Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Kranzspenden und Nachrufe für verstorbene Verwaltungsangehörige RdErl. d. Innenministers v. 12.5.1969 - II A l - 1.34.00 - 4099/69
Kranzspenden und Nachrufe für verstorbene Verwaltungsangehörige RdErl. d. Innenministers v. 12.5.1969 - II A l - 1.34.00 - 4099/69
Kranzspenden
und Nachrufe für verstorbene Verwaltungsangehörige
RdErl. d. Innenministers v. 12.5.1969
-
II A l - 1.34.00 - 4099/69
Beim Ableben von
Angehörigen und ehemaligen Angehörigen der Landesverwaltung ist nach folgenden
Richtlinien zu verfahren:
1.1
Kranzspenden aus öffentlichen Mitteln werden gewährt beim Tod von
1.11
Verwaltungsangehörigen,
1.12
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsdienst außerhalb
der Landesverwaltung nicht mehr hauptberuflich beschäftigt waren oder die wegen
Erreichens der Altersgrenze ausgeschieden sind, wenn ihrer letzten Dienststelle
der Todesfall rechtzeitig bekannt geworden ist.
1.2
Bei Kranzspenden sollen Schleifen in den Landesfarben mit dem Aufdruck der
Beschäftigungsdienststelle verwendet werden.
1.3
Die Kosten für Kranzspenden müssen sich unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse im engsten Rahmen halten. Sie dürfen für einen Kranz mit Schleife
einschließlich aller Nebenkosten bis zu 140 € betragen.
1.4
Anstelle einer Kranzspende kann der dafür aufzuwendende Betrag auf
ausdrücklichen Wunsch der oder des Verstorbenen oder ihrer oder seiner
Hinterbliebenen als Spende an eine Organisation verwendet werden, die
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders
förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Einkommensteuerrechts verfolgt.
2.1
Mit einem Nachruf wird einer oder eines jeden verstorbenen
Verwaltungsangehörigen gedacht. Das gleiche gilt für die in Nummer 1.12
bezeichneten Personen, wenn sie zuletzt als Leiterin oder Leiter einer
Dienststelle (Behörde, Einrichtung) oder einer Schule oder bei obersten
Landesbehörden als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter oder
Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre tätig waren.
2.2
Der Nachruf unterbleibt, wenn
a) es dem Wunsche der oder
des Verstorbenen oder ihrer oder seiner Hinterbliebenen entspricht,
b) seit dem Todestag längere Zeit vergangen ist,
c) die oder der Verstorbene eines Nachrufs
nicht würdig ist.
2.3
Den Nachruf erlässt die letzte Dienststelle in einer am Dienst- oder Wohnort
der oder des Verstorbenen verbreiteten Tageszeitung. Gehört die ausgewählte
Tageszeitung einem Anzeigenverbund an, kann der Nachruf auch in diesem Verbund
veröffentlicht werden. Im allgemeinen muss ein zweispaltiger Nachruf in Höhe
von 80 mm ausreichen. In mehreren Tageszeitungen darf der Nachruf nur
veröffentlicht werden
a) für ehemalige Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter und
Angehörige oberster Landesbehörden von einer Abteilungsleiterin oder einem
Abteilungsleiter an aufwärts, auch wenn sie im Ruhestand lebten (1.12) oder
b) wenn die besonderen Leistungen der oder des Verstorbenen ein Hervorheben in
der Öffentlichkeit rechtfertigen.
2.4
Zur Beteiligung der Personalräte an Nachrufen beim Ableben von
Verwaltungsangehörigen hat die Landesregierung in der 934. Kabinettsitzung am
25. 4. 1967 beschlossen:
„Nachrufe für verstorbene Verwaltungsangehörige können von der oder dem
Vorsitzenden des örtlichen Personalrats mitunterzeichnet werden. Die
Mitunterzeichnung ist bei der Veröffentlichung des Nachrufs in der Tagespresse
in angemessener Form zum Ausdruck zu bringen.“
3
Erfordert es das Interesse des Landes, einer Beisetzung einen besonders
würdigen Rahmen zu geben, so bedürfen Aufwendungen dafür der vorherigen
Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde.
4
Die Kosten sind aus dem Geschäftsbedürfnis-Fonds von der Dienststelle zu
bestreiten, bei der die oder der Verstorbene zuletzt beschäftigt war.
5.1
Verwaltungsangehörige i. S. dieser Regelung sind alle Beamtinnen und Beamten,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die bei einer
Dienststelle des Landes beschäftigt sind; hierzu gehören auch die Leiterinnen
und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen von Gemeinden und
Gemeindeverbänden, die gemäß § 22 Abs. l SchVerwG Bedienstete des Landes sind.
5.2
Die Regelung gilt entsprechend für Richterinnen und Richter des Landes.
Im Einvernehmen mit dem
Finanzminister.
MBl. NRW. 1969 S. 942, geändert durch RdErl. v. 16.2.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 434), 4.2.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 223), 23.4.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 830), 15.8.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 1288), 18.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 119), 8.10.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 474).