Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 31. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1287).

 


Historisch: Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) RdErl. d. Innenministeriums vom 22.04.2002 - 12 – 4.0.3

 

Historisch:

Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) RdErl. d. Innenministeriums vom 22.04.2002 - 12 – 4.0.3

Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
für das Land Nordrhein-Westfalen
(IFG NRW)
RdErl. d. Innenministeriums vom 22.04.2002
- 12 – 4.0.3

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 15. November 2001 das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) beschlossen. Das Gesetz ist am 27. November 2001 ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7. Dezember 2001, Nummer 40, Seite 806, verkündet worden. Es ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

In § 14 IFG NRW ist geregelt, dass die Auswirkungen dieses Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz überprüft werden.

Zu diesem Zweck sind die öffentlichen Stellen, bei denen Anträge auf Zugang zu Informationen gestellt werden, verpflichtet, eine Statistik zu führen. Die Statistik umfasst den Gegenstand des Antrags, die Dauer der Bearbeitung, die Entscheidung über den Antrag sowie die Anzahl der Widersprüche und Klagen. Sie weist außerdem aus, in wie vielen Fällen mit welchem Gegenstand betroffene Personen eine Einwilligung in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben und in wie vielen und welchen Fällen eine Einwilligung ausdrücklich nicht erteilt oder die Verweigerung der Einwilligung durch Nichtäußerung der betroffenen Person fingiert wurde. Gleiches gilt für die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 9 Abs. 2 (§ 14 Abs. 2 IFG NRW).

Die Überprüfung der Auswirkungen gilt gemäß Begründung auch für die Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW, GV. NRW. 2002 S. 88).

Um eine einheitliche Auswertung zu gewährleisten, wird zur Führung der Statistik die beigefügte Aufstellung als Muster empfohlen. Die Differenzierung der nach dem IFG NRW gestellten Anträge auf Zugang zu Informationen ggf. auch nach bereichsspezifischen Zugangsrechten (§ 4 Abs. 2 IFG NRW) ergibt sich nicht unmittelbar aus § 14 Abs. 2 IFG NRW, ist aber für die vorgeschriebene Evaluierung erforderlich.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei der Ausführung des Gesetzes in eigener Verantwortung zu verfahren. Es wird anheim gestellt, die Aufstellung zu übernehmen.

MBl. NRW. 2002 S. 547.


Anlagen: