwicklungshilfe-, Kulturoder Wissenschaftspolitik durch den Verlust bestimmter Positionen oder Beteiligungen im Ausland einen Schaden erleiden würde, der bei Wahrnehmung entsprechender Funktionen durch deutsche Staatsangehörige verhindert Werden könnte. Ein besonderes staatliches Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann auch gegeben sein bei Angehörigen qualifizierter Berufe, z. B. bei Hochschullehrern, bedeutenden Wissenschaftlern oder Künstlern, deren Verbindung zu Deutschland im Interesse der Bundesrepublik Deutschland gewahrt bleiben soll.

Die zuständige deutsche Auslandsvertretung sowie eine zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde haben in einer individuellen Stellungnahme das besondere staatliche Interesse darzulegen und zu begründen.

2 Vor der Genehmigung über die Beibehaltung ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören.

3 Das Übereinkommen vom 6 Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern ist zu beachten.

Eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit soll regelmäßig auf 2 Jahre befristet werden. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.

4.1 Eine Reihe ausländischer Staaten fordern bei einem Antrag auf Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit einen Nachweis des Inhalts, daß die Antragsteller eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit weder nachgesucht noch erhalten haben. Einem Antrag auf Erteilung solchei Negativbescheinigungen ist grundsätzlich zu entsprechen.

4.2 Vor Ausstellung einer Negativbescheinigung ist zu prüfen, ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist dies nicht der Fall, so kann.ihm

1.8. 59 (4)

198. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

102

Anlag« 8

dies ebenfalls zur Vorlage bei den ausländischen Behörden bescheinigt werden. Wenn die Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist, empfiehlt es sich, vorsorglich die Negativbescheinigung in der gewünschten Weise zu erteilen.

4.3 Eine Anhörung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ist notwendig, soweit die Anträge nicht bei der Auslandsvertretung, sondern bei der Staatsangehörigkeitsbehörde selbst gestellt werden.

5 Sofern einem Antragsteller die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, nicht genehmigt wird, erscheint es zweckmäßig, daß sowohl die Einbürgerungsbehörde als auch die zuständige Auslandsvertretung die Gründe, die den Antragsteller zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit veranlaßt haben, aktenkundig machen, um später auch ohne förmliche Zusicherung der Einbürgerung eine beschleunigte und ggf. erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen.

6 Anträge auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nebst Vorgängen sind 30 Jahre aufzubewahren. Im übrigen gilt für die Aufbewahrung, Archivierung und Mikroverfilmung Nr. 6 Abs. 2-6 zu § 16 entsprechend.

Zu § 26

1 Der einseitige Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist möglich, wenn der Verzichtende im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung Mehrstaa-ter ist. Auf die Genehmigung des Verzichts besteht ein Rechtsanspruch.

2 Für die Verzichtserklärung genügt die einfache Schriftform. Es empfiehlt sjch, die Erklärung unter Verwendung des Musters (Anlage 8) abzugeben. Auf Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 wird hingewiesen.

3 Vor der Genehmigung des Verzichts ist zu prüfen, ob der Verzichtende

3.1 deutscher Staatsangehöriger ist,

- die Vorlage oder Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nur erforderlich, wenn begründete. Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, -

3.2 neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit ist durch Vorlage einer nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des anderen Heimatstaates vorgeschriebenen Staatsangehörigkeitsbescheinigung nachzuweisen oder durch die zuständige Behörde des anderen Heimatstaates bestätigen zu lassen. Die Vorlage eines nationalen Reisepasses des anderen Heimatstaates reicht ausnahmsweise aus, wenn feststeht, daß der Paßausstellung ein Staatsangehörigkeitsnachweis zugrunde gelegen hat

4 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Verzichtende

4.1 in einem deutschen Dienst- oder Amtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art - insbesondere als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr - steht und seinen dauernden Aufenthalt noch nicht 10 Jahre im Ausland hat,

42 Wehrpflichtiger im Sinne des Wehrpflichtgesetz'es ist und weder seit mindestens 10 Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat noch in einem seiner Heimatstaaten Wehrdienst geleistet hat. noch das Bundeswehrverwaltungsamt in Bonn erklärt hat, daß gegen die Genehmigung keine Bedenken bestehen.

5 Besitzt der Verzichtende die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 und hält er sich seit mehr als 10 Jahren im Ausland auf. ist die Genehmigung nach Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens zu erteilen, auch wenn ein Wehrpflichtiger in einem seiner Heimatstaaten noch keinen Wehrdienst geleistet hat wenn er sich bei Abgabe der Verzichtserklärung in einem Vertragsstaat aufhält dessen Staatsangehörigkeit er beibehalten will.

6 Die Genehmigung des Verzichts wird in der Form einer Verzichtsurkunde erteilt

Die Genehmigung ist verwaltungsgebührenfrei. Über die Genehmigung des Verzichts sind die in Nr. 4 zu § 23 genannten Behörden zu informieren.

7 Der Regierungspräsident führt über die Genehmigung des Verzichts eine Nachweisung, die jahrgangsweise abzuschließen ist Diese soll folgende Angaben enthalten:

Lfd. Nr.

Familienname

Vorname

geboren am in

Wohnung

Verzicht genehmigt am:

Der Verzichtende besitzt noch folgende Staatsangehö-rikeit(en)

Die Nachweisung ist unbeschränkt aufzubewahren.

8 Vorgänge über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit sind 30 Jahre aufzubewahren. Im übrigen gilt für die Aufbewahrung, Archivierung und Mikroverfilmung Nr. 6 Abs. 2-6 zu § 16 entsprechend.

Zu § 39

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) i. d. F. v. 15. 7. 1977 (GMBL S. 314) ist zu beachten.

Anlage l

Einbürgerungsrichtlinien

1 Bedeutung der Richtlinien

2 Allgemeine Grundsätze für die Einbürgerung

3 Einbürgerungsvoraussetzungen

3.1 Staatsbürgerliche und kulturelle Voraussetzungen

3.2 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse Aufenthaltsdauer

3.3 Unbescholtenheit

3.4 Wirtschaftliche Voraussetzungen

4 Einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie

5 Zwischenstaatliche Gesichtspunkte

5.1 Allgemeines

5.2 Gesichtspunkte der Entwicklungspolitik

5.3 Vermeidung von Mehrstaatigkeit

6 Besondere Fälle

6.1 Mit deutschen Ehegatten verheiratete Ausländer

62 Vertriebene

6.3 Fälle mit Wiedergutmachungsgehalt

6.4 Heimatlose Ausländer. Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, Staatenlose

6.5 Antragsteller im Ausland Liste der Entwicklungsländer

174.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1986 = MBl. NW. Nr. 57 einschl.)

1. 8. 59 (5)

Bedeutung der Richtlinien

Die zwischen dem Bundesminister des Innern und den Innenministern(-senatoren) der Länder'abgestimmten Richtlinien geben Grundsätze für die Einbürgerung im Ermessenswege.

2 Allgemeine Grundsätze für die Einbürgerung

2.1 Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer begründet Rechte und Pflichten; sie gewährt ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das Wahlrecht und die Wählbarkeit. Die Einbürgerung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Einbürgerungsanträge bedürfen in jedem Falle einer eingehenden Prüfung unter Würdigung der Gesamtverhältnisse.

22 Die gesetzlichen Voraussetzungen in §§ 8, 9, 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes RuStAG -, § 9 Abs. l des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - 1. StARegG -sind Mindestvoraussetzungen, ohne die eine Einbürgerung nicht vorgenommen werden darf. Ihr Vorliegen allein rechtfertigt die Einbürgerung noch nicht. Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur in Beträcht kommen, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht öffentliches Interesse ist hier ein staatliches Interesse oder ein gesellschaftliches Interesse von gleichem Rang; die persönlichen Wünsche und wirtschaftlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht ausschlaggebend sein, zumal auch die hier ansässigen Ausländer nach der deutschen Rechtsordnung weitgehende Rechte und Freiheiten genießen. Ob ein öffentliches Interesse besteht, beurteilt sich nach den in den Nummern 3 ff. aufgeführten Gesichtspunkten. Das schließt nicht aus, daß in Ausnahmefällen aus anderen als den darin erwähnten Gesichtspunkten das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung bejaht oder verneint wird.

2.3 Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Einwanderungsland; sie strebt nicht an, die Anzahl der deutschen Staatsangehörigen gezielt durch Einbürgerung zu vermehren. ,

3 Einbürgerungsvoraussetzungen

3.1 Staatsbürgerliche und kulturelle Voraussetzungen

Die Einbürgerung setzt eine freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland, Grundkenntnisse unserer staatlichen Ordnung und ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus. i

3.1.1 Die freiwillige und dauernde Hinwendung zu Deutschland wird aus der nach dem bisherigen Gesamtverhalten zu beurteilenden grundsätzlichen Einstellung zum deutschen Kulturkreis zu schließen sein. Eine dauernde Hinwendung zu Deutschland ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber in einer politischen Emigrantenorganisation betätigt. Der Einbürgerungsbewerber soll insbesondere die deutsche Sprache in Wort und Schrift in dem Maße beherrschen, wie dies von Personen seines Lebenskreises erwartet wird. Bei älteren Einbürgerungsbewerbern können Bildungsstand und gewisse > Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, berücksichtigt werden; das gilt vor allem, wenn die übrigen Familienangehörigen die deutsche Sprache hinreichend' beherrschen und die Einbürgerung der gesamten Familie wünschenswert erscheint

Eine Einbürgerung kann nicht in Betracht kommen, wenn sie lediglich zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile erstrebt wird, ohne daß eine Hinwendung zu Deutschland erkennbar ist

Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Er muß nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwarf Gewähr dafür bieten, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen- Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird. Personen, die in innerer Abhängigkeit zu totalitären Ideologien stehen, ist die Einbürgerung zu versagen.

Gibt die Einstellung eines Familienangehörigen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Anlaß zu Bedenken, so sind die staatsbürgerlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung der übrigen Familienahgehörigen sorgfältig zu prüfen.

102

32

32.1

3.2.2

Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, Aufenthaltsdauer

Weitere Voraussetzung der Einbürgerung ist 'die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; sie setzt in der Regel ein langfristiges Einleben in die deutsche Umwelt voraus. Deswegen ist für die Einbürgerung ein langjähriger Inlandsaufenthalt erforderlich. Der Inlandsaufenthalt soll in der Regel mindestens zehn Jahre betragen; ist der Einbürgerungsbewerber mit einem deutschen Ehegatten verheiratet, gilt Nr. 6.1.3. Bei längerer Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes soll mindestens die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer zuletzt ununterbrochen im Inland zugebracht worden sein.

Deutscher Wehrdienst während des letzten Weltkrieges und daraufhin gemeinsa'm mit Deutschen erlittene Gefangenschaft kann auf die Aufenthaltsdauer im Inland angerechnet werden.

Ein Inlandsaufenthalt überwiegend unter Ausländern, z. B. in Ausländerwohnstätten, ist in der Regel nicht auf die Aufenthaltsdauer anzurechnen.

Nach Lage des Einzelfalles kann eine - unter Umständen erheblich - kürzere Aufenthaltsdauer als ausreichend angesehen werden bei

3.2.2.1 - ehemaligen Deutschen,

3.2.22 - - deutschen Volkszugehörigen, die keinen Einbürgerungsanspruch haben,

3.2.2.3 - Einbürgerungsbewerbern, die aus dem deutschsprachigem Raum stammen oder sich dort längere Zeit aufgehalten haben,

3.2.2.4 - Einbürgerungsbewerbern, die sich zwar erst fünf Jahre im Inland aufhalten, aber zusammen mit ihrem Ehegatten eingebürgert werden sollen, der bereits die .Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt,

3.2.2.5 - miteinzubürgernden minderjährigen Kindern.

Die Aufenthaltsdauer soll aber so bemessen sein, daß die Einbürgerungsbehörde zuverlässig beurteilen kann, ob der Einbürgerungsbewerber im übrigen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.'

32.3 Eine kürzere Aufenthaltsdauer kann auch als ausreichend angesehen werden, wenn

32.3.1 - ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, den Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im Bundesgebiet zu gewinnen oder zu erhalten, sofern das öffentliche Interesse so dringlich ist, daß eine alsbaldige Einbürgerung geboten erscheint; das herausragende öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im einzelnen zu begründen.

32.3.2 - eine schwere Kriegsbeschädigung in deutschen Diensten vorliegt oder nahe Angehörige bei der deutschen Wehrmacht oder gleichgestellten Verbänden gefallen oder vermißt sind.

1. 8. 59 (5)

179.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.5.1987 = MBl. NW. Nr. 28 einschl.)

102

Eine freiwillige und dauernde Hinwendung des Einbürgerungsbewerbers zu Deutschland soll auch in diesen Fällen erkennbar sein.

32.4 Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann hur bejaht werden, wenn sich der Einbürgerungsbewerber rechtmäßig im Inland aufhält.

3.3 Unbescholtenheit

3.3.1 § 8 Abs. l Nr. 2 RuSTAG fordert eine einwandfreie Lebensführung als Voraussetzung für eine Einbürgerung; dies ist nicht ausschließlich nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Feststellung, daß über den Einbürgerungsbewerber Nachteiliges nicht bekanntgeworden.ist, genügt für sich allein nicht. Bei der Prüfung müssen vielmehrt Feststellungen getroffen werden, die Aufschlüsse über den Lebensweg und das Persönlichkeitsbild des Einbürgerungsbewerbers geben.

3.3.2^ Die Voraussetzung der Unbescholtenheit erfüllt in der Regel nicht, wer bestraft worden ist. Ist der Einbürgerungsbewerber bestraft, handelt es sich aber um vereinzelte geringfügige oder längere Zeit zurückliegende Strafen und ist eine erneute Straffälligkeit nach dem Gesamtverhalten des Einbürgerungsbewerbers nicht zu erwarten, so kann über die Bestrafung hinweggesehen werden. Während einer Bewährungsfrist soll einem Einbürgerungsantrag nicht stattgegeben werden. Wenn ein Vermerk über eine Verurteilung im Bundeszentralre-gister getilgt ist, gelten die §§ 49, 50 des Bundeszen-tralregistergesetzes.

Einbürgerungsbewerbern, die außerhalb des Bundesgebietes rechtskräftig strafrechtlich verurteilt sind, ist die Strafe nicht zuzurechnen, wenn die Tat nach dem hier geltenden Rechtsempfinden nicht als strafwürdig anzusehen ist.

3.3.3 Hat der Einbürgerungsbewerber wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn aus der Art und dei Häufigkeit der Rechtsverstöße zu schließen ist, daß der Einbürgerungsbewerber nachhaltig die Rechtsordnung mißachtet hat.

3.3.4 Fehlentwicklungen der Persönlichkeit, wie Alkohol- oder Rauschmittelsucht, fortdauernde Verletzung der Unterhaltspflicht, Arbeitsunwilligkeit, schließen die Einbürgerung aus. .

3.4 Wirtschaftliche Voraussetzungen

3.4.1

3.4.2

§ 8 Abs. l.Nrn. 3 und 4-RuStAG fordern, daß der Einbürgerungsbewerber im Inland eine Wohnung hat und daß er sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu unterhalten imstande ist. Grundsätzlich ist vorauszusetzen, daß er diesen Unterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln aufbringen kann. Ist der Einbürgerungsbewerber aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grunde außerstande, die erforderlichen Mittel für den Unterhalt selbst aufzubringen, so soll ein Anspruch auf Sozialhilfe oder ein entsprechender Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln als ausreichend angesehen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber ehemaliger Deutscher ist, von einem Deutschen oder einem ehemaligen Deutschen abstammt oder als Kind angenommen ist; entsprechendes gilt für Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, in die deutsche Obhut übernommene ausländische Flüchtlinge, Staatenlose, Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung sowie für Fälle mit Wiedergutmachungsgehalt. Ein bestehender oder durch die Einbürgerung entstehender Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Dritten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (Hilfe in besonderen Lebenslagen) steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen.

Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist ausreichend, daß die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, den Unterhalt der Familie zu bestreiten.

Steht der Einbürgerungsbewerber noch in der Ausbildung, so können in der Regel für die Dauer der Ausbildung bestehende Unterhaltsansprüche ge-

gen Privatpersonen als ausreichend angesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß nach Abschluß der Ausbildung der Unterhalt aus eigenen Kräften gesichert ist.

4 Einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie

4.1 Verschiedene Staatsangehörigkeiten innerhalb einer Familie, insbesondere wenn sie in Hausgemeinschaft lebt, bringen die Gefahr von Rechtsunsicherheit im internationalen Privatrecht und von Konflikten zwischen der Familienbindung und den Pflichten gegenüber dem Staate mit sich. Eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie'ist daher erstrebenswert. Diesem Ziel dienen die Erleichterungen der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher und von Kindern nach Maßgabe der Nummern 3.2.2.4, 3.2.2.5, 5.2.3, 52.4, 5.3.5 und 6.1.

42 Eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit in der Familie kann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber

4.2.1 - ehemaliger Deutscher,

4.22 - Vertriebener (Nr. 62),

4.2.3 - heimatloser Ausländer (Nr. 6.4.1.1),

42.4 - Asylberechtigter (Nr. 6.4.1.2),

4.2.5 - in deutsche Obhut übernommener ausländischer Flüchtling (Nr. 6.4.1.3) oder

4.2.6 - Staatenloser (Nr. 6.4.1.4) ist.

4.3 In anderen Fällen kann eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit in der Familie ausnahmsweise • hingenommen werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Familienangehöriger aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht eingebürgert werden will; der bloße Wunsch, die bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, reicht nicht aus.

5 Zwischenstaatliche Gesichtspunkte

5.1 Jede Einbürgerung eines fremden Staatsangehörigen berührt die Personalhoheit eines anderen Staates. Wenn auch die Rechtsordnungen vieler Staaten die persönliche Entscheidung eines Bürgers respektieren, mit dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit aus der bisherigen auszuscheiden, mißbilligen andere Länder die Abwanderung von Arbeitskraft und Intelligenz und verstehen die Einbürgerung ihrer Staatsangehörigen als eine Beeinträchtigung ihrer Interessen. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn qualifizierte Kräfte abwandern und wenn die Abwanderung auch der Anzahl nach ins Gewicht fällt.

Bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag sind berechtigte Interessen fremder Staaten zu berücksichtigen.. Von Einbürgerungen, denen deutsche außenpolitische Belange entgegenstehen, ist abzusehen. v

5.2 Gesichtspunkte der Entwicklungs-politik

5.2.1 Die zwischenstaatlichen Beziehungen können in besonderer Weise belastet werden, wenn Staatsangehörige der Entwicklungsländer eingebürgert werden. Diese Länder ermöglichen ihren Staatsangehörigen- zur Aus- oder Weiterbildung den Aufenthalt im Bundesgebiet, um sie zu Fach- oder Führungskräften heranbilden zu lassen. Hier werden ihnen Schul-, Studien- und Forschungsplätze sowie Lehr- und Praktikantenstellen bereitgestellt Mit dieser personellen Entwicklungshilfe leistet die Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag zu den weltweiten Maßnahmen der Entwicklungspolitik. Dies gilt auch dann, wenn -dem Aus- oder Weiterzubildenden darüber hinaus finanzielle Ausbildungshilfen (Stipendien, Zuschüsse, Darlehen) nicht gewährt werden.

Der damit angestrebte Erfolg wird nur erreicht wenn diese Personen nach Beendigung der Ausoder Weiterbildung in ihre Heimat zurückkehren • und dort am Aufbau mitwirken. Die Einbürgerung

203.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1991 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

l 8. 59 (6)

52.2

52.3

von Angehörigen der Entwicklungsländer, die im Bundesgebiet oder in anderen Industriestaaten im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe eine Aus- oder Weiterbildung erfahren haben, soll deshalb unterbleiben.

Die personelle Entwicklungshilfe dient nicht dazu, den aus- oder weitergebildeten Ausländern persönlich zu einem von ihnen angestrebten gesellschaftlichen und finanziellen Standard zu verhelfen. Deshalb müssen persönliche Wünsche der Betroffenen, im Bundesgebiet zu verbleiben und zu arbeiten, zurückstehen.

Von der Einbürgerung soll regelmäßig auch dann abgesehen werden, wenn sie den Interessen deutscher wissenschaftlicher oder kultureller Institutionen oder deutscher Wirtschaftsunternehmen dienen würde; den entwicklungspolitischen Belangen kommt insoweit vorrangige Bedeutung zu. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn ein Angehöriger eines Entwicklungslandes eine begonnene Aus- oder Weiterbildung nicht planmäßig abgeschlossen hat; denn auch er kann auf Grund der erworbenen Kenntnisse zum Aufbau seines Heimatlandes beitragen. Der Kreis der Entwicklungsländer unterliegt fortlaufenden Veränderungen; eine jeweils gültige Liste der Entwicklungsländer wird gesondert bekanntgegeben.

Entwicklungspolitische Bedenken gegen eine Einbürgerung werden zurückgestellt, wenn der Einbürgerungsbewerber als .Asylberechtigter anerkannt ist.

Bei mit deutschen Ehegatten verheirateten Einbürgerungsbewerbern, die Angehörige eines Entwicklungslandes sind und im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe eine Aus- oder Weiterbildung erfahren haben, kommt Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Rechtsordnung stellt, gegenüber Belangen der Entwicklungspolitik erhebliche Bedeutung zu. Entwicklungspolitische Bedenken gegen eine Einbürgerung können daher zurückgestellt werden, wenn sich der Einbürgerungsbewerber mindestens acht Jahre im Inland rechtmäßig aufhält und sein Abschlußexamen oder eine andere Aus- oder Weiterbildung mindestens seit zwei Jahren beendet hat.

52.4 entfallen.

• 52.5 Außerdem können entwicklungspolitische Bedenken gegen eine Einbürgerung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der humanitären Rücksichtnahme im Einzelfall dann zurückgestellt werden, wenn entweder

5.2.5.1 - der Einbürgerungsbewerber mit einem aus dem deutschsprachigem Raum stammenden ausländischen Ehegatten verheiratet ist, sich nach Beendigung seiner Aus- oder Weiterbildung ununterbrochen länger als drei Jahre im Bundesge* biet rechtmäßig aufhält und aus seiner Ehe Kinder hervorgegangen sind, die in deutsche Lebensverhältnisse hineinwachsen,

oder

5.2.5.2 - der Einbürgerungsbewerber, der mit einem nicht aus dem deutschsprachigem Raum stammenden ausländischen Ehegatten verheiratet ist, sich seit mindestens zwölf Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig'auf hält, sein Abschlußexamen oder eine andere Aus- oder Weiterbildung mindestens seit drei Jahren beendet hat und aus der Ehe Kinder hervorgangen sind, die in deutsche Lebensverhältnisse hineinwachsen,

oder

52.5.3 - der Einbürgerungsbewerber sich länger als fünfzehn Jahre nicht mehr im Heimatstaat und da-

von zwölf Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält, über fünfunddreißig Jahre alt ist und sein Abschlußexamen oder eine andere Ausoder Weiterbildung seit mindestens drei Jahren beendet hat.

52.6 gegenstandslos seit dem 1. 7. 1990.

5.3 Vermeidung von Mehrstaatigkeit

5.3.1 Mehrstaatigkeit schafft die Gefahr der Rechtsunsicherheit, besonders im internationalen Privatrecht, und führt zum Widerstreit von Pflichten gegenüber verschiedenen Rechtsordnungen. Der diplomatische und konsularische Schutz, den die Staatsangehörigkeit im Ausland verleiht, ist gegenübei Mehrstaatern zudem eingeschränkt. Aus rechtspolitischen Gründen ist es deshalb erforderlich, bei Einbürgerungen dem Entstehen von Mehrstaatigkeit entgegenzuwirken. Die Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist daher bis in die neueste Zeit das Ziel internationaler Abkommen - so u. a. des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern -und der nationalen Gesetzgebung vieler Staaten. Deshalb soll eine Einbürgerung nur vollzogen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Einbürgerungsbewerber spätestens mit der Einbürgerung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet.

5.3.2 Sofern der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetz verliert oder, wenn dies das Recht seines Heimatstaates zuläßt, durch einseitige Willenserklärung aufgibt, ist er auf eine Entlassung angewiesen. Unter Ent- • lassung im Sinne dieser Richtlinien ist jeder Hoheitsakt seines Heimatstaates zu verstehen, der das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zur Folge hat (wie Entlassung, Genehmigung oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel u. a.). Stehen der Entlassung Hindernisse entgegen, so hat der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich die sich für ihn aus den Besonderheiten des Rechts seines Heimatstaates ergebenden Bindungen hinzunehmen. Ein gescheiterter Versuch einer Entlassung oder eine Verzögerung im Entscheidungsprozeß allein können noch keine Rechtfertigung dafür bieten, von dem Einbürgerungshindernis entstehender Mehrstaatigkeit abzusehen.

5.3.3 Ausnahmen können in Betracht kommen, wenn vorrangige Gesichtspunkte es erfordern, daß das rechtspolitische Ordnungsprinzip, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, zurücktritt, und wenn die Versagung der Einbürgerung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das ist nicht der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber eintretende Schwierigkeiten in zurechenbarer Weise selbst verursacht ha't, so wenn er beispielsweise seine — finanziellen oder dienstrechtlichen - Verpflichtungen gegenüber dem Heimatstaat verletzt hat. Es ist dem Einbürgerungsbewerber zuzumuten, daß er den allgemein geltenden und den besonders übernommenen Pflichten nachkommt. Zumutbar ist auch, daß er längere, unter Umständen mehrjährige Wartefristen bei Entlassungsanträgen hinnimmt, wenn nach den gewonnenen Erfahrungen Beharrlichkeit zum Ziele führt. Zumutbar sind ferner wirtschaftliche Nachteile im Heimatstaat (z. B. Erbrechtsbeschränkungen oder die Auflage, Grundbesitz zu veräußern). Der Einbürgerungsbewerber muß bereit sein, solche Folgen eines Staatsangehörigkeitswechsels zu tragen, zumal der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit häufig auch wirtschaftlich vorteilhaft sein wird.

Danach kommen Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit in Betracht, wenn

102

1. 8.59 (6)

174.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1986 - MBLNW.Nr.57einschL)

102

***"

l5-3-3-1 ~ das Recn^ des Heimatstaates das Ausscheiden ' aus der Staatsangehörigkeit überhaupt nicht ermöglicht,

5.3.32 - der Heimatstaat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht, der Einbürgerungsbewerber die Voraussetzungen einer Einbürgerung nach internationaler Gepflogenheit zweifelsfrei erfüllt und die Verweigerung dadurch den Charakter des Willkürhaften erhält,

5.3.3.3 - der Einbürgerungsbewerber Vertriebener (Nummer 62), heimatloser Ausländer (Nummer 6.4.1.1), Asylberechtigter (Nummer 6.4.1.2) oder in deutsche Obhut übernommener ausländischer Flüchtling (Nummer 6.4.1.3) ist und die Forderung der Entlassung eine unzumutbare Härte darstellen würde,

5.3.3.4 - der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

5.3.3.5 - minderjährige Kinder eingebürgert werden sollen und ihre Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt,

5.3.3.6 - Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil ihrer Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten haben und hier in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinein-. gewachsen sind, sofern die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig ist,

5.3.3.7 - der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten hat, sich aber schon länger als zwanzig Jahre nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Bundesgebiet und über vierzig Jahre alt ist.

5.3.4 Ausnahmen kommen ferner in Betracht, wenn

5.3.4.1 - ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht (s. hierzu Nummer 3.2.3.1),

5.3.4.2 - die Hinnähme von Mehrstaatigkeit im öffentlichen Interesse geboten ist.

5.3.5 Bei fremden Staatsangehörigen, die mit deutschen Ehegatten verheiratet sind, sind bei Einbürgerungen nach § 8 RuStAG Ausnahmen darüber hinaus vertretbar, wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten hat, 'sich aber seit mehr als fünfzehn Jahren nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten hat, davon mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet, und über fünfunddrei-ßig Jahre alt ist.

5.3.6 Ausnahmen können auch bei Einbürgerungen nach § 8 oder § 13 RuStAG in Betracht kommen, wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

5.3.7 Der Nachweis der Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit ist erst zu fordern, wenn die Zustimmung zur Einbürgerung erteilt ist. Dem Einbürgerungsbewerber kann alsdann eine schriftliche Einbürgerungszusicherung erteilt werden. Durch sie wird die Einbürgerung für den Fall zugesagt, daß der Einbürgerungsbewerber die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist" In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen; die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vorbehalt erteift. daß sich die für die Einbürgerung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Frist nicht ändern. Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde werden Bund und Länder bereits erteilte Einbürgerungszusicherungen anerkennen.

6 Besondere Fälle

6.1 Mit deutschen Ehegatten verheiratete Ausländer

§ 9 RuStAG erleichtert die Einbürgerung von Aus-' ländern, die mit deutschen Ehegatten verheiratet sind. Für diese Fälle unterstellt das Gesetz regelmäßig das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung. Daher ist das sonst den Behörden bei Einbürgerungen eingeräumte Ermessen durch die ermessensbindende Söllvorschrift des § 9 RuStAG erheblich eingeschränkt.

6.1.1 Deutscher im Sinne des § 9 RuStAG ist nach den im RuStAG geltenden Begriffen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Einbürgerung nach § 9 RuStAG setzt die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten voraus. Sie setzt ferner voraus, daß die Ehe für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen ist und unbeschadet der Ausnahmen des § 9 Abs. 2 RuStAG noch besteht.

6.1.2 Bei einer Einbürgerung nach § 9 RuStAG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. l RuStAG erfüllt sein. Die Nummern 3.3 und 3.4 sind anzuwenden.

6.1.3 Ein mit einem deutschen Ehegatten verheirateter Ausländer soll unter den sonstigen Voraussetzungen des § 9 RuStAG eingebürgert werden, wenn gewährleistet ist, daß er sich in die deutschen Le-bensverhältnisse einordnet. Es genügt, daß die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nach den Umständen des Falles mit Sicherheit zu erwarten ist. Diese Erwartung gründet sich auf den Inlandsaufenthalt und auf den Bestand der Ehe mit dem deutschen Ehegatten. Deshalb ist eine gewisse Dauer des Inlandsaufenthaltes und der Ehe erforderlich. In der Regel soll ein Inlandsaufenthalt als ausreichend angesehen werden, wenn er fünf Jahre oder drei Jahre nach der Eheschließung bestanden hat; für Einbürgerungsbewerber aus dem deutschsprachigen Raum genügt ein Inlandsaufenthalt von zwei Jahren. Die £he soll stets zwei Jahre bestanden haben. Wenn nach den tatsächlichen Feststellungen in einem Einzelfall die Einordnung nicht zu erwarten ist, kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.

6.1.4 Die Einbürgerung nach § 9 RuStAG setzt zwingend voraus, daß der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt. Verlieren bedeutet den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Aufgeben umfaßt alle anderen Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder durch Entlassung auf Antrag (s. hierzu Nummer 5.3.2). Kommt eine Einbürgerung eines mit einem deutschen Ehegatten verheirateten Ausländers nur deswegen nach § 9 RuStAG nicht in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit weder verliert noch aufzugeben vermag, so kann er nach § 8 RuStAG eingebürgert werden. Dabei genügen die in Nummer 6.1.3 genannten zeitlichen Voraussetzungen für -die Dauer des Inlandsaufenthaltes und die Dauer der Ehe.

6.1.5 .Die Einbürgerung nach § 9. RuStAG ist ausgeschlossen, wenn ihr erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen, entgegenstehen. Dabei kommt den Äußerungen der zuständigen Ministerien und der deutschen Auslandsvertretungen maßgebliche Bedeutung zu. Die entwicklungspolitischen Belange sind nach Maßgabe der Nummer 5.2 auch hier zu beachten.

6.2 Vertriebene

6.2.1 Nach § 9 Abs. l des l.StARegG können deutsche Volkszugehörige, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, vom Ausland her eingebürgert werden, wenn sie entweder die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § l des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) haben oder

125. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBl. NW. Nr. 63 einschl.)

1. 8. 59 (7)

als Aussiedler im Sinne des § l Abs. 2 Nr. 3 BVFG im Geltungsbereich des 1. StARegG Aufnahme finden sollen.

6.2.2 § 9 Abs. l des 1. StARegG dient der besonderen Berücksichtigung des Vertreibungsschicksals. Im Rahmen der Ermessensausübung ist deshalb zu prüfen, ob öffentliche Interessen der Einbürgerung entgegenstehen. Außerdem ist zu erwägen, ob die Schutzbedürftigkeit des Einbürgerungsbewerbers durch Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Nicht-vertreibungslandes entfallen ist, weil damit eine zumutbare Einordnung in die Lebensverhältnisse dieses Landes verbunden, war.

6.2.3 Die Nummern 6.2.1 und 6.2.2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im Inland niedergelassen hat.

6.2.4 Auf die Nummern 3.4.1, 4.2.2 und 5.3.3.3 wird hingewiesen.

6.3 Fälle mit Wiedergutmachungsgehalt

Über Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 12 Abs. l des 1. StARegG hinaus gibt es Fälle, in denen die Einbürgerung einen allerdings nur mittelbaren Wiedergutmachungsgehalt hat. Es wird sich dabei insbesondere um Einbürgerungsbewerber handeln, die vor der nationalsozialistischen Herrschaft lange Zeit in Deutschland gelebt haben und von denen angenommen werden kann, daß sie unter normalen Verhältnissen in Deutschland geblieben wären und nach Ablauf der üblichen Aufenthaltsdauer einen Einbürgerungsantrag gestellt hätten. In solchen Fällen können Ausnahmen, insbesondere von der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie (Nummer 4) und von der Aufenthaltsdauer (Nummer 3.2) gemacht werden. An den staatsbürgerlichen und kulturellen Voraussetzungen (Nummer 3.1) ist festzuhalten. Der Einbürgerungsbewerber muß sich im Inland niedergelassen haben; die Aufenthaltszeit muß eine Beurteilung seiner Persönlichkeit ermöglichen. .

6.4 Heimatlose Ausländer,

Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, Staatenlose

6.4.1 Begriffsbestimmungen

6.4.1.1 Als heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet - HAG - ist anzusehen, wer dies durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz nachweist:

„Der Inhaber diese Passes/Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt"

6.4.1.2 Als Asylberechtigter im Sinne des § 28 des Ausländergesetzes - AuslG - ist anzusehen, wer dies durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz nachweist:

„Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt."

Als Asylberechtigter ist auch' anzusehen, wer vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes nach der Verordnung über die Anerkennung und Verteilung von ausländischen Flüchtlingen - Asylverordnung -anerkannt worden ist und dies durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz nachweist:

„Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist ausländischer Flüchtling nach der Asylverordnung und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."

6.4.1.3 Als ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist •anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausweist. In die deutsche Obhut übernommen ist ein ausländischer Flücht-

ling dann, wenn er einen deutschen Reiseausweis nach diesem Abkommen erhalten hat.

6.4.1.4 Staatenlos ist, wer von keinem Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als eigener Staatsangehöriger angesehen wird. Als Staatenloser kann in der Regel angesehen werden, wer sich durch einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausweist.

6.4.2 Für heimatlose Ausländer gelten unbeschadet der Nummern 3.4.1, 4.2.3 und 5.3.3.3 die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung. Das besondere persönliche Schicksal der heimatlosen Ausländer soll berücksichtigt werden (§ 21 HAG). Es ist danach davon auszugehen, daß ein gewisses öffentliches Interesse an der Einbürgerung heimatloser Ausländer vorgezeichnet ist.

6.4.3 Mit Rücksicht auf Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge soll die Einbürgerung der Asylberechtigten und der in die deutsche Obhut übernommenen ausländischen Flüchtlinge erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden; Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden. Dabei, kann .abweichend von Nummer 3.2 eine Aufenthaltsdauer von sieben Jahren als ausreichend angesehen werden, wenn die volle Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung auch hier; die Erleichterungen nach Nummern 3.4.1, 4.2.3, 5.2.2 und 5.3.3.3 sind zu beachten.

6.4.4

6.5

6.5.1

6.5.2

Mit Rücksicht auf Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen soll die Einbürgerung der Staatenlosen erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Dabei kann abweichend von Nummer 3.2 eine Aufenthaltsdauer von sieben Jahren als ausreichend angesehen werden, wenn die volle Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung auch hier; die Erleichterungen nach Nummern 3.4.1 und 4.2.4 sind zu beachten.

Antragsteller im Ausland Bei Anträgen von Einbürgerungsbewerbern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist es in besonderem Maße geboten, tatsächliche Feststellungen zu treffen, die ein gesichertes Urteil über die Persönlichkeit des Einbürgerungsbewerbers und über seinen Lebensweg ermöglichen. Zu der Frage, ob die Einbürgerung im deutschen öffentlichen Interesse liegt, ist eine Stellungnahme der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen.

Nach § 13 RuStAG können ehemalige deutsche Staatsangehörige und Personen, die von deutschen oder ehemaligen deutschen Staatsangehörigen abstammen oder als Kind angenommen worden sind, eingebürgert werden.

Bei auf § 13 RuStAG gestützten Einbürgerungsanträgen von

6.5.2.1 - Frauen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,

6.5.2.2 - Personen, die als Minderjährige, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,

6.5.2.3 - ehemaligen Deutschen, die im Interesse humanitärer Hilfe oder der Entwicklungshilfe die Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,

kann das öffentliche Interesse an der Einbürgerung in der Regel bejaht werden, wenn die staatsbürgerlichen und kulturellen Einbürgerungsvoraussetzungen (Nummer 3.1) gegeben sind.

6.5.3 Entwicklungspolitische Belange stehen der Einbürgerung von Personen im Sinne der Nummer

1. 8. 59 (7)

125. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 16. 6.1978 = MBl. NW. Nr. 63 einschl.)

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6.5.1 in der Regel nicht entgegen. Nummer 5.3 bleibt unberührt.

6.5.4 In besonderen Fällen kann ein Ausländer auch ohne Begründung einer Niederlassung im Inland auf Grund des § l der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen eingebürgert werden, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 RuStAG erfüllt sind. Die Anwendung des § l dieser Verordnung setzt in jedem Falle die Feststellung voraus, daß die Einbürgerung im Einzelfall nicht gegen die staatsangehörigkeitsrechtlichen Grundsätze de; Völkerrechts verstößt; eine gründliche Prüfung . dieser Vorfrage ist unerläßlich. Ist danach eine Einbürgerung völkerrechtlich zulässig und sind die übrigen Voraussetzungen des § 8 RuStAG erfüllt so soll sie gleichwohl nur erwogen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Eine Einbürgerung setzt auch in diesen Fällen die Feststellung voraus, daß der Einbürgerungsbewerber willens und fähig ist, sich in die deutschen Lebensverhältnisse einzuordnen. Diese Feststellung kann sich auf bestehende und eindeutig feststellbare Beziehungen zu Deutschland gründen (z. B. deutsche Volkszugehörigkeit,, früherer längerer In-• landsaufenthalt, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, Ehe mit einem deutschen Staatsarigehörigen, besondere Verdienste für Deutschland). Meist wird erst die Verknüpfung mehrerer dieser Beziehungen eine solche Feststellung rechtfertigen. Nach diesen Grundsätzen kann eine Einbürgerung in Betracht kommen, wenn der Einbürgerungsbewerber schutzbedürftig ist, weil er z. B. staatenlos ist oder weil er als Flüchtling den Schutz des Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen kann. Die Nummern 3.1, 3.3, 3.4, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Einbürgerung soll unterbleiben, wenn sie nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Einbürgerungsgrundsätzen stehen würde, die für Ausländer mit Inlandsniederlassung gelten.


Anlagen: