Historische SMBl. NRW.
Historisch: Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik RdErl. d. Innenministeriums vom 26.7.2002 53. 33.506 (53.24.3.4) zugleich im Namen aller Landesministerien
Historisch:
Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik RdErl. d. Innenministeriums vom 26.7.2002 53. 33.506 (53.24.3.4) zugleich im Namen aller Landesministerien
Anwendung der Ergänzenden
Vertragsbedingungen –
Informationstechnik
RdErl. d. Innenministeriums vom 26.7.2002
53. 33.506 (53.24.3.4)
zugleich im Namen aller Landesministerien
1
Die Ergänzenden Vertragbedingungen
für:
- die
Überlassung von Standartsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ
A),
- den Kauf von
Hardware (EVB-IT Kauf),
- die
Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) und
- Instandhaltung
von Hardware (EVB-IT Instandhaltung)
sind in einer
Neufassung, die die Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts (SMG) vom 11.10.2001 (BGBl. Seite 3138) berücksichtigt, von der
gemeinsamen Arbeitsgruppe des Kooperationsausschusses Automatisierte
Datenverarbeitung Bund./.Länder./.Kommunaler Bereich (KoopA ADV) und der
Delegation der betreffenden Wirtschaftsverbände abgestimmt worden. Sie stellen
eine Ergänzung der in der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen
Bauleistungen – (VOL) enthaltenen allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der
Informationstechnik.
2
Für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware ist ein weiterer
SMG-konformer Vertragstyp hinzugekommen (EVB-IT Überlassung Typ B).
Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von
Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ B) sind anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen
periodische Vergütung zur befristeten Nutzung. Wie beim EVB-IT
Überlassungsvertrag Typ A findet der Vertragstyp B keine Anwendung, wenn
zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers wie etwa
Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware
an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden. Wird eine über die bloße
Lieferung der Standardsoftware hinausgehende werkvertragliche Leistung
erwartet, so ist bis zur Einführung des EVB-IT Systemvertrages weiterhin
BVB-Überlassung anzuwenden.
3
Alle hier genannten Vertragstypen einschließlich der Nutzerhinweise für die
Anwendung dieser Vertragstypen stehen im Internet in der jeweils aktuellen
Version unter www.kbst.bund.de zur
Verfügung. Auf einen Abdruck wird daher an dieser Stelle verzichtet.
4
Die Behörden und Einrichtungen des Landes NRW sind zur Anwendung der
novellierten EVB-IT und des neuen Vertragstyps EVB-IT Überlassung Typ B
verpflichtet.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
5
Meine Runderlasse vom 20.12.2000 – V B 4 – 33.506
- Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von
Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A)
- Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware
(EVB-IT Kauf)
- Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von
IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung)
- Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für Instandhaltung von Hardware
(EVB-IT Instandhaltung)
hebe ich hiermit auf.