Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Neufassung v. 1.6.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 604).

 


Historisch: Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) und der Rahmenregelungen für den Geschäftsablauf der Kabinettausschüsse Bek. d. Ministerpräsidenten v. 30.11.1993 – I A 5 –1130

 

Historisch:

Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) und der Rahmenregelungen für den Geschäftsablauf der Kabinettausschüsse Bek. d. Ministerpräsidenten v. 30.11.1993 – I A 5 –1130

Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR)
und der Rahmenregelungen für den Geschäftsablauf der Kabinettausschüsse
Bek. d. Ministerpräsidenten v. 30.11.1993 – I A 5 –1130

Die Landesregierung hat gemäß Artikel 54 Abs. 2 der Landesverfassung folgende Geschäftsordnung beschlossen:

I.
Ministerpräsident

§ 1

1
Die vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Landespolitik (Artikel 55 Abs. 1 der Landesverfassung- LV -) sind für die Mitglieder der Landesregierung verbindlich; sie sind von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu verwirklichen.
2
Der Ministerpräsident ist aus den Geschäftsbereichen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung über alle Maßnahmen und Vorhaben von landespolitischer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten, insbesondere über solche Maßnahmen und Vorhaben, die für die Bestimmung der politischen Richtlinien sowie für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sein können. Er kann allgemein und im Einzelfall Auskünfte verlangen und die Einheitlichkeit in der Durchführung der politischen Richtlinien sicherstellen. Der Ministerpräsident schlägt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung die Ernennung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vor. Die Aufstellung der Finanzplanung (§ 28 Abs.1 LHO) erfolgt auf der Grundlage einer vorausgegangenen laufenden, wechselseitigen und engen Abstimmung der Finanzplanung mit der Regierungsplanung zwischen der Finanzministerin oder dem Finanzminister und dem Ministerpräsidenten.
3
Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Änderung oder Erweiterung seines Geschäftsbereichs für erforderlich, so gibt es dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis und erbittet seine Entscheidung. Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung auf einem Gebiet, für das der Ministerpräsident noch keine Richtlinien bestimmt hat, bedürfen seiner Zustimmung.
4
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministerpräsidenten einzuholen.
5
Frauen im Amt des Ministerpräsidenten, führen die Bezeichnung „Ministerpräsidentin".

§ 2

Der Ministerpräsident wirkt auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung innerhalb der Landesregierung hin; er leitet die Geschäfte entsprechend den Vorschriften des IV. Abschnitts.

§ 3

Der Ministerpräsident bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Staatskanzlei. Sie untersteht seinen Weisungen; sie wird vom Chef der Staatskanzlei geleitet. Der Chef der Staatskanzlei koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung. Frauen im Amt des Chefs der Staatskanzlei führen die Bezeichnung „Chefin der Staatskanzlei". Dem Ministerpräsidenten ist die Parlamentarische Staatssekretärin oder der Parlamentarische Staatssekretär für besondere Regierungsaufgaben zugeordnet.

II.
Stellvertretung des Ministerpräsidenten

§ 4

1
Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte allgemein verhindert, so vertritt ihn das gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 LV mit seiner Stellvertretung beauftragte Mitglied der Landesregierung in seinem gesamten Geschäftsbereich.
2
Erklärt sich der Ministerpräsident nicht für allgemein verhindert, so bestimmt er im einzelnen den Umfang seiner Vertretung.

III.
Ministerinnen, Minister

§ 5

1
Bei Arbeiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien betreffen, hat das federführende Ministerium die anderen frühzeitig zu beteiligen.
2
Die Entscheidung über etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Landesregierung erfolgt durch Beschluss der Landesregierung.
3
Meinungsverschiedenheiten sind der Landesregierung erst dann zu unterbreiten, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung oder, im Falle ihrer Verhinderung, zwischen ihren Vertreterinnen oder Vertretern ohne Erfolg geblieben ist.
4
Der Ministerpräsident kann Meinungsverschiedenheiten vor der Beratung im Kabinett zunächst in einer Ministerbesprechung mit den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung unter seinem Vorsitz erörtern.

§ 6

Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, so wird es als Mitglied der Landesregierung durch das von ihm hiermit beauftragte Mitglied der Landesregierung, in seinem Geschäftsbereich durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, bei deren oder dessen Verhinderung durch die dazu bestimmte Beamtin oder Angestellte oder den dazu bestimmten Beamten oder Angestellten des Ministeriums, vertreten.

§ 7

1
Die Mitglieder der Landesregierung stellen sicher, dass sie für den Ministerpräsidenten jederzeit erreichbar sind. Urlaubszeiten, Abwesenheiten von mehr als drei Tagen und Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind dem Ministerpräsidenten rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2
Sind bei Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Sachgespräche mit Vertreterinnen oder Vertretern der dortigen Regierungen beabsichtigt, ist der Ministerpräsident rechtzeitig vorher zu unterrichten; gleiches gilt für den Empfang von Vertreterinnen oder Vertretern solcher Regierungen.

§ 8

1
Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit den vom Ministerpräsidenten gegebenen Richtlinien der Politik in Einklang stehen. Gleiches gilt für Äußerungen der Parlamentarischen Staatssekretärin oder des Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben.
2
Die Leitung des Landespresse- und Informationsamtes koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung.

IV.
Die Landesregierung

§ 9

1
Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung alle Angelegenheiten von allgemein politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung zu unterbreiten
insbesondere
a) alle Entwürfe von Landesgesetzen und sonstigen Vorlagen, die dem Plenum des Landtags zur Beschlussfassung zugeleitet werden,
b) alle Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung,
c) Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstige Vorlagen, soweit sie zur Verabschiedung der Mitwirkung des Bundesrates bedürfen,
d)alle sonstigen Angelegenheiten, für welche Grundgesetz, Landesverfassung oder Gesetz dieses vorschreiben,
e) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Landesregierung.
2
Ist ein Ministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften ermächtigt, so sind die Entwürfe zur Beratung der Landesregierung zu stellen, sofern sie von besonderer politischer oder sonst grundsätzlicher Bedeutung sind.
3
Der Erlass von Rechtsverordnungen, die auf landesgesetzlichen Ermächtigungen beruhen und die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf, wenn sie nicht der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind, der vorherigen Zustimmung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Wird hierbei keine Übereinstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung erzielt, ist die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen. Entsprechendes gilt für die Genehmigung von Rechtsvorschriften anderer Stellen durch ein Ministerium.

§ 10

1
Die Landesregierung beschließt über Personalvorschläge
1. zur Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, zur Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst und zur Versetzung zu einem anderen Dienstherrn von Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen B 3, R 3 und höher verliehen ist oder wird, sowie von entsprechenden Beamtinnen oder Beamten ohne Amt,
2. zu jeder Übertragung eines Amtes nach § 38 Abs. 1 LBG sowie zur Ablösung aus einem solchen Amt,
3. zur Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 38 Abs. 1 LBG in den einstweiligen Ruhestand.
2
Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung in den Besoldungsgruppen B 3 oder R 3 und höher sowie für die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung und gleichem oder höherem Grundgehalt als B 3 und R 3. § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
3
Die Vorschläge sind von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung unter Mitteilung der Stellungnahmen des Innenministeriums und des Finanzministeriums vorzulegen.
4
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs.
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs werden nach ihrer Wahl durch den Landtag von der Landesregierung ernannt. Die Landesregierung beschließt auch über ihre Entlassung und Versetzung in den Ruhestand (§ 3 Abs. 1 LRHG).
Für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs gilt die Verordnung über die Ernennung, Entlassung und zur Ruhesetzung von Beamten des Landesrechnungshofs.

§ 11

1
Die Landesregierung beschließt über Personalvorschläge
1. zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten (Übertragung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten), die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT erhalten oder erhalten sollen,
2. zur Weiterbeschäftigung von Angestellten, die eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder eine höhere Vergütung erhalten oder erhalten sollen, über das 65. Lebensjahr hinaus,
3. zur Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Angestellte, mit Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder höherer Vergütung.
2
Die Vorschläge sind von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung unter Mitteilung der Stellungnahmen des Innenministeriums und des Finanzministeriums vorzulegen.

§ 12

1
Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, zur Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst und zur Versetzung zu einem anderen Dienstherrn von Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern der Besoldungsgruppen A 15 und A 16, B 2 und R 2 und der Besoldungsordnung C auf die obersten Landesbehörden übertragen und von ihnen nicht weiter übertragen worden ist, bedürfen diese Personalmaßnahmen der vorherigen Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Wird hierbei zwischen den beteiligten obersten Landesbehörden keine Übereinstimmung erzielt, ist die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.
Satz 1 gilt nicht,
a) für die Berufung von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsordnung C, soweit sie die jeweils maßgeblichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 HG oder § 46 Abs. 5 i. V. m. § 46 Abs. 1 HG bzw. § 18 FHGöD i. V. m. § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 HG erfüllen,
b) für die Versetzung von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 15 zu anderen Dienstherren.
2
Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung und gleichem oder höherem Endgrundgehalt als A 15 und A 16, B 2 und R 2 und der Besoldungsordnung C.
3
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern der Besoldungsgruppen A 13 höherer Dienst bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und R,
a) soweit die Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richter das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) soweit Beamtinnen oder Beamte auf Zeit im Hochschulbereich in den Ruhestand versetzt werden sollen.
§ 49 Absatz 2 LBG bleibt unberührt.
4
Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten (Übertragung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten) der Vergütungsgruppen II a, I b, I a und I BAT und der Abschluss von Privatdienstverträgen mit Bezügen in Angleichung an die Besoldungsordnung C bedürfen der vorherigen Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Dies gilt nicht für die Einstellung von Angestellten der Vergütungsgruppe II a, soweit es sich um Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nummer l handelt, und für Höhergruppierungen von Angestellten in die Vergütungsgruppe I b im Wege des Bewährungs-, Zeit- bzw. Fallgruppenaufstiegs. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5
Für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs gilt die Verordnung über die Ernennung, Entlassung und zur Ruhesetzung von Beamten des Landesrechnungshofs.

§ 13

1
Ernennungs- und Entlassungsurkunden und Urkunden über den Eintritt in den Ruhestand oder den einstweiligen Ruhestand für
a) Beamtinnen oder Beamte des Landes, die gemäß § 38 Abs. 1 LBG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
b) Beamtinnen oder Beamte der obersten Landesbehörden der Besoldungsgruppe B 3 und höher werden von dem Ministerpräsidenten und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vollzogen.
2
Urkunden für
a) Beamtinnen oder Beamte der Staatskanzlei,
b) Mitglieder des Landesrechnungshofes unterzeichnet der Ministerpräsident.
3
In allen anderen Fällen vollzieht das zuständige Mitglied der Landesregierung die Urkunden, soweit nicht weitere Delegationen vorliegen.

§ 14

1
Alle Angelegenheiten, die der Landesregierung unterbreitet werden, sind vorher zwischen den beteiligten Ressorts unter Einbeziehung der Staatskanzlei zu beraten, sofern nicht im Einzelfall die Dringlichkeit der Entscheidung eine Ausnahme erfordert. Bei Kabinettvorlagen ist anzugeben, ob dies geschehen ist.
2
Die bei der Beratung strittig gebliebenen Punkte sind in der Kabinettvorlage mit kurzer Begründung der vorgeschlagenen Lösung darzustellen.
3
Bei Vorlagen an die Landesregierung, deren Durchführung sich finanziell auf öffentliche Haushalte auswirkt, hat das federführende Ministerium die voraussichtlichen Kosten der Durchführung und die zu erwartenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung darzustellen und anzugeben, ob das Finanzministerium und bei finanziellen Belastungen der Kommunen das Innenministerium nach Kenntnis der Vorlagen Widerspruch erhoben haben. Fehlt dieser Hinweis, so sorgt die Staatskanzlei dafür, dass die Stellungnahme nachgeholt wird.
4
Die Beratung von Vorlagen, die keine oderunzureichende Angaben über die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme enthalten, ist auf Antrag der Finanzministerin oder des Finanzministers zu vertagen, bis die entsprechenden Angaben vorliegen.

§ 15

Vorlagen des Bundesrates sind, bevor sie der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, zunächst in einer Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre anhand der schriftlichen Gutachten der Fachressorts zu beraten. Die in der Staatssekretärbesprechung gemeinsam erarbeiteten Entscheidungsvorschläge werden in einer Sitzungsniederschrift festgelegt; die Niederschrift wird den Mitgliedern der Landesregierung rechtzeitig vor der Kabinettsitzung übersandt. Im Einzelfall kann bei politisch besonders bedeutsamen Vorlagen eine Abstimmung im Kabinett vorgeschaltet werden.

§ 16

1
Die Sitzungen der Landesregierung werden durch den Chef der Staatskanzlei nach näherer Anweisung der oder des Vorsitzenden festgelegt. Er veranlasst die Einladung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung.
2
Die von den Mitgliedern der Landesregierung vorgelegten Entwürfe und Ausführungen sind dem Chef der Staatskanzlei in der gewünschten Zahl von Abdrucken einzureichen; die Staatskanzlei stellt sie unverzüglich allen Mitgliedern der Landesregierung zu.
3
Die Übersendung der Kabinettvorlagen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass für eine sachliche Prüfung vor der Beratung noch ausreichend Zeit bleibt. Zwischen der Zustellung der Vorlage an die Mitglieder der Landesregierung und der Beratung soll eine Woche liegen. Handelt es sich um umfangreiche Gesetzesvorlagen oder um sonstige Angelegenheiten von weittragender Bedeutung und ist die Frist nicht eingehalten, so ist auf Antrag von zwei Mitgliedern der Landesregierung oder deren Vertreterinnen oder Vertretern oder auf Antrag der Finanzministerin oder des Finanzministers, wenn diese oder dieser geltend macht, die Vorlage belaste das Land oder die Gemeinden mit Kosten, die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen, es sei denn, dass der Ministerpräsident eine sofortige Beratung für notwendig hält.

§ 17

1
Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in gemeinschaftlicher Sitzung.
2
Die Sitzungen der Landesregierung finden unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten, im Falle seiner Verhinderung unter dem Vorsitz der Stellvertreterinoder des Stellvertreters des Ministerpräsidenten statt. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so führt den Vorsitz das von dem Ministerpräsidenten oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter besonders bezeichnete Mitglied der Landesregierung oder mangels solcher Bezeichnung das Mitglied der Landesregierung, das am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört; bei mehreren Mitgliedern der Landesregierung mit gleicher Amtszeit übernimmt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste Mitglied der Landesregierung.
3
Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Vor allem sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder der Landesregierung über das Stimmverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift - abgesehen von Auszügen für den Dienstgebrauch der Ministerien - ohne besondere Ermächtigung des Ministerpräsidenten unzulässig.

§ 18

1
An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer dem Ministerpräsidenten und den Mitgliedern der Landesregierung regelmäßig der Chef der Staatskanzlei, die Parlamentarische Staatssekretärin oder der Parlamentarische Staatssekretär für besondere Regierungsaufgaben, die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher und die Schriftführerin oder der Schriftführer teil.
2
Hält ein Mitglied der Landesregierung die Hinzuziehung einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder auch einer Beamtin oder eines Beamten oder einer oder eines Angestellten seines Ministeriums außer der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär für erwünscht, so hat es dieses der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und weitere Beamtinnen und Beamte und Angestellte nehmen an der Sitzung nur für die Dauer der Verhandlungen über den Punkt teil, zu dem sie hinzugezogen sind.
3
Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung auf die Mitglieder der Landesregierung beschränken.

§ 19

1
Jedes Mitglied der Landesregierung kann sich in der Kabinettsitzung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten und durch dieses seine Stimme abgeben lassen. Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Landesregierung anwesend ist und die Anwesenden wenigstens die Hälfte sämtlicher Stimmrechte vertreten.
2
Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Leitet ein Mitglied der Landesregierung mehrere Geschäftsbereiche, so hat es nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
3
Der Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung wird von der oder dem Vorsitzenden grundsätzlich jeweils im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes festgelegt.

§ 20

1
Beschließt die Landesregierung über Angelegenheiten, die sich auf den Entwurf des Haushaltsplans und der Finanzplanung oder auf Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs beziehen, sind die §§ 28, 29 und 116 LHO zu beachten.
2
Beschließt die Landesregierung über einen Gesetz oder Verordnungsentwurf oder eine andere Maßnahme von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm innerhalb einer Woche ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, welcher die Finanzministerin oder der Finanzminister widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.
3
Beschlüsse der Landesregierung, aus denen sich Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes ergeben, ersetzen nicht eine nach der Landesverfassung oder nach der Landeshaushaltsordnung erforderliche Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 116 Satz 2 und 3 LHO.

§ 21

§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Innenministerin oder der Innenminister oder die Justizministerin oder der Justizminister gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Landesregierung wegen Unvereinbarkeit, mit dem geltenden Recht Widerspruch erhebt.

§ 22

1
Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Schriftführerin oder dem Schriftführer erstellt, vom Chef der Staatskanzlei unterzeichnet und vom Ministerpräsidenten genehmigt wird. Eine Abschrift der Niederschrift wird den Mitgliedern der Landesregierung umgehend zugesandt.
2
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung nicht innerhalb von drei Tagen nach ihrer Zustellung Einwendungen gegen den Inhalt oder die Fassung erheben.
3
Wird fristgerecht widersprochen, ist die Angelegenheit nochmals der Landesregierung zu unterbreiten.

§ 23

1
Erscheint eine mündliche Erörterung im Kabinett nach der Bedeutung der Angelegenheit nicht erforderlich, so kann ein Kabinettbeschluss auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden. Auf Verlangen eines Mitglieds der Landesregierung ist die Angelegenheit zur mündlichen Erörterung ins Kabinett zu bringen. Umlaufbeschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Kabinettsitzung bekannt zu geben.
2
Stellungnahmen in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen kann der Ministerpräsident auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds der Landesregierung namens der Landesregierung ohne Beschlussfassung des Kabinetts abgeben.

§ 24

1
Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Landtag ist, soweit es sich um Angelegenheiten des Artikels 55 Abs. 1 LV handelt, dem Ministerpräsidenten vorbehalten; soweit es sich um Angelegenheiten des Artikels 55 Abs. 2 LV handelt, bleibt er grundsätzlich dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen. In wichtigen Fällen ist dem Ministerpräsidenten eine Abschrift zuzuleiten.
2
Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler und dem Bundestag ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Wird in Ausnahmefällen davon abgesehen, so ist dem Ministerpräsidenten gleichzeitig eine Abschrift zuzuleiten.

§ 25

1
Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Bundesrat wird von dem Ministerpräsidenten wahrgenommen. Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare Geschäftsverkehr der Mitglieder der Landesregierung und der Ministerien mit dem Bundesrat, soweit er sich auf die Ausschussarbeiten und die Europakammer (Artikel 52 Abs. 3 a GG) bezieht.
2
Der Schriftverkehr mit dem Bundesrat wird über das Ministerium für Bundesangelegenheiten geleitet; Abschrift zum dortigen Verbleib ist jeweils beizufügen.
3
Das Ministerium für Bundesangelegenheiten ist dafür verantwortlich, dass alle Protokolle, Beschlüsse und sonstige Verhandlungsunterlagen des Bundesrates, der Europakammer und der Ausschüsse des Bundesrates beschleunigt der Staatskanzlei und den Ministerien übermittelt werden.
4
Das Ministerium für Bundesangelegenheiten stellt sicher, dass die ihm im Rahmen von § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union über den Bundesrat zugeleiteten Unterlagen und Informationen in EG-Angelegenheiten unverzüglich an die fachlich zuständigen Ministerien und - in jeweils einer Ausfertigung - an die Staatskanzlei zur Aufnahme in die Zentrale Dokumentation in EG-Angelegenheiten weitergeleitet werden.

§ 26

Die Mitglieder der Landesregierung und die Ministerien verkehren mit den Mitgliedern der Bundesregierung und den obersten Bundesbehörden unmittelbar, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in ihrer Bedeutung über den Verantwortungsbereich des einzelnen Mitglieds der Landesregierung hinausgehen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit von Erklärungen und Maßnahmen sind dabei andere Ministerien, deren Zuständigkeit berührt ist, und in politisch bedeutsamen Fällen die Staatskanzlei zu beteiligen. Entsprechendes gilt für den Verkehr mit den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften.

§ 27

1
Entwürfe von Regierungsvorlagen sollen vor der Verabschiedung durch die Landesregierung den Mitgliedern des Landtags oder seiner Ausschüsse grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
2
Entwürfe von Rechtsverordnungen werden den Ausschüssen des Landtags grundsätzlich nicht zur Beratung vorgelegt, es sei denn, dass durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verwaltungsvorschriften.

§ 28

1
Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden vor dem Landtag durch das in der Sache zuständige Mitglied der Landesregierung vertreten; die Vertretung in den Ausschüssen des Landtags kann, wenn zwingende Gründe vorliegen, auch durch Beauftragte des zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen. Die Vertretung hat einheitlich zu erfolgen, auch wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung anderer Auffassung sein sollten. Gegen die Auffassung der Landesregierung zu wirken, ist den Mitgliedern der Landesregierung, der Parlamentarischen Staatssekretärin oder dem Parlamentarischen Staatssekretär für besondere Regierungsaufgaben und allen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten untersagt, sofern nicht die Landesregierung im Einzelfall etwas anderes gestattet.
2
Bevor das Einverständnis zu wesentlichen Änderungen eines Gesetzentwurfs der Landesregierung im Landtag oder seinen Ausschüssen erklärt wird, ist die Landesregierung zu befragen. Ist dieses aus Zeitmangel nicht möglich und doch eine Stellungnahme geboten, so soll wenigstens eine Einigung mit den erreichbaren Mitgliedern der Landesregierung gesucht werden; Einverständniserklärungen zu wesentlichen Änderungen mit Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft des Landes bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers.

§ 29

§ 28 Abs. 1 gilt entsprechend für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Bundesrat, in der Europakammer und in den Ausschüssen des Bundesrates. Die Vertretung in Organen und Gremien der Europäischen Gemeinschaften richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen.

§ 30

Kleine Anfragen werden von der Staatskanzlei den zuständigen Ministerien zur Beantwortung zugeleitet; die Antwort erfolgt schriftlich, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Der Ministerpräsident ist von dem Inhalt der Antwort fünf Tage vor Absendung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu unterrichten. Die Absendung darf erst nach Freigabe der Antwort durch die Staatskanzlei erfolgen.

§ 31

1
Die vom Landtag verabschiedeten Gesetze werden unverzüglich vom Chef der Staatskanzlei der Landesregierung vorgelegt. Die Landesregierung beschließt darüber, ob Bedenken gemäß Artikel 67 LV erhoben werden. Werden Bedenken nicht erhoben, beschließt die Landesregierung die Ausfertigung des Gesetzes und verfügt die Verkündung. Die Gesetze werden zunächst von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und etwa beteiligten Mitgliedern der Landesregierung, dann vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
2
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung werden von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Ministerpräsidenten unterzeichnet. Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften eines Mitglieds der Landesregierung werden von diesem, soweit jedoch der Geschäftbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berührt wird, von den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung unterzeichnet.
3
Unter der Bezeichnung „Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen" sollen - abgesehen von Fällen besonderer Ermächtigung durch die Landesregierung - nur der Ministerpräsident oder mit ihm das zuständige oder alle Mitglieder der Landesregierung zeichnen.

§ 32

1
Der Ministerpräsident, und die Mitglieder der Landesregierung nehmen als offizielle Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung in der Regel nur an solchen Veranstaltungen teil, die nach ihrer politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzung für das gesamte Land von Bedeutung sind.
2
Das federführende Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Ministerpräsidenten rechtzeitig über die in seinem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen größeren Veranstaltungen. Der Ministerpräsident entscheidet, ob er sich an der Veranstaltung beteiligt. Gegebenenfalls betraut er ein Mitglied der Landesregierung - in der Regel das federführende Mitglied - mit der Vertretung. Nach Fühlungnahme mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung kann er auch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär mit der Vertretung beauftragen.
3
Bei sonstigen Veranstaltungen obliegt die Vertretung der Landesregierung einem teilnehmenden Mitglied der Landesregierung. Nimmt kein Mitglied der Landesregierung teil, so kann das zuständige Mitglied der Landesregierung die Vertretung der Landesregierung seiner ständigen Vertreterin oder seinem ständigen Vertreter, einer oder einem anderen Angehörigen des Ministeriums, der zuständigen Regierungspräsidentin oder dem zuständigen Regierungspräsidenten oder im Einzelfall der Leitung der fachlich und örtlich zuständigen Landesoberbehörde oder Landesmittelbehörde übertragen.
4
Finanzielle Unterstützungen zur Durchführung von Veranstaltungen werden grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und auch nur dann gewährt, wenn es sich um größere Veranstaltungen gemäß Absatz 1 handelt.

§ 32a
(Angabe der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten)

1
Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich für die Dauer ihrer Amtszeit zur Angabe ihrer Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten. Die Angaben erfolgen beim Amtsantritt - bzw. erstmals binnen 6 Wochen nach dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen - GOLR -. Dabei ist das als Anlage 1 zur GOLR beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Angaben sind bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach der erstmaligen Angabe zu aktualisieren.
2
Die Angaben nach Absatz 1 werden nach den Bestimmungen der Agenda der Unabhängigen Kommission für die Prüfung der Angaben der Mitglieder der Landesregierung zu Vermögensverhältnissen und externen Tätigkeiten - Ministerehrenkommission - (Anlage 2 zur GOLR) verwahrt, geprüft und verwaltet.
3
Unbeschadet von Absatz 1 Satz 4 sind wesentliche Änderungen der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten, die im Laufe der Amtszeit eintreten, binnen 6 Wochen dem für die Verwahrung der Unterlagen verantwortlichen Mitglied der Ministerehrenkommission mitzuteilen.
4
Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Angabe der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten von Dritten, für die das Mitglied der Landesregierung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

§ 32b
(Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung in den Gelderwerb bezweckenden Unternehmungen)

1
Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich, die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen nach Artikel 64 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung nicht anzunehmen.
2
Genehmigungen zur Beibehaltung der Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer in Absatz 1 genannten Unternehmung (Artikel 64 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung) werden nicht erteilt.
3
Unberührt bleiben Mitgliedschaften nach § 18 Abs. 1 des Landesministergesetzes, die Kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung wahrgenommen werden oder für die ein sonstiger Zusammenhang mit dem Regierungsamt besteht.

§ 33

1
Ergänzend zu den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) gelten die Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO).
2
Für die Kabinettausschüsse gelten die Rahmenregelungen für den Geschäftsablauf der Kabinettausschüsse der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Anlage 3 zur Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen - GOLR -).

MBl. NRW. 1993 S. 1876, geändert durch RdErl. v. 30.3.2000 (MBl. NRW. S. 416).


Anlagen: