Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Rahmenvereinbarung über Grundprinzipien der Verwaltungsreform RdErl. d. Innenministeriums v. 30.1.1998 V - Arbeitsgruppe Verwaltungsreform
Rahmenvereinbarung über Grundprinzipien der Verwaltungsreform RdErl. d. Innenministeriums v. 30.1.1998 V - Arbeitsgruppe Verwaltungsreform
Rahmenvereinbarung
über Grundprinzipien der Verwaltungsreform
RdErl. d.
Innenministeriums v. 30.1.1998
V - Arbeitsgruppe Verwaltungsreform
Die Landesregierung hat
am 27.11.1997 mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk
Nordrhein-Westfalen - (DGB), der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft -
Landesverband Nordrhein-Westfalen - (DAG) und dem Deutschen Beamtenbund -
Landesbund Nordrhein-Westfalen - (DBB) die nachfolgend abgedruckte
Rahmenvereinbarung über Grundprinzipien der Verwaltungsreform abgeschlossen.
Die Rahmenvereinbarung ist in zwei getrennten Ausfertigungen bei identischer
Textfassung mit DGB/DAG einerseits und dem DBB andererseits unterzeichnet
worden.
Die Rahmenvereinbarung
ist am 28.11.1997 in Kraft getreten; sie gilt für die unmittelbare
Landesverwaltung mit Ausnahme der Landtagsverwaltung und des
Landesrechnungshofs.
Wie in der Präambel zur
Rahmenvereinbarung zum Ausdruck kommt, ist es Ziel, die Leistungsfähigkeit der
öffentlichen Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu
erhöhen, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des Verwaltungshandelns ebenso wie
die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern sowie die Gestaltungs-
und Entscheidungsspielräume der Beschäftigten (im Rahmen dezentraler
Ressourcenverantwortung) zu stärken. Die Rahmenvereinbarung soll die von allen
Unterzeichnern als notwendig erkannte Strukturveränderung fördern.
Die Landesregierung ist
sich dessen bewusst, dass die Ziele der
Verwaltungsreform/Verwaltungsmodernisierung letztlich nur erreicht werden
können, wenn sie von allen Beteiligten mitgetragen und mitgestaltet werden. Die
Landesregierung appelliert daher an alle Beteiligten, bei der praktischen
Umsetzung der
Rahmenvereinbarung in
den Dienststellen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
Im Einvernehmen mit dem
Ministerpräsidenten und allen Ministerien.
Rahmenvereinbarung
über Grundprinzipien der Verwaltungsreform
I.
Präambel
Der ökonomische,
ökologische, technologische und soziale Wandel erfordert eine
sozialverpflichtete, an aktuellen Problemen und zukünftigen Aufgaben
orientierte, ausreichend finanzierte und wirksam organisierte Landesverwaltung.
Das Land wird seine
Verantwortung bei der Bewältigung der strukturellen Veränderungen in der
Verwaltung wahrnehmen und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
gewährleisten.
Ziel ist es, die
Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger
zu erhalten und zu erhöhen, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des
Verwaltungshandelns ebenso wie die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu
verbessern sowie die Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume der Beschäftigten
(im Rahmen dezentraler Ressourcenverantwortung) zu stärken.
Ganzheitliche,
abwechslungsreiche und qualifizierte Tätigkeiten, die die Kommunikation
zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Beschäftigten zugunsten qualifizierter
Information, Beratung und Betreuung verbessern, dienen sowohl der
Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung als auch der
Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten. Selbstverständlich ist dabei die
sozialverträgliche Gestaltung des dafür erforderlichen Technikeinsatzes.
Diese Ziele werden
zwischen allen Beteiligten zum Schutz der berechtigten Interessen der
Beschäftigten des Landes und zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger
einvernehmlich umgesetzt.
Für die
Verwaltungsreform gibt es verschiedene Gründe: So werden die Anforderungen
unserer hochdifferenzierten und weitgehend technisierten Gesellschaft an
staatliches Handeln nicht abnehmen, sondern eher noch wachsen. Vor allem
Bildung und Gesundheit, Wirtschaft und Verkehr, Umweltschutz und öffentliche
Sicherheit sind ohne eine zuverlässig funktionierende und leistungsfähige
staatliche Verwaltung nicht zu gewährleisten. Dabei muß sich auch die
Verwaltung in immer kürzeren Zeiträumen auf veränderte wirtschaftliche,
gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen einstellen, die vor
nationalen Grenzen längst nicht mehr halt machen.
Zu den neuen Aufgaben
kommen veränderte Ansprüche der Bürgerinnen und Bürger an Staat und Verwaltung.
Der Wunsch nach mehr Partizipation und größerer Transparenz des
Verwaltungsvollzugs ist im demokratischen Rechtsstaat an die Stelle der
unkritischen Entgegennahme administrativer Entscheidungen getreten.
Die von der Verwaltung
erbrachten Leistungen hängen im wesentlichen von der Qualifizierung und vom
Engagement ihrer Beschäftigten ab. Sie sind die mit Abstand wichtigste
Ressource jeder Verwaltung, und sie haben im Laufe der Zeit ein anderes
Selbstverständnis entwickelt, das nicht zuletzt dem partnerschaftlichen
Zusammenwirken mit den Adressaten behördlicher Entscheidungen - zu denen sie
schließlich auch selbst gehören - größere Bedeutung beimisst. Dementsprechend
müssen die Vorschläge und Interessen der Beschäftigten bei der
Verwaltungsreform berücksichtigt werden, die ohne das Engagement der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gelingen kann.
Angesichts der Lage der
öffentlichen Haushalte kann auf neue Aufgaben nicht mehr, wie häufig in der
Vergangenheit, mit neuen Behörden, mehr Personal und noch dichteren Regelwerken
reagiert werden. Um die Steuerungs- und Handlungsfähigkeit des Landes im
Interesse seiner Bürgerinnen und Bürger zu sichern, ist deshalb eine
qualitative Erneuerung der nordrhein-westfälischen Verwaltung unumgänglich.
Die Unterzeichner
wollen mit dieser Rahmenvereinbarung die von ihnen als notwendig erkannte
Strukturveränderung fördern. Ihre gemeinsamen Auffassungen über die Ziele der
Verwaltungsreform und die zu ihrer Erreichung anzuwendenden Instrumente, über
die Beteiligung der Beschäftigten sowie über die Sozialverträglichkeit der
Erneuerung unterstreichen das beiderseitige Interesse an einer erfolgreichen
Reform mit positiven Auswirkungen auf das Land, seine Bürgerinnen und Bürger
und die in der Landesverwaltung Beschäftigten. Die insoweit erforderlichen Maßnahmen
können nur mit der Unterstützung der Beschäftigten in einem mehrjährigen
Erneuerungsprozess getroffen und umgesetzt werden.
II.
Ziele und Instrumente der Verwaltungsreform
Bei den nachfolgend
benannten wesentlichen Zielen und Instrumenten der Verwaltungsreform besteht
zwischen den Unterzeichnern Einvernehmen, dass manche Instrumente mehreren
Zielen dienen und bei isolierter Betrachtung auch selbst als Teil- oder
Unterziele der Verwaltungsreform definiert werden können.
1.
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Steigerung des
Kostenbewusstseins
vor allem durch Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung,
Globalisierung von Haushaltsansätzen und Einführung einer Kosten- und
Leistungsrechnung in geeigneten Verwaltungsbereichen, aber auch durch
Umwandlung von Dienststellen in Landesbetriebe nach § 26 LHO.
2.
Verbesserung der Wirksamkeit (Effektivität) staatlichen Handelns durch
- umfassende Aufgabenkritik,
- möglichst dezentrale Aufgabenwahrnehmung,
- Führen über Zielvereinbarungen mit gleichzeitigem Aufbau eines
Verwaltungscontrollings.
3.
Stärkung der Selbstinnovationskraft der Landesverwaltung (lernende
Organisation) im Hinblick auf sich wandelnde Rahmenbedingungen, Aufgaben und
Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger durch
- regelmäßige kritische Hinterfragung des Aufgabenbereichs und der
Ablauforganisation,
- vermehrten Einsatz von Qualitätszirkeln,
- Auswertung von Leistungsvergleichen zwischen gleichartigen
Organisationseinheiten,
- Befähigung zur Selbstqualifikation.
4.
Stärkung der Bürger- bzw. Kundenorientierung durch
- Transparenz über die Aufgabenwahrnehmung gegenüber den Bürgerinnen und
Bürgern,
- systematische Erfassung und Auswertung von Beschwerden und Anregungen,
Erhebung der Kundenzufriedenheit,
- Kommunikationsschulungen für die Beschäftigten und Verwendung einer allgemein
verständlichen Verwaltungssprache.
5.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch
- erweiterte Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume der Beschäftigten und die
Verlagerung von Entscheidungskompetenzen von oben nach unten, durch Erhöhung
der Eigenverantwortlichkeiten und gleichzeitigen Hierarchieabbau,
- kooperativen Führungsstil,
- benutzerfreundliche Technikunterstützung,
- Schaffung ganzheitlicher, abwechslungsreicher und qualifizierter Tätigkeiten,
- verstärkte Einführung von Projekt- und Teamarbeit.
6.
Personalentwicklung gemäß den definierten Zielen des Reformprozesses durch
- zielgerichtete Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten,
- Neu- und Weiterentwicklung von Personalentwicklungskonzepten, um die
beruflichen Perspektiven für die Beschäftigten deutlich zu machen,
- Zielvereinbarungen, kontinuierliche Mitarbeitergespräche,
transparente Leistungsbewertungen.
III.
Beteiligung der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind
die wichtigste Ressource der staatlichen Verwaltung und daher zentraler Faktor
im Reformprozess. In ihrer Kreativität liegt ein entscheidendes Potential, das
es in größtmöglichem Umfang zu nutzen gilt. Die beschriebenen Reformziele
können nur erreicht werden, wenn die Veränderungen im Aufgabenbestand, in der
Arbeitsweise und in der Organisation von den Beschäftigten durch eine partizipativ
angelegte Organisationsentwicklung maßgeblich beeinflussbar sind und dadurch
von ihnen mitentwickelt werden.
Dienststellen und Beschäftigte
erkennen sich im Rahmen dieser Beteiligung, bei der die Beschäftigten ihre
fachlichen Kompetenzen und Ideen einbringen können, als Kooperationspartner an.
Männer und Frauen sind im Beteiligungsverfahren gleichberechtigt und beteiligen
sich gleichermaßen. Beschäftigtenbeteiligung ist bei allen Maßnahmen der
Dienststellen, die im Rahmen eines konkreten Reformvorhabens erfolgen,
verbindlich, wenn sie die Arbeitsplätze der dort Beschäftigten betreffen.
Ein offener
Entwicklungs- und Veränderungsprozess mit qualifizierter Einbeziehung der
Beschäftigten ist die Grundlage für eine erfolgreiche Reform der
Landesverwaltung in Nordrhein-Westfalen.
Deshalb sind
Reformmaßnahmen unter Mitwirkung der betroffenen Beschäftigten und der
zuständigen Personalvertretungen zu konzipieren und durchzuführen, um eine
möglichst weitgehende Konsensbildung zu erreichen und Motivation für die
Umsetzung notwendiger Maßnahmen zu wecken. Grundsätzlich sollen dabei
Beschäftigte unterschiedlicher Ebenen und Tätigkeiten berücksichtigt, die
Qualifikation für die Mitgestaltung durch Information, Schulung oder
Fortbildung gewährleistet sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten
Beschäftigten gegenüber den für die Reform Verantwortlichen festgelegt werden.
Darüber hinaus sind weiterführende Phantasie und Kritik auch außerhalb des
Dienstwegs erwünscht, z.B. im Behördlichen Vorschlagswesen.
Für die bereits in der
vorletzten Legislaturperiode begonnene grundlegende Erneuerung der
nordrhein-westfälischen Landesverwaltung bedeutet dies konkret:
1.
Je zwei von ÖTV und DAG)1) benannte
Vertreter/innen werden regelmäßig mit dem Vorstand der "Steuerungsgruppe
der Landesregierung zur Verwaltungsreform" über grundsätzliche Fragen der
Verwaltungsmodernisierung und konkrete Umsetzungsmaßnahmen beraten. Die
Ergebnisse fließen in die Beratungen der Steuerungsgruppe ein.
Zu den Aufgaben gehören
auch die frühzeitige Information über beabsichtigte Privatisierungen von
Verwaltungen oder Verwaltungsteilen und die Beratung der Auswirkungen auf die
Beschäftigten.
2.
Gleichstellungsbeauftragte sowie von ÖTV/DAG)2) benannte
Personalratsmitglieder sind bei der "Steuerungsgruppe der Landesregierung
zur Verwaltungsreform" auf der Ebene der Beauftragten der Staatssekretäre
vertreten.
3.
Bei Organisationsgutachten wird die zuständige Personalvertretung bei der
Erstellung der Leistungsbeschreibung beteiligt. Erfolgt die Erstellung einer
Leistungsbeschreibung unter Beteiligung einer Stelle, der kein Personalrat zu-
geordnet ist, ist der nach dem LPVG zuständige Personalrat zu beteiligen, der
bei der für die Erklärung des Einverständnisses zur Untersuchung zuständigen
Dienststelle gebildet ist.
4.
Während der Organisationsuntersuchungen wirken Mitglieder von Personal- und
Schwerbehindertenvertretungen sowie Gleichstellungsbeauftragte aktiv in den
Projektbegleitenden Arbeitsgruppen in den verschiedenen Verwaltungsbereichen
mit. Ihre Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess bei den
Projektarbeitsgruppen einzubeziehen.
5.
Darüber hinaus werden bei aktuellen und künftigen Organisationsuntersuchungen
verstärkt Elemente der Organisationsentwicklung berücksichtigt. Die Beteiligung
der Beschäftigten wird - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
jeweiligen Einzelfalles - z.B. durch Qualitätszirkel zu Aufgabenkritik,
Optimierungsansätzen oder Rationalisierungspotentialen sowie durch
Arbeitsgruppen zu Leitbildern und Zielen, Personalmanagement und
-entwicklung, Finanzmanagement, Berichtswesen etc. gewährleistet.
6.
Wenn von den Dienststellenleitungen Arbeits- oder Projektgruppen
zur Verwaltungsreform eingerichtet werden, die sich mit
dienststellenbezogenen Reformmaßnahmen, der Erfassung der erforderlichen
Grunddaten, der Erarbeitung von Handlungsalternativen oder der Umsetzung von
beschlossenen Reformschritten befassen, soll dies unter repräsentativer
Beteiligung der Beschäftigten in den betroffenen Dienst- stellen aller
Verwaltungsstufen geschehen. Die Personalvertretungen,
Schwerbehindertenvertretungen und Gleichstellungsbeauftragten sind hieran
ebenfalls zu beteiligen.
7.
Zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern dieser Beteiligungsform und den
jeweils zuständigen Führungskräften wird eine enge Kommunikation angestrebt.
Die verantwortlichen Führungskräfte stellen einen regelmäßigen und aktuellen
Informationsaustausch im Rahmen der Themenstellung der Beteiligungsform sicher.
8.
In den Arbeits- und Projektgruppen sollen die zuständigen Führungskräfte mit
den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglichst gemeinsame Empfehlungen
zur Umsetzung beschlossener Reformschritte erarbeiten. Die Arbeits- und
Projektgruppen erhalten darüber hinaus die Möglichkeit, ihre Arbeitsergebnisse
unmittelbar der Projektleitung vorzutragen, sofern vorgeschaltete
Hierarchieebenen (z.B. Abteilungs- oder Dienststellenleitungen) die von ihnen
unterbreiteten Vorschläge nicht um- setzen wollen. In diesen Fällen hat die
Projektleitung die Arbeits- oder Projektgruppe über die Berücksichtigung ihrer
Vorschläge zu unterrichten.
9.
Die Ressorts berücksichtigen einen besonderen Qualifizierungsbedarf der in
Beteiligungsgremien vertretenen Beschäftigten z.B. bezüglich neuer
Steuerungsinstrumente im Rahmen des Fortbildungsangebots des Landes.
Dazu sollten die örtlichen
Behörden im Rahmen der Haushaltsansätze Mittel zur Verfügung stellen.
10.
Die von Reformmaßnahmen ggf. betroffenen Beschäftigten werden - soweit sie
nicht schon über die vorstehend genannten Möglichkeiten an der
Organisationsentwicklung beteiligt sind - regelmäßig in geeigneter Form (z.B.
Personalversammlung, regelmäßige Informationsveranstaltungen, Arbeitsgruppen-
und Arbeitsplatzgespräche, Mitarbeiter-/Mitarbeiterinnengespräche) über Ziele,
Planungsschritte und deren Realisierung sowie die abschätzbaren Folgen auch für
ihren unmittelbaren Arbeitsbereich (weitere Verwendungsmöglichkeiten,
Notwendigkeit einer Umsetzung oder Versetzung) informiert.
11.
Die Mitwirkung der Beschäftigten in allen Beteiligungsgremien im Rahmen
von Organisationsentwicklungsprozessen erfolgt nach dem Prinzip der
Freiwilligkeit und findet während der Arbeitszeit statt.
Die Rechte der
Personalvertretungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben
unberührt; das gilt auch für § 70 Landespersonalvertretungsgesetz (Abschluss
von Dienstvereinbarungen).
------------
1)in
DBB-Ausfertigung :"Zwei vom DBB..."
2)in DBB-Ausfertigung :
"... sowie vom DBB..."
------------
IV.
Beachtung des Grundsatzes der Sozialverträglichkeit bei der Verwaltungsreform
1.
Die Landesregierung bekennt sich auch weiterhin zur Beachtung des Grundsatzes
der Sozialverträglichkeit bei der Durchführung von Reformmaßnahmen.
2.
Wie in der Präambel beschrieben, erfordert der ökonomische, ökologische,
technologische und soziale Wandel eine sozial- verpflichtete, an aktuellen
Problemen und zukünftigen Auf- gaben orientierte, ausreichend finanzierte und
wirksam organisierte Landesverwaltung. Gleichwohl können insbesondere
Aufgabenkritik, daran anknüpfende Veränderungen der Verwaltungsorganisation und
finanzpolitische Vorgaben zu Personaleinsparungen führen.
3.
Soweit ein Stellenabbau (Planstellen und Stellen) stattfindet, wird
dieser grundsätzlich im Wege der normalen Fluktuation und sozialverträglich
durchgeführt: Die dienstlichen Erfordernisse sind mit den privaten
Schutzbedürfnissen sorgfältig abzuwägen. Insbesondere darf eine Kündigung mit
dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht darauf gestützt werden,
dass der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Maßnahmen der
Verwaltungsreform kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann. Dies gilt
nicht, wenn ein im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbarer
Ersatzarbeitsplatz nicht angenommen und damit die gebotene Chance, eine
Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten, ausgeschlagen wird.
4.
Insbesondere bei Aufgabenwegfall, -verlagerung bzw. -umschichtung werden den
davon betroffenen Beschäftigten - soweit irgend möglich - gleichwertige andere
Tätigkeiten und die ggf. dafür erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen an-
geboten. Erfolgt eine Verlagerung von Aufgaben bzw. Zuständigkeiten aus dem Landesdienst
heraus mit der Verlagerung von Personal (ohne Kündigung), wird dieser Prozess
mit den Personalräten und Gewerkschaften gestaltet werden.
5.
Die Sicherstellung einer gleichwertigen zumutbaren Weiterbeschäftigung ist
vorrangig, so dass aus anderen Gründen beabsichtigte personelle Veränderungen
ggf. zurückstehen müssen. Die Pflicht, eine entsprechende Weiterbeschäftigung
zu gewährleisten, obliegt den betroffenen Dienststellen oder Ressorts,
erforderlichenfalls aber auch der gesamten Landesverwaltung.
6.
Kann den von einer Reformmaßnahme betroffenen Beschäftigten zum Zeitpunkt des
Arbeitsplatzwechsels kein gleichwertiger Arbeitsplatz gesichert werden, ist er
ihnen bei nächster Gelegenheit anzubieten. Dementsprechend sollen freiwerdende
Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung bei entsprechender Eignung
zunächst den von Aufgabenwegfall bzw. -verlagerung betroffenen Beschäftigten
angeboten werden.
7.
Soweit Maßnahmen der Verwaltungsreform die Arbeitsbedingungen
beeinflussen, soll auch über die verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten für
die Beschäftigten eine sozialverträgliche Ausgestaltung dieser Veränderungen
unterstützt werden.
8.
Im übrigen sieht sich die Landesregierung den Arbeitsplatzsicherungspflichten
im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge besonders verpflichtet.
9.
Zur Anpassung an sich verändernde Strukturen ist die Fort- und Weiterbildung zu
fördern. Hierfür sind zusätzliche Mittel im Rahmen der
Haushaltsansätze bereitzustellen.
10.
Neue Arbeitszeitformen wie z.B. Sabbatjahr und Beurlaubungen werden gefördert.
11
Im Rahmen haushaltspolitischer Möglichkeiten wird
11.1
allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Antrag die Reduzierung der
Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit angeboten, soweit
dringende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Diesen Beschäftigten
wird eine Rückkehrmöglichkeit in ein Vollzeitarbeitsverhältnis garantiert. Dazu
wird die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen Mindestzeitraum
vereinbart. Nach Ablauf des Mindestzeitraums hat die/der Beschäftigte einen
Anspruch auf Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Das Land verpflichtet
sich, diesem Personenkreis freiwerdende Vollzeitarbeitsverhältnisse vorrangig
anzubieten, soweit die/der Beschäftigte die hierfür erforderlichen Kenntnisse
besitzt. Ggf. werden die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen angeboten.
11.2
allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, bis zur Dauer
von 5 Jahren auf eigenen Wunsch ohne Bezahlung beurlaubt zu werden, soweit
dringende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Sie genießen in dieser
Zeit den ihnen nach den einschlägigen Regelungen und dieser Vereinbarung
zustehenden Kündigungsschutz und kehren nach Beendigung des Urlaubs auf einen
gleichwertigen Arbeitsplatz zurück.
12.
Den von Maßnahmen der Verwaltungsreform betroffenen Beschäftigten wird
Fahrtkostenerstattung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung nach den jeweils
geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
V.
Schlussbestimmungen
1.
Die Rahmenvereinbarung gilt für die unmittelbare Landesverwaltung mit Ausnahme
der Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofs.
2.
Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie tritt am Tag
nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
3.
Über grundlegende Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung dieser
Vereinbarung beraten ggf. der Vorstand der "Steuerungsgruppe der
Landesregierung zur Verwaltungsreform" und je zwei von ÖTV und DAG)1)
benannte Vertreter/innen.
Nach Ablauf
von 4 Monaten seit Äußerung der Bitte durch einen der Unterzeichner, formal
dieses Gremium einzuberufen, sind die Unterzeichner in ihrer Entscheidung zur
Kündigung frei.
------------
1) in DBB Ausfertigung "....und zwei vom Deutschen
Beamtenbund.."
------------
Die in Teil II
veröffentlichten Hinweise sind ausschließlich im Druckexemplar des MBl. Nr.
13/98 einsehbar.
MBl. NRW.1998 S. 168