Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristenablauf

 


Historisch: Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 113 - 40.00 - 6.1 vom 20. November 2015

 

Historisch:

Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 113 - 40.00 - 6.1 vom 20. November 2015

Ausführungserlass
zum Staatsangehörigkeitsrecht

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 113 - 40.00 - 6.1
vom 20. November 2015

I.
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

1
Antragstellung und Beratung

1.1
Die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und  die Kreisordnungsbehörden, die gem. § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. Juni 2008 - ZustVO - (GV. NRW. S. 468) Einbürgerungen vornehmen, nehmen den Einbürgerungsantrag entgegen. Beim Zuzug aus einem anderen Bundesland ist zu prüfen, ob sich der Einbürgerungsbewerber tatsächlich in Nordrhein-Westfalen niedergelassen hat und nicht lediglich ein Scheinwohnsitz begründet wurde. Bei mehreren Wohnsitzen muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen liegen.

Einbürgerungsbewerber sollen den Einbürgerungsantrag persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder -soweit von der Möglichkeit gemäß § 22 Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Gebrauch gemacht wird- bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.

Die Einbürgerungsbehörden stellen zunächst fest, ob für den Einbürgerungsbewerber die Anspruchs- oder die Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt und beraten ihn baldmöglichst über das weitere Verfahren, insbesondere über die allgemein geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen, die vorzulegenden Unterlagen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungsgebühr.

Sie weisen den Einbürgerungsbewerber auf die ihm gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in Verbindung mit § 82 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - obliegende Mitwirkungspflicht und die Folgen einer eventuell fehlenden Mitwirkung hin.

Kommen in einem Einbürgerungsverfahren mehrere Rechtsgrundlagen oder Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen in Betracht, so ist grundsätzlich die für den Einbürgerungsbewerber günstigste Regelung heranzuziehen.

1.1.1
Im Rahmen der Beratung belehrt die Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsbewerber, dass zum Zweck der Einbürgerung seine personenbezogenen Daten erhoben (1.4, 1.5), übermittelt (2.) oder in sonstiger Weise zum Zweck der Einbürgerung verarbeitet werden können und händigt ihm das Merkblatt „Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren“ (Anlage 1) aus.  Diese Belehrung und die Einwilligung des Einbürgerungsbewerbers sind im Antragsformular (Anlage 2) aktenkundig zu machen.

Des Weiteren belehrt die Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsbewerber über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und händigt ein Informationsblatt zur Loyalitätserklärung aus (Anlage 2, letztes Blatt). Diese Belehrung und die Aushändigung des Informationsblattes sind im Antragsformular aktenkundig zu machen.

1.1.2
Die Einbürgerung ist landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 2) zu beantragen. Die Einbürgerungsbehörde händigt dem Einbürgerungsbewerber zur Antragstellung ein Merkblatt über die von ihm im Einbürgerungsverfahren beizubringenden Unterlagen aus (Anlage 3). Sofern die Einbürgerungsbehörde die Vorlage von im Merkblattvordruck nicht aufgeführten Unterlagen für erforderlich hält, ergänzt sie den
Vordruck dementsprechend in den dafür vorgesehenen Freifeldern.

1.1.3
Die Einbürgerungsbehörde prüft den Einbürgerungsantrag auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit und stellt die erforderlichen Ermittlungen an.

Die Zuständigkeit der Gemeinden, Anträge entgegenzunehmen und diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 22 Absatz 3 GO NW), bleibt unberührt.

1.2
Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde  kann diese die weitere Antragsbearbeitung von der Zahlung eines Vorschusses bis zur  Höhe von 75 v.H. der Einbürgerungsgebühr  abhängig machen (vergleiche §§ 11,16 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen GebG NRW), sofern das Verfahren nach erster summarischer Prüfung der Unterlagen fortgeführt wird.  Die Aufforderung zu einer Vorschusszahlung stellt keine Gebührenerhebung dar und bedarf daher keines Festsetzungsbescheides. Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann ein geringerer Vorschuss erhoben  oder von einer Vorschusszahlung abgesehen werden.

1.3
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen einen eigenen Einbürgerungsantrag, sofern sie nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle ihrer Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wären.  Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Besteht bei unter rechtlicher Betreuung stehenden Personen  ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, so bedarf der Antrag der Zustimmung des Betreuers.

1.4
Der Antragsteller macht  im Antragsvordruck über sich, seinen Ehegatten bzw. seinen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seine Eltern und seine Kinder Angaben

a)      zu  seiner Person,

b)      zum Personenstand,

c)      zur Person des Ehegatten/des Lebenspartners,

d)     zu derzeitigen und ggf. früheren Staatsangehörigkeit(en),

e)      zum aktuell gültigen Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel,

f)       zum besonderen ausländerrechtlichen  Status (Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling,

g)      heimatloser Ausländer u. a.),

h)      zum Wehrdienst,

i)        zu Aufenthalten seit seiner Geburt,

j)        zur Schulausbildung,

k)      zu Berufsausbildung/Studium/sonstigen Qualifikationen,

l)        zu seinen Eltern,

m)    zu seinen Kindern,

n)      über im In- und Ausland begangene Straftaten sowie über erfolgte Verurteilungen,

o)      über auf Grund seiner Schuldunfähigkeit verhängte Maßregeln der Besserung und Sicherung,

p)      über laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren im In- und Ausland,

q)      zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen,

r)       zur Bereitschaft, seine Staatsangehörigkeit(en) aufzugeben,

s)       zur Loyalität gegenüber der Bundesrepublik Deutschland,

t)       zu Kenntnissen der deutschen Sprache und

u)      zu Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland

1.4.1
Der Antragsteller weist  die Angaben zu 1.4 durch folgende aktuelle Unterlagen nach:

a)      gültiger Pass, Ausweis oder Ausweisersatz,

b)      elektronischer Aufenthaltstitel (eAT),

c)      schriftlicher Lebenslauf, der eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthält (nur von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),

d)     Lichtbild, 

e)      je ein Lichtbild ggf. miteinzubürgernder Personen (ab 14 Jahren),

f)       Nachweise zum Personenstand (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde oder

g)      beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch),

h)      Nachweise der Unterhaltsfähigkeit
(z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Arbeitsvertrag, Steuerbescheid, Bankauszüge, Rentenbescheid, Bescheide über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III – Arbeitslosengeld I -, dem  SGB II – Arbeitslosengeld II, Sozialgeld - oder dem SGB XII – Sozialhilfe-),

i)        Zeugnisse, Zertifikate etc. zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse,

j)        Nachweis über das erfolgreiche Ableisten des Einbürgerungstests (Testzertifikat),

k)      Loyalitätserklärung,

l)        Schulabschlusszeugnis,

m)    Nachweise der Staatsangehörigkeit(en) der miteinzubürgernden Kinder (z.B. gültiger Pass, Personalausweis) und

n)      Schulbescheinigung/Zeugnis der miteinzubürgernden Kinder.

1.4.2
Je nach Sachverhalt sind zusätzlich vorzulegen:

a)      Staatsangehörigkeitsausweis,

b)      Urkunden zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung,

c)      Nachweis über die Annahme als Kind,

d)     Nachweise über Vermögen,

e)      Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (vergleiche § 882f Satz 1 Nummer 6 Zivilprozessordnung  - ZPO),

f)       steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. der Stadtverwaltung,

g)      Nachweise über Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

h)      Nachweise über Altersvorsorge (z.B. Nachweise über Pflichtbeiträge in der gesetzlichen

i)         Rentenversicherung),

j)        Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs,

k)      Bescheinigung über ehrenamtliches Engagement,

l)        Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Ehegatten/des Lebenspartners in den Fällen des § 9 StAG (z.B. gültiger Pass, Personalausweis - vergleiche Nummer 1.2/1.3 der „Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz“ in der Fassung vom 1. Juni 2015“ -VAH-StAG -,

m)    Nachweise zum Personenstand und zu Staatsangehörigkeit(en) der Eltern und

n)      Nachweise zum Personenstand der Kinder

und ggf. weitere Nachweise, soweit zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche Tatsachen Aufschluss geben (vergleiche § 31 StAG).

1.4.3
Bezüglich der in Nummer 1.4.1 und 1.4.2 bezeichneten Unterlagen genügt regelmäßig die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer Ablichtung des Originals. Personenstandsurkunden und Pass sind im Original vorzulegen. Hiervon ist eine Ablichtung zur Einbürgerungsakte zu nehmen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem  eine Übersetzung von einem ermächtigten Übersetzer vorzulegen (vergleiche § 33 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen, Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW). Die Übersetzung muss mit dem Originaldokument fest verbunden und versiegelt sein.

Ergeben sich Zweifel an der Echtheit ausländischer Urkunden, kann deren Anerkennung von einer Legalisation durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Anbringung einer Apostille abhängig gemacht werden, soweit nicht nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Urkunden von der Legalisation befreit sind. Bei Urkunden über die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit kann stattdessen auch eine Echtheitsbestätigung durch die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates eingeholt werden.

1.5
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sich zu seinen Angaben zu Nummer 1.4 während des Verfahrens Änderungen ergeben haben.

2
Prüfung

2.1
Für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen erhebt die Einbürgerungsbehörde auf der Grundlage von § 32 StAG für jede (mit)einzubürgernde Person, einschließlich der minderjährigen Kinder, bei folgenden Stellen folgende Daten:

2.1.1
Bei der Ausländerbehörde:

a)      besonderer ausländerrechtlicher Status,

b)      Einreisetag, -zweck, -ausweis,

c)      Aufenthaltsorte und  -zeiten,

d)     Aufenthaltstitel,  Rechtsgrundlage ihrer Erteilung,

e)      Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 Aufenthaltsgesetz,

f)       Hinweise auf anhängige und abgeschlossene Ermittlungsverfahren,

g)      Hinweise auf extremistische politische Betätigungen.

Zu diesem Zweck wertet die Ausländerbehörde auf Ersuchen der Einbürgerungsbehörde  die Ausländerakte nach dem beigefügten Muster (siehe Anlage 4) aus. Das Ergebnis der Auswertung wird in der Einbürgerungsakte vermerkt. Besonderes Augenmerk richtet die Einbürgerungsbehörde auf  den rechtmäßigen Aufenthalt und darauf, ob die Ausländerbehörde den Aufenthalt in absehbarer Zeit beenden will.

Bei der Meldebehörde: Datenabruf nach § 21 Meldedatenübermittlungsverordnung NRW über das Meldeportal für Behörden; soweit erforderlich weitergehende Datenübermittlung nach § 34 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG).

Anfragen zur Klärung des Bestehens oder Verlustes einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Einzelfällen richtet die Einbürgerungsbehörde unmittelbar an die ausländische konsularische Vertretung. Allgemeine oder grundsätzliche Fragen der Anwendung oder Auslegung ausländischen Rechts klärt sie unter Einhaltung des Dienstwegs.

2.1.2
Sicherheitsüberprüfung

Die Einbürgerungsbehörde richtet unter Nutzung des elektronischen Verfahrens OSiP (OnlineSicherheitsPrüfung) Erkenntnisanfragen an

a)      das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW/Abteilung Verfassungsschutz: Regelanfrage gem. § 37 Absatz 2   StAG  für Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,

b)      das Bundesamt für Justiz zur Erlangung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

c)      an das Landeskriminalamt NRW zur Übermittlung von Daten auf der Grundlage von § 28 Absatz 3 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -.

Die letzten Rückmeldungen der genannten Erkenntnisstellen dürfen im Zeitpunkt der Vornahme einer Einbürgerung bzw. der Erteilung /Verlängerung einer Einbürgerungszusicherung nicht älter als 6 Monate sein.

2.1.3
Im Fall der Anspruchseinbürgerung holt die Einbürgerungsbehörde  bei Bedarf zusätzlich  eine Stellungnahme bei folgenden Stellen ein:

a)      bei den Jobcentern (Arbeitsgemeinschaften oder den zugelassenen kommunalen Trägern  der Grundsicherung für Arbeitssuchende)  zu den Ursachen der eingetretenen Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld)  durch den Einbürgerungsbewerber selbst zu vertreten ist oder

b)      bei den Trägern nach SGB XII  zu  den Ursachen der Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) durch den Einbürgerungsbewerber selbst zu vertreten ist.

Zuvor ist die Einwilligung des Einbürgerungsbewerbers gem. § 67b SGB X zur Übermittlung der Sozialdaten einzuholen (siehe Anlage 9).

2.1.4
Im Fall der Ermessenseinbürgerung sowie bei der Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern gem. § 9 StAG holt die Einbürgerungsbehörde zusätzlich eine Stellungnahme bei folgenden Stellen ein:

a)      bei den Jobcentern (Arbeitsgemeinschaften oder den zugelassenen  kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende), ob Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) gewährt werden bzw. ob ein entsprechender Anspruch besteht,

b)      bei den Trägern nach SGB XII, ob Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) gewährt werden, bzw. ob ein entsprechender Anspruch besteht und

c)      bei den jeweiligen Leistungsträgern -  bei Bezug von Arbeitslosengeld I, Erziehungsgeld,  Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz -  zum bisherigen und künftigen Bezug der Leistungen,  falls dies für die Prognose hinsichtlich der künftigen Unterhaltsfähigkeit  erforderlich ist.

Zuvor ist die Einwilligung des Einbürgerungsbewerbers gem. § 67b SGB X zur Übermittlung der Sozialdaten einzuholen (siehe Anlage 9).

2.2
Die Einbürgerungsbehörde ersucht die zuständige Ausländer- und die Meldebehörde, ihr Tatsachen, die nach Antragstellung bekannt werden und die für die Beurteilung des Einbürgerungsantrags von Bedeutung sein können, unverzüglich  mitzuteilen.

2.3
Nach Lage des Einzelfalles holt die Einbürgerungsbehörde zusätzliche Informationen ein, wenn diese für die Entscheidung erheblich sind, zum Beispiel bei folgenden Stellen:

a)      Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: zur Ermittlung des Asylgrundes,

b)      Familiengericht: wenn die Klärung hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung von (mit)einzubürgernden Minderjährigen eine Anhörung erfordert,

c)      Gewerbebehörde: bei Selbständigen (z. B. zur  An- oder Abmeldung eines  Gewerbes, zu Hinweisen auf Untersagungsverfahren gem. § 35 Gewerbeordnung - GewO -) oder

d)     Amtsgericht (bzw. mittels des „Gemeinamen Vollstreckungsportals der Länder“): Schuldnerverzeichnis (vergleiche § 882 f Satz 1 Nummer 2 ZPO); Insolvenzdatei (vergleiche www.insolvenzbekanntmachungen.de), wenn im Hinblick auf die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit klärungsbedürftig erscheint, ob der Einbürgerungsbewerber seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt.

3
Entscheidung

Bei der Bearbeitung der Einbürgerungsanträge sollen die durch das Staatsangehörigkeitsgesetz eingeräumten Entscheidungs- und Ermessensspielräume unter Berücksichtigung der VAH-StAG in der Fassung vom 1. Juni 2015  - soweit es zu vertreten ist - zu Gunsten der Einbürgerungsbewerber ausgeschöpft werden (vergleiche § 2 Absatz 9 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen).

In gleicher Weise sind dementsprechende Regelungen meiner Runderlasse  (z.B. zum Thema „Verkürzung der für eine Anspruchseinbürgerung geforderten Aufenthaltsdauer wegen besonderer Integrationsleistungen“) zu berücksichtigen.

4
Einbürgerungszusicherung

Liegen alle notwendigen Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor und ist Mehrstaatigkeit nicht hinzunehmen, hat die Einbürgerungsbehörde dem Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Zusicherung dient dazu, die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und ggf. Staatenlosigkeit zu vermeiden. Die Geltungsdauer ist in der Regel auf zwei Jahre zu befristen und bei Bedarf zu verlängern, sofern die Voraussetzungen für die Einbürgerungszusicherung auch weiterhin vorliegen.

In der Einbürgerungszusicherung ist der Einbürgerungsbewerber  darüber zu belehren, dass er  bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Einbürgerungsbehörde unverzüglich  zu informieren hat, wenn sich zu seinen Angaben zu Nummer 1.4 während des Verfahrens Änderungen ergeben haben.

5
Einbürgerung mit Auflagenbescheid

In den hierfür in Betracht kommenden Fällen ist die Einbürgerung mit der selbständigen Auflage zu versehen, dass der Nachweis über den Verlust der Staatsangehörigkeit nachträglich zu erbringen ist.

Die Formulierung der Auflage muss dazu verpflichten,

unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht des bisherigen Heimatstaates erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und

das Veranlasste sowie den Ausgang des Verfahrens unverzüglich, spätestens innerhalb einer zu bestimmenden Frist bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit nachzuweisen.

Außerdem muss die Auflage den Hinweis auf die Möglichkeit ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Festsetzung von Zwangsgeld bis hin zur Ersatzzwangshaft enthalten.

6
Vollzug der Einbürgerung

Das Ablegen des feierlichen Bekenntnisses sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind zeitnah in einem der Bedeutung der Einbürgerung angemessenen Rahmen zu vollziehen. Der Zeitpunkt der Aushändigung ist auf der Einbürgerungsurkunde mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bescheinigen.  Der Einbürgerungsbewerber bestätigt den Erhalt der Einbürgerungsurkunde auf einer Empfangsbescheinigung.

Der Einbürgerungsbewerber ist durch Merkblatt darüber zu informieren, dass gem. § 25 Absatz 1 StAG mit dem antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren geht (siehe Anlage 5 - Merkblatt gem. § 25 Absatz 1 StAG -). In diesem Zusammenhang ist er insbesondere ausdrücklich auf die sich aus dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergebenden Konsequenzen hinzuweisen. Die Aushändigung des Merkblatts ist aktenkundig zu machen.

7
Bedeutung der Einbürgerungsurkunde im Rechtsverkehr

Die Einbürgerungsurkunde hat hinsichtlich der Einbürgerung konstitutive Bedeutung. Sie dient nicht dem Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern bescheinigt lediglich den Erwerbszeitpunkt. Aus der Einbürgerungsurkunde allein kann nicht das Recht zur Führung eines bestimmten Namens hergeleitet werden. Die Namensführung bestimmt sich für die Eingebürgerten vielmehr nach dem bisherigen Heimatrecht, solange nicht eine Namensänderung nach deutschem Recht ausdrücklich ausgesprochen oder eine sogenannte Namensangleichung nach Art. 47 Absatz 1 und 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - erklärt wird.

Hinsichtlich der Schreibweise der Namen wird im Übrigen auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz und dort insbesondere auf die Nummer A 1.1, A 1.2 und A 1.3 sowie zur etwaigen Transliteration auf die Nummer A 4.2 verwiesen.

8
Verfahrensabschließende Maßnahmen

8.1
Mitteilungen

8.1.1
Über den Vollzug einer Einbürgerung informiert die  Einbürgerungsbehörde die Meldebehörde, die Ausländerbehörde sowie unter Nutzung des hierfür bestehenden elektronischen Verfahrens das beim Bundesverwaltungsamt geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA). Der Umfang der nach EStA zu übermittelnden Daten ergibt sich aus § 33 Absatz 2 StAG.

Soweit der Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart wurde, sind diese über das Bundesverwaltungsamt  an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten.

8.1.2
Hatten das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW/Abteilung Verfassungsschutz bzw. das Landeskriminalamt NRW im Rahmen der Beteiligung nach Nummer 2.1 der Einbürgerungsbehörde Erkenntnisse mitgeteilt, die einer Einbürgerung hätten entgegenstehen können, informiert die Einbürgerungsbehörde über den Vollzug der Einbürgerung

a)      das Ministerium für Inneres und Kommunales/Verfassungsschutz gem. § 16 Absatz 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW - zum Zweck der Löschung bzw. Vernichtung der dort im Zusammenhang mit der Einbürgerung gespeicherten Daten bzw. entstandenen Akten beziehungsweise

b)      das Landeskriminalamt gem. § 30 Absatz 1 PolG NRW, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher  Aufgaben erforderlich erscheint.

8.1.3
Ist der Einbürgerungsbewerber als Asylberechtigter anerkannt oder wurden die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG festgestellt, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu informieren.

8.2
Einzug der ausländischen Pässe

In den Fällen, in denen mit der Einbürgerung der Verlust der Herkunftsstaatsangehörigkeit eingetreten ist, sind die ausländischen Pässe von den deutschen Behörden einzuziehen und -ggf. über das Bundesverwaltungsamt - an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten, sofern dies mit dem jeweiligen ausländischen Staat vereinbart ist oder der Herkunftsstaat generell oder im Einzelfall darum ersucht hat.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat aber die konsularische Vertretung des ausländischen Staates eine Einziehung und Übersendung von Pässen in der Vergangenheit unbeanstandet akzeptiert, verbleibt es bis zu einer abschließenden Überprüfung der bilateralen Beziehungen durch das Auswärtige Amt bei der bisherigen Praxis. Vorsorglich ist das Einverständnis des Eingebürgerten einzuholen.

Besteht eine Verpflichtung zur Weiterleitung und wird das Einverständnis des Eingebürgerten verweigert, ist die konsularische Auslandsvertretung hiervon in Kenntnis zu setzen.

Die ausländischen Pässe derjenigen, die unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind, dürfen nicht eingezogen werden.

Auch wenn der ausländische Pass nicht eingezogen wird, stempelt die Einbürgerungsbehörde den gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitel ungültig, sofern der Passinhaber noch nicht im Besitz eines elektronischen Aufenthaltstitels gewesen war. Im Fall der dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag des Einbürgerungsbewerbers in dem Pass der Vermerk „Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland“ angebracht werden (vergleiche Nummer 2.1.2 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009“). Die Ausländerbehörde wird davon unterrichtet.

8.3
Einzug des eAT sowie der deutschen Passersatzpapiere

Die Einbürgerungsbehörde zieht den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie die von der Ausländerbehörde ausgestellten Passersatzpapiere ein und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter.

8.4
Überwachung von Auflagen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit

Wird vorübergehend Mehrstaatigkeit unter der Voraussetzung hingenommen, dass der Einbürgerungsbewerber sich aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen lässt, überwacht die Einbürgerungsbehörde, ob dieser sich innerhalb der ihm gesetzten Frist um seine Entlassung bemüht und diese Bemühung nachweist. Ist dies nicht der Fall, kann zur Durchsetzung der dahingehenden Auflage ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

Gelingt es dem Eingebürgerten trotz nachgewiesener ernsthafter Bemühungen  über einen Zeitraum von  zwei Jahren nicht, den Verlust nachzuweisen, sind keine weiteren Entlassungsbemühungen zu fordern. Die Einbürgerungsakte kann mit der Feststellung, dass ein Grund für die fortdauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt, geschlossen werden. Die Einbürgerungsstatistik wird in diesen Fällen nicht berichtigt.

8.5
Speicherung personenbezogener Daten

Die Einbürgerungsbehörde speichert dauerhaft folgende personenbezogene Daten eingebürgerter Personen:

a) Familienname,

b) Vorname,

c) Geburtstag,

d) Geburtsort,

e) Wohnort,

f) Herkunftsstaatsangehörigkeit,

g) Rechtsgrundlage der Einbürgerung,

h) Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (ja/nein),

i) Datum der Einbürgerungsurkunde,

j) Datum der Aushändigung und

k) Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort der Personen, auf die sich die Einbürgerungsurkunde erstreckt hatte.

II.
Andere staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

1
Verfahren zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Verzicht, Entlassung

1.1
Antrag bzw. Erklärung

Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 Absatz 2 StAG wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 6) beantragt.

Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 26 StAG wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 7) erklärt.

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 18 StAG wird formlos beantragt. Personen, die gesetzlich vertreten werden, können unter den Voraussetzungen des § 19 StAG entlassen werden.

Die nach § 1 Absatz 2 Nummern1 bis 3 ZustVO für  Entlassungs-, Verzichts- und Beibehaltungsangelegenheiten zuständige  Bezirksregierung  nimmt die Anträge bzw. die Erklärungen entgegen. Über ihre Entscheidung unterrichtet sie die nach § 1 Absatz 1 ZustVO für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der jeweiligen Person örtlich zuständige Behörde.

Die Zuständigkeit der kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen im Rahmen des Optionsverfahrens nach § 29 Absatz 4 StAG bleibt unberührt.

1.2
Mitteilungen

Die nach § 1 Absatz 2 Nummern1 bis 3 ZustVO zuständige Behörde veranlasst die notwendigen Mitteilungen an die Meldebehörde gem. § 33 Absatz 5 StAG sowie an das beim Bundesverwaltungsamt geführte Staatsangehörigkeitsregister gem. § 33 Absatz 1 und 2 StAG.

1.3
Speicherung von personenbezogenen Daten

Die nach § 1 Absatz 2 Nummern1 bis 3 ZustVO zuständige Behörde speichert folgende personenbezogene Daten  über die Beibehaltungsgenehmigung, die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie über die Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit:

a) Name, Vorname,

b) Geburtsdatum,

c) Geburtsort,

d) Wohnort,

e) Datum der Beibehaltungsgenehmigung

f) Datum der Aushändigung der Entlassungsurkunde,

g) beantragte Staatsangehörigkeit des Entlassenen,

h) Datum der Genehmigung des Verzichts,

i) zusätzliche weitere Staatsangehörigkeit des Verzichtenden.

2
Erklärungserwerb nach § 5 StAG

Die Erklärung nach § 5 StAG ist schriftlich, im Übrigen jedoch nicht formgebunden bei der gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 ZustVO zuständigen Behörde abzugeben. Die in § 5 Nummer 3 StAG für die Abgabe der Erklärung festgelegte Frist bleibt im Zweifel auch gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb dieser Frist bei der Wohnortgemeinde oder der nach § 1 Absatz 1 ZustVO örtlich zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt ist.

Die gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 ZustVO  für die Prüfung zuständige Behörde stellt gegenüber der erklärenden Person abschließend und verbindlich fest, ob die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden ist. Sie teilt das Ergebnis der nach § 1 Absatz 1 ZustVO für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der erklärenden Person örtlich zuständigen Behörde und  an das beim Bundesverwaltungsamt geführte Staatsangehörigkeitsregister gem. § 33 Absatz 1 und 2 StAG mit.

III.
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren

Das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren nach § 30 StAG wird entweder auf Antrag des Betroffenen oder -bei öffentlichem Interesse- von Amts wegen durchgeführt.

1
Antragsverfahren

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Formblatt „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ (siehe Anlage 8 - Vordruck und Merkblatt) beantragt.

Der Antragsteller belegt die für die Entscheidung nach  Nummer 1.1 bis Nummer 1.4 VAH-StAG in der Fassung vom 1. Juni 2015 erforderlichen Angaben.

Die Beurteilung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem zur Zeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.

2
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Bei Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, dessen Gültigkeit - entgegen § 2 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) - nicht mehr befristet wird.

Bis zu einer Änderung der StAUrkVwV ist daher in der Urkunde der Satz „Dieser Ausweis gilt bis zum….“ zu streichen.

3
Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit

Erfolgt das Verfahren auf Antrag, wird durch rechtsmittelfähigen Bescheid die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt. Eines solchen Bescheides bedarf es nicht bei Durchführung des Verfahrens von Amts wegen.

4
Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises im Rechtsverkehr

Der Staatsangehörigkeitsausweis (§ 30 Absatz 3 StAG) dient -unabhängig vom Grund des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit - dem Nachweis, dass die in dem Ausweis bezeichnete Person zum Zeitpunkt der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.

5
Mitteilungen

Die Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt die in § 33 Absatz 2 StAG aufgeführten Daten an das beim Bundesverwaltungsamt geführte Staatsangehörigkeitsregister.

IV.
Aufbewahrung der Akten

Einbürgerungsakten sind nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens - einschließlich des Verfahrens nach Teil I. Nummer 8.4 - 30 Jahre vollständig im Aktenbestand aufzubewahren. Die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein- Westfalen - ArchivG NRW) bleiben unberührt.

Entsprechendes gilt für die Aufbewahrung der Akten in anderen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren (siehe Teil II. Nummern 1 und 2) sowie in Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren (siehe Teil III.).

V.
Übersendung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen

Die Einbürgerungsbehörden übersenden Überdrucke sämtlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach Eintreten der Rechtskraft dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.

VI.
Funktionsbezeichnung

Die Funktionsbezeichnungen dieses Erlasses werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

VII.
Schlussbestimmung

Dieser Erlass tritt am 31.Dezember 2020 außer Kraft.

Mein Erlass vom 16. August 2010 (MBl. NRW. S. 712, ber. S. 874) wird durch diesen Erlass ersetzt.

MBl. NRW. 2015 S. 756.


Anlagen: