Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Repräsentation des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen RdErl. d. Landesregierung v. 27. 7. 1965 — Az. d. Innenministers I C 2/17 — ll.ll 2)

 

Historisch:

Repräsentation des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen RdErl. d. Landesregierung v. 27. 7. 1965 — Az. d. Innenministers I C 2/17 — ll.ll 2)

/ 27. 7. 65(1)

98. Ergänzung —SMB1. NW.— (Stand 15. 12. 1973 = MB1. NW. Nr. 119 einschl.)

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Repräsentation des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen

RdErl. d. Landesregierung v. 27. 7. 1965 — Az. d. Innenministers I C 2/17 — ll.ll 2)

Die Landesregierung hat im Interesse einer Beschränkung der Repräsentation auf das unbedingt notwendige Maß die nachstehenden Grundsätze über die Vertretung staatlidier Behörden bei Veranstaltungen beschlossen, die von allen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes zu beachten sind.

1. Bei Veranstaltungen von überragender allgemeinpolitischer, kultur- oder wirtschaftspolitischer Bedeutung im Landesmaßstab, die allein oder überwiegend repräsentativen Charakter tragen, wird die Landesregierung in der Regel allein durch den Ministerpräsidenten vertreten. Dieser kann einen Minister oder nach Fühlungnahme mit dem zuständigen Minister einen Staatssekretär mit s.cincr Vertretung beauftragen.

2. An sonstigen Veranstaltungen (insbesondere Fachveranstaltungen) im Landesmaßstab nehmen grundsätzlich allein die zuständigen Minister teil. Die Vertretung der Landesregierung obliegt einem der teilnehmenden Minister. Nimmt kein Minister teil, so kann der zuständige Minister die Vertretung der Landesregierung seinem ständigen Vertreter, einem Ministerialbeamten, dem zuständigen Regierungspräsidenten oder im Einzelfall dem Leiter der fächlich und örtlich zuständigen Landesoberbehörde oder Landesmittelbehörde übertragen.

3. Die Landesregierung bestimmt, auf welche Weise die Einhaltung der in den Nummern l und 2 niedergelegten Grundsätze gesichert wird.

Dem Regierungspräsidenten und den Leitern der fachlich zuständigen Landesoberbehörden oder Landes-mittelbehörden ist es überlassen, an Veranstaltungen der in Nummer l und 2 genannten Art neben den Vertretern der Landesregierung teilzunehmen, wenn der Tagungsort innerhalb ihres Bezirks liegt.

4. Bei Veranstaltungen, die von bezirklicher oder örtlicher Bedeutung sind, ist der Regierungspräsident Vertreter der Landesregierung, wenn kein Minister oder Staatssekretär anwesend ist oder der zuständige Minister im Einzelfall nicht den Leiter der fachlich zuständigen Landesoberbehörde oder Landesmittelbehörde mit der Vertretung betraut hat.

5. An Veranstaltungen nach den Nummern l, 2 und 4 dürfen neben dem Vertreter der Landesregierung Beamte und Angestellte des Landes nur teilnehmen, sofern ein dringendes dienstliches Bedürfnis hierfür besteht. Über die Teilnahme entscheidet für Beamte und Angestellte der obersten Landesbehörden und der diesen unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen des Landes der Minister oder sein ständiger Vertreter, im übrigen der Leiter der zuständigen. Landesoberbehörde

oder Landesmittelbehörde oder der Regierungspräsident oder sein Vertreter im Amt. Die Zustimmung ist auch in den Fällen einzuholen, in' denen die Genehmigung zu Dienstreisen, zur Teilnahme an Einweihungen, Dienstjubiläen, Vereinsfesten, Kongressen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen auf nach-geordnete Landesbehörden oder Einrichtungen des Landes übertragen worden ist.

6. Die Mitglieder der Landesregierung unterrichten den zuständigen Regierungspräsidenten nach Möglichkeit rechtzeitig, wenn sie an einer Veranstaltung nach Nummer l, 2 oder 4 in seinem Bezirk persönlich teilnehmen oder sich vertreten lassen werden.

7. Zu staatlichen Veranstaltungen sind aus dem Bereich der Landesverwaltung grundsätzlich nur die Behördenleiter einzuladen. Einladungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, sind an die zur repräsentativen Vertretung berufenen Personen zu richten.

8. Für die Organe der Rechtspflege gelten die Nummern l bis 7 sinngemäß.

9. Die Stiftung von Ehrenpreisen ist ausschließlich den obersten Landesbehörden vorbehalten.