Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Ausstattung von Dienstzimmern RdErl. d. Finanzministers v. 25. 5.1979 -ID 1-1710-5 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Ausstattung von Dienstzimmern RdErl. d. Finanzministers v. 25. 5.1979 -ID 1-1710-5 ¹)

25. 5. 79 (1)

239. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MB1. NW. Nr. 2 einschl.)

2002t

Anlafel Ankf» 2


Richtlinien für die Ausstattung von Dienstzimmern

RdErl. d. Finanzministers v. 25. 5.1979 -ID 1-1710-5 ¹)

1. Die nachstehenden Richtlinien sind von allen Dienststellen des Landes bei Erst-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen für die Ausstattung von Dienstzimmern anzuwenden.

2. Für die Ausstattung von Dienstzimmern mit den für eine normale Zimmerausstattung erforderlichen Ausstattungsgegenständen (s. Anlage l - Übersicht zur Ausstattung von Dienstzimmern) sind die in der Anlage 2

. aufgeführten Höchstsätze zugrunde zu legen. In diesen Höchstsätzen, die nicht überschritten werden dürfen, sind die für die Ausstattung eines Dienstzimmers in der Regel erforderlichen Einrichtungsgegenstände mit dem Netto-Kaufpreisen (einschließlich Rabatt, Mehrwertsteuer und Skonto) berücksichtigt Hinsichtlich der in der Anlage l nicht aufgeführten aufgabenspezifischen Ausstattungsgegenstände vergleiche Nr. 4.

3. Den Höchstsätzen liegen die bei einer Einzelbeschaffung der Einrichtungsgegenstände anfallenden Endkaufpreise zugrunde. Aus dem Wesen der Höchstsätze folgt aber, daß die Beträge nach Möglichkeit zu unterschreiten sind. Dies ist erfahrungsgemäß im Rahmen einer zentralen Beschaffung oder bei einem Bezug von Möbeln aus den Schreinereien der Justizvollzugsanstalten des Landes möglich. Auf die Einhaltung der mit RdErl. d. Justizministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 12.11. 1976 (SMB1. NW. 20021) aufgestellten Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen an Justizvollzugsanstalten .wird hingewiesen. Aus haushaltswirtschaftlicher Gesamtsicht ist davon auszugehen, daß Möbelbeschaffungen bei Justizvollzugsanstalten günstiger sind. Im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne der §§ 7 und 34 LHO werden die Dienststellen des Landes hiermit verpflichtet, mindestens 5 v. H. ihres Büromöbelbedarfs bei den Schreinereien der Justizvollzugsanstalten zu beziehen, soweit diese zur Lieferung in der Lage sind.

Für den Bereich der Justizverwaltung bestehende weitergehende Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.

4. In den Höchstsätzen, insbesondere für die Gruppen 7 und 8, nicht enthaltene aufgabenspezifische Ausstattungsgegenstände, wie Aktenregale, Registratur-, Ak-.ten-, Kartei-, Vordruck- und Zeichnungsschränke, Zeichen-, Arbeits- sowie Maschinentische, Fußstützen, Konzepthalter, DV-spezifisches Zubehör usw. können entsprechend der dientlichen Notwendigkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zusätzlich beschafft werden.

5. Eine Anpassung der in der Anlage 2 aufgeführten Höchstsätze an die jeweilige Preissituation auf dem Büromöbelmarkt erfolgt, soweit sich ein Erfordernis dafür ergibt Es ist unzulässig, bereits ausgestattete Dienstzimmer .aufgrund der Erhöhung der Höchstsätze

nunmehr mit qualitätsmäßig besseren oder preislich teueren Einrichtungsgegenständen zu versehen.

6. Die Höchstsätze dürfen nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn die gesamte Dienstzimmereinrichtung neu beschafft werden muß. Bei der Ausstattung von Dienstzimmern sind in erster Linie vorhandene Einrichtungsgegenstände, die noch brauchbar sind, zu verwenden. Werden hiernach nicht alle in der Anlage l genannten Einrichtungsgegenstände neu beschafft, oder sind entsprechende Einbaumöbel vorhanden oder vorgesehen, sind die Höchstsätze um die Kosten zu vermindern, die beim Kauf der entsprechenden Gegenstände entstanden wären. Hierbei sind für den Akten-, Bücher- und Garderobenschrank mindestens die in der Anlage 2 aufgeführten Beträge abzusetzen.

7. Die Ausstattung der Dienstzimmer soll einfach, gut und zweckmäßig sein. Jeder Aufwand, der über das dienstlich notwendige Maß hinausseht, ist zu vermeiden. Es sind nur Serienmöbel und keine Sonderanfertigungen, zu beschaffen. Die Einrichtungsgegenstände müssen den durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften, den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Die als Trägerplatten verwendeten Spanplatten dürfen den geltenden Formaldehyd-Emissionswert der Emissionsklasse l nicht überschreiten. Es ist darauf zu achten, daß die Möbelhersteller bzw. -lieferanten eine entsprechende Zusicherung abgeben.

8. Für die Dienstzimmer, der zu den Gruppen l bis 4 des Ausstattungsverzeichnisses gehörenden Verwaltungsangehörigen und Richter können zusätzlich Gardinen und Vorhänge beschafft werden. - .

Die Dienstzimmer der zu den übrigen Gruppen gehörenden Verwaltungsangehörigen und Richter können ausgestattet werden:

a) mit Sonnenschutzvorhängen oder mit Lamellenstores (sofern diese preisgünstiger sind), wenn das Sonnenlicht abgeschirmt werden muß und die grundsätzlich bauseits anzubringenden Sonnenschutzvorrichtungen fehlen,

b) mit Lamellenstores, sofern in diesen Räumen

- Bildschirmarbeitsplätze oder bildschirmunterstützte Arbeitsplätze eingerichtet sind und

- keine oder nur unzureichend regelbare Außenjalousien vorhanden sind. Unzureichend regelbar sind Außenjalousien dann, wenn die Blendwirkung des Außenlichtes nicht beseitigt werden kann oder die Jalousien in Räumen mit mehr als einem Bildschirm nicht für jedes Fenster oder jeden Arbeitsplatz einzeln regulierbar sind.

c) mit Gardinen oder mit Lamellenstores (sofern diese preisgünstiger sind), wenn die Dienstzimmer aus besonderen dienstlichen Gründen gegen Einsicht von außen geschützt werden müssen.

') MBl. NW. 1979 S. 1212, geändert durch RdErl. v. 1. 8.1979 (MB1. NW. 1979 S. 1665), 11.3.1981 (MB1. NW. 1981 S. 637), 14.12.1983 (MB1. NW. 1984 S. 24), 23.3.1990 (MB1. NW. 1990 S. 490), 12. 8. 1992 (MBl.'NW. 1992 S. 1292), 29. 9. 1997 (MBl. NW. 1997 S. 1194).


Anlagen: