Historische SMBl. NRW.
Historisch: Staatliche Anerkennung von Rettungstaten RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 7. 1956 - I C 2/17-66.110
Historisch:
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 7. 1956 - I C 2/17-66.110
Staatliche
Anerkennung von Rettungstaten
RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 7.
1956 - I C 2/17-66.110
1.
Eine verdiente Anerkennung wird ihren Zweck als Dank für den Retter/die Retterin
und als Ansporn für andere dann am besten erfüllen, wenn sie möglichst bald
ausgesprochen wird, solange die Erinnerung an die Rettungstat noch in der
Öffentlichkeit lebendig ist.
2.
Nach § 3 AVO sind die - möglichst nicht schematisch durchzuführenden -
Ermittlungen über Rettungstaten Sache der örtlich zuständigen Kommunalbehörden.
Zeugenvernehmungen usw. durch die Polizei sollten nur in Ausnahmefällen
notwendig sein. Ermittlungen sind unverzüglich durchzuführen, sobald die
Behörde durch die Presse, durch Anzeige oder auf sonstige Weise von einer
Rettungstat erfährt.
Die Anhörung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 Satz 2 AVO nur „in nicht
eindeutigen Fällen" vorgesehen. Sie ist aber keinesfalls erforderlich,
wenn der Sachverhalt zu Zweifeln keinen Anlass gibt. Ebenso erübrigt sich die
zeitraubende Anfertigung einer Planskizze in allen Fällen, in denen es einer
solchen „zur Feststellung der der Rettungstat entgegenstehenden Schwierigkeiten
und der die Lebensgefahr begründenden Umstände" gar nicht bedarf, z. B.
bei Rettungstaten in größeren Gewässern, deren Tiefe, Strömungsverhältnisse
usw. der ermittelnden Behörde bekannt sind.
In vielen Fällen ist aber eine Stellungnahme der vernehmenden Behörde zu der
Frage der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen sehr zweckmäßig, da
gelegentlich Fälle vorkommen, die eine subjektive Ausschmückung des
Sachverhaltes erkennen lassen.
Nur eine kritische Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung kann eine
Entwertung der Rettungsmedaille verhindern. Nach § 2 des Gesetzes kommt die
Verleihung der Rettungsmedaille nur in Frage „an Personen, die unter besonders
schwierigen, mit eigener Lebensgefahr verbundenen Umständen Menschen aus
Lebensgefahr gerettet ... und dabei Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben".
Bei Rettungen vom Tode des Ertrinkens durch geübte Schwimmer kommt daher die
Verleihung der Rettungsmedaille nur dann in Betracht, wenn besonders schwierige
Umstände vorgelegen haben. Es ist infolgedessen nicht vertretbar, in jedem Fall
einer Lebensrettung gleich die Verleihung der Rettungsmedaille vorzuschlagen
und womöglich durch Mitteilung an den Retter/die Retterin unerfüllbare
Hoffnungen zu erwecken, die dann notwendigerweise in Enttäuschung umschlagen
müssen, wenn schließlich eine öffentliche Belobigung ausgesprochen wird.