Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 21.8.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1016.

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErL d. Innenministers v. 29. 4.1985 -I B 3/17 - 61.11 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErL d. Innenministers v. 29. 4.1985 -I B 3/17 - 61.11 ¹)

211. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MB1. NW. Nr. 50 einschl.)

29. 4. 85 (1)


Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen

RdErL d. Innenministers v. 29. 4.1985 -I B 3/17 - 61.11 ¹)

Auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GS. NW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) - SGV. NW. 113 - wird zur Durchführung des Gesetzes folgende Verwaltungsvorschrift erlassen.

l Die Vorschriften dieses Runderlasses gelten für ~ die Beflaggung der Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen.

1.1 Die regelmäßigen Beflaggungstage sind in § l der Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NW. S. 742), geändert durch Verordnung vom 7. März 1991 (GV. NW. S. 1B4), - SGV. NW. 113 -festgelegt.

1.2 Die weiteren Beflaggungsanlässe und -tage werden im Einzelfall von mir bestimmt und wie folgt bekänntgemacht:

1.21 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit eine landesweite Beflaggung in Betracht kommt und die Veröffentlichung rechtzeitig vor dem Ereignis möglich ist;

1.22 schriftlich (Fernschreiben oder Telefax) an die Regierungspräsidenten, die für die Weiterleitung der Beflaggungsanordnung nach eigenem Plan zu sorgen haben;

1.23 bei besonders dringenden oder unvorhersehbaren Anlässen fernschriftlich unmittelbar an alle Polizeibehörden (einschließlich der Regierungspräsidenten) und Polizeieinrichtungen; die Kreispolizeibehörden haben für die Unterrichtung der in ihrem Einzugsbereich in Betracht kommenden Behörden und Stellen (s. Nr. 1) nach eigenem Plan zu sorgen. Durch örtliche Absprache kann ein anderer Informationsweg vereinbart werden, wenn dadurch die umfassende Unterrichtung besser gewährleistet ist;

1.24 wenn die Beflaggung auf Düsseldorf beschränkt ist, durch schriftliche oder telefonische Unterrichtung nach besonderem Plan. Entsprechendes gilt, wenn in einzelnen bestimmten Orten zu flaggen ist.

2 Außer den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können auch die Dienststellen des Landes aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Wenn eine gleichmäßige Beflaggung angestrebt werden soll, ist mit den kommunalen Dienststellen sowie den örtlichen Dienststellen des Bundes sowie ggf. mit anderen Stellen Verbindung aufzunehmen. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten, daß die Beflaggung nicht als Parteinahme in innerpolitischen Fragen gedeutet werden kann.

3 Zu beflaggen sind die Gebäude der Behörden, Dienststellen und Einrichtungen. Außerdem können Straßen und .Plätze sowie zur öffentlichen Nutzung bestimmte Freiflächen und sonstige Einrichtungen beflaggt werden.

3.1 Zu flaggen ist an autrecht stehenden Flaggenmasten. Ist dies nicht möglich, sollen waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke am Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen gleich groß sein.

32 Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang. Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am nächsten Morgen wieder zu hissen. Bei besonderen Feierlichkeiten können die Flaggen auch nach Sonnenuntergang gesetzt bleiben.

4 Von den Landesbehörden sind die Bundesflagge und die Landesdienstflagge zu setzen, von den anderen Stellen des Landes die Bundesflagge und die Landesflagge. Sofern der Anlaß der Beflaggung es rechtfertigt, können außerdem andere Flaggen gesetzt werden.

4.1 Der Bundesflagge gebührt in der Regel die bevorzugte Stelle. Sie ist grundsätzlich rechts, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen, zu setzen, links anschließend die Landesdienstflagge oder Landesflagge und dann die übrigen Flaggen.

4.2 Am Europatag (5. Mai), am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament sowie bei Anlässen mit europäischem Bezug soll, soweit möglich, auch die Europaflagge gesetzt werden, und zwar an bevorzugter Stelle.

• 4.3 Werden aus besonderem Anlaß ausländische Flaggen gehißt, so werden diese von rechts nach links nach dem deutschen Alphabet, anschließend die Bundesflagge und die übrigen Flaggen gesetzt

• .

4.4 Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen auf halbmast gesetzt Ist dies nicht möglich, so sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.

5 Über die Beflaggung von Dienstgebäuden des Landes nach Nr. 2 entscheidet ~

5.1 bei einem Anlaß, der lediglich eine einzelne Dienststelle des Landes betrifft, der Leiter dieser Dienststelle;

5.2 bei einem Anlaß, der die Beflaggung sämtlicher Landesdienststellen am Ort geboten erscheinen läßt,

521 der Regierungspräsident mit Ausnahme des Regierungspräsidenten Düsseldorf, sowie der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit Ausnahme des Oberkreisdirektors in Detmold, für den Ort ihres Dienstsitzes;

522 in den übrigen Orten der jeweils höchste Landesbeamte oder Richter;

5.23 für die Stadt Düsseldorf, dem Sitz der Landesregierung, bleibt die Entscheidung mir vorbehalten.

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') MBl. NW. 1985 S. 704, geändert durch RdErl. v. 20. 5. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 782).