Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Errichtung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministers v. 23.7.1976 - II B 4 - 6.20.02 - 23/76
Errichtung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministers v. 23.7.1976 - II B 4 - 6.20.02 - 23/76
Errichtung der
Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Bek. d.
Innenministers v. 23.7.1976 -
II B 4 - 6.20.02 - 23/76
Als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 Landesorganisationsgesetz ist im Geschäftsbereich
des Innenministers durch die Verordnung über die Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung vom 19. Mai 1976 (GV. NW. S. 203/SGV. NW. 223) die Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen-Ückendorf,
Haidekamp 73, errichtet worden. Sie dient der Ausbildung der Beamten in
Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen
Verwaltung, in der Bergverwaltung, in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung,
in der Verwaltung für Agrarordnung, des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, des
gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und
des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Landesversicherungsanstalten.
Sie
führt die Bezeichnung: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen.
Die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen untersteht der
Dienstaufsicht des Innenministers. Die Fachaufsicht übt der Innenminister im
Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung aus.
Die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen führt das
Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung über die Führung des
Landeswappens vom16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140/SGV. NW. 113). Die Umschrift des kleinen
Landeswappen lautet:
Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen