Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Allgemeine Verwaltungsvorsdiriften — A W — zum Landeszustellungsgesetz (LZG) RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 — I C 2/17 — 21.125 ¹)

 

Historisch:

Allgemeine Verwaltungsvorsdiriften — A W — zum Landeszustellungsgesetz (LZG) RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 — I C 2/17 — 21.125 ¹)

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231. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

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Allgemeine Verwaltungsvorsdiriften — A W — zum Landeszustellungsgesetz (LZG)

RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 — I C 2/17 — 21.125 ¹)

Auf Grund des § 5 des Landeszustellungsgesetzes (LZG) vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446) - SGV. NW. 2010 - werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

.1. Allgemeines 1. Geltungsbereich des Gesetzes (§ l Abs. l und § 4 LZG)

(1) Das Landeszustellungsgesetz (LZG) und die durch § l Abs. l für anwendbar erklärten Vorschriften des

Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGB1. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGB1.1 S. 2002) - VwZG - gelten für den Gesamtbereich der Landesverwaltuhg mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, für die Kommunalverwaltung und die der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Sie gelten daher, vorbehaltlich der in Abs. 3 behandelten Ausnahmen, nicht für Zustellungen in gerichtlichen Verfahren. Sie gelten aber für Zustellungen in allen Verwaltungsangelegenheiten, auch der Justizverwaltung und der Verwaltungen der Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen und der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die nicht ausdrücklich, wie z. B. in § 3 der Justizbeitreibungsordnung und in § 16 der Hinterlegungsordnung, die Anwendung anderer Zustellungsvorschriften vorgeschrieben ist Insbesondere in beamtenrechtlichen und Disziplinarangelegenheiten sind Zustellungen-von allen Behörden - auch von den Justizbehörden -, die das Landesbeamtengesetz und die Disziplinarordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anzuwenden haben, ausnahmslos nach den Vorschriften des LZG und des VwZG zu bewirken.

(3) Im gerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungszu-stellungsgesetz anzuwenden von

a) den Verwaltungsgerichten (§ 56 Abs. 2 VwGO),

b) den Finanzgerichten (§ l Abs. l VwZG),

c) den Sozialgerichten (§ 63 Abs. 2 SGG),

d) den Disziplinargerichten (§ l Abs. l LZG).

(4) Das LZG gilt auch bei Zustellungen im Ausland (§ 14 VwZG Nr. 18 AW).

(5) Das LZG ist auf die Zustellung von Widerspruchsbescheiden nach § 73 Abs. 3 VwGO und § 85 Abs. 3 Satz l SGG nicht anzuwenden. Bescheide über Kommunalabgaben sind nach § 122 AO 1977 in Verb. m. § 12 Abs. l Nr. 3b und § l Abs. 3 KAG lediglich bekanntzugeben, es sei denn, die Zustellung ist durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben oder behördlich angeordnet (§ 122 Abs. 5 AO 1977). In diesen Fällen gilt das VwZG.

Bei Zustellungen im Bußgeldverfahren nach § 51 OWiG sind die abweichenden Regelungen des § 51 Abs. 2 bis 5 OWiG zu beachten.

2. Begriff und Notwendigkeit der Zustellung:

Zustellung bei Heranziehung zu öffentlichen Abgaben (§ l Abs. 2 und § 3 LZG, § 2 VwZG)

(1) Die Zustellung ist die-in gesetzlicher Form autgeführte und beurkunderte Übergabe eines Schriftstückes oder Vorlage seiner Urschrift. Sie ist eine besondere Form der Bekanntgabe und hat den Zweck, bei bedeutungsvolleren Vorgängen den Nachweis von* Zeit und Art der Übergabe zu sichern. Zu diesem Zweck müssen bei der. Übergabe des Schriftstückes bestimmte Formvorschriften beachtet werden.

(2) Durch das LZG wird nicht bestimmt, in welchen Fällen ein Schriftstück zuzustellen ist. Die Anwendung des Gesetzes hat vielmehr zur Voraussetzung, daß in einem anderen Gesetz die Zustellung angeordnet ist (z. B. für Widerspruchsbescheide in 5 73 Abs. 3. VwGO, für beamtenrechtliche Verfügungen und Entscheidungen in 5 181 LBG).

(3) Außerdem findet das LZG Anwendung, wenn die Behörde, ohne daß eine Zustellung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, von sich aus anordnet, daß

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164.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1984 = MBl. NW.Nr.71einschl.)

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ein Schriftstück zuzustellen ist. Eine solche behördliche Anordnung kannrvor allem in Frage kommen

a) bei Verwaltungsakten, mit denen ein Handeln, Dulden oder Unterlassen oder eine Geldleistung auferlegt wird,

b) bei Ladungen, Frist- und Terminbestimmungen, soweit nicht schon gesetzlich vorgeschrieben (z.B. § 56 Abs. l VwGO, § 63 Abs. l SGG, § 53 Abs. l FGO),

c) bei der Übersendung wichtiger Urkunden.

§ 3 LZG gilt nur für öffentliche Abgaben, auf die nicht § 122 AO 1977 anzuwenden ist (vgl. Nr.-1 Abs. 5).

(4) Nach § 2 Abs. l Säte l VwZG besteht die Zustellung nur „in der Übergabe eines 'Schriftstückes in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift". Nach § l Abs. 3 LZG kann Gegenstand der formellen Zustellung durch eine Behörde im Sinne des § l auch die in der Praxis für alle wichtigen Mitteilungen durchweg übliche, handschriftlich unterzeichnete oder mit Beglaubigungsvermerk abgezeichnete „Reinschrift" sein. Es genügt also für den Bereich der Landesverwaltung, wenn das zuzustellende Schriftstück inhaltlich durch die zugrunde liegende Verfügung gedeckt ist, auch wenn es nicht wörtlich mit ihr übereinstimmt, sofern es nur den Namen desjenigen, der die Verfügung in den Akten unterzeichnet hat, in eigenhändiger Unterschrift, in Faksimile oder mit Beglaubigungsvermerk wiedergibt.

3. Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsberechtigte (§ 2 LZG)

Auch bei der Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige- Versorgungsberechtigte sollen grundsätzlich die im VwZG vorgesehenen Zustellungsarten angewendet werden. Die Zustellung in der Form des § 2 Abs. 2 LZG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen von vornherein eine schriftliche Mitteilung entbehrlich erscheint. Voraussetzung für die Anwendung der Zustellungsvorschrift des § 2 Abs. 3 LZG ist, daß ein Zeitverlust nicht in Kauf genommen werden kann.

4. Ausführung der Zustellung (§ 2 VwZG)

(1) Das LZG stellt mit der Verweisung auf das VwZG mehrere Zustellungsarten zur Auswahl. Es liegt im Ermessen der Behörde, welcher Art sie sich bedienen will. Dabei ist grundsätzlich diejenige zu wählen, die die geringsten Postgebühren verursacht (Nr. 6 Abs. 2 ist jedoch zu beachten.)

(2) Die Behörde hat die Zustellung so vorzubereiten, daß sich bei der Ausführung keine Verzögerungen ergeben und die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere hat sie zu prüfen, ob

a) die Schriftstücke unterschrieben sind; bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen (§ 37 Abs. 4 Satz, l VwVfG. NW.),

b) die Ausfertigungen oder Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden sind; bei Zustellung an mehrere Personen (Ehegatten, Wohnungseigentümer usw.) ist für jede Person eine Ausfertigung oder Abschrift erforderlich,

c) die Abschriften beglaubigt sind (§§ 33, 34 VwVfG. NW.),

d) bei Ladungen die Zeit und der Ort des Termins angegeben sind,

e) die Person, an die zuzustellen ist nach Name, Beruf, Wohnung oder Geschäftsraum und Wohnort (mit Postleitzahl) bezeichnet ist,

f) Anlaß besteht die etwaige Ersatzzustellung an bestimmte Personen auszuschließen (Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 15 Buchstabe e).

II. Die Zustellungsarten

5. Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§3 VwZG)

(1) . .

a) Der Auftrag zur Zustellung ist der Post als gewöhnlicher Brief in einem (äußeren) Umschlag nach Muster Anlage l zu übergeben. Der Brief hat die Anschrift Anlage i des Zustellpostamtes zu tragen. Er muß das in einem besonderen (inneren) Umschlag nach Muster Anlage la verschlossene Schriftstück mit der Anschrift Anlage la des Empfängers und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle mit Geschäftsnummer sowie ein 'vorbereitetes (ausgefüllter Kopf und Postanschrift der Behörde für die Rücksendung) Formblatt zur Zustellungsurkunde nach Muster Anlage 2 enthalten. Anlage z Für mehrere Aufträge zur förmlichen Zustellung an verschiedene Empfänger im Bereich eines Zustellpostamtes braucht nur ein (äußerer) Umschlag verwendet zu werden. Dabei sind die Zustellungsurkunden so an den zugehörigen (inneren) Umschlägen zu befestigen; daß sie beim öffnen des Briefes durch das Zustellpostamt nicht abfallen können. Die Verwendung von Umschlägen und Formblättern zur Postzustellungsurkunde, die ohne Änderung des Textes von der Gestaltung der Muster der Anlagen l, la und 2 .abweichen, ist zulässig, soweit sie vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zugelassen

. sind. -/

b) Im Kopf des Formblattes zur Postzustellungsurkunde ist im entsprechenden Ankreuzfelderblock zu vermerken:

1.8 „Ersatzzustellung ausgeschlossen" bzw.

1.9 „Keine Ersatzzustellung an:",

wenn die Ersatzzustellung nach § 185 ZPO unterbiet-bensoll;

1.10 „Nicht durch Niederlegung zustellen",

wenn die Niederlegung des Schriftstücks nach § 182 ZPO ausgeschlossen werden soll;

1.11 „Mit Angabe der Uhrzeit zustellen",

wenn die Angabe der Uhrzeit der Zustellung verlangt wird.

(2) Von der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde sind ausgeschlossen:

a) Einschreib-, Wert- und Nachnahmesendungen,

b) durch Eilboten zu bestellende Sendungen, ' c) Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd" d) Schriftstücke, deren Gewicht 1000 g übersteigt.

(3) Sendungen an einen Gemeinschuldner sollen nicht durch die Post zugestellt werden, wenn1 vom Konkurs-gericht die Aushändigung der für den Gemeinschuldner eingehende Briefe an den Konkursverwalter angeord-net ist (§ 121 KO), weil die Post diese Sendungen als unbestellbar behandelt In einem solchen Fall ist von der Zustellungsaft nach § 5 VwZG Gebrauch zu machen.

6. Zustellungen durch die Post mit eingeschriebenem Brief (§ 4 VwZG)

(1) Der eingeschriebene Brief gilt auch dann mit dem dritten Tag nach Auf gäbe,zur Post als zugestellt, wenn feststeht daß er dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs ist in diesem Falle nicht maßgebend. Diese Regelung ist besonders zu beachten, wenn die Behörde ihrerseits durch die Zustellung Fristen zu wahren hat Gegebenenfalls hat die Behörde eine andere Zustellungsart zu wählen.

(2) Wenn bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ohne Rückschein im Einzelfall Zweifel über die Tatsache der Zustellung oder ihren Zeitpunkt bestehen und es auf eine Klarstellung hierüber ankommt, muß sich die Behörde die notwendige Kenntnis auf andere Weise zu beschaffen suchen, z. B. durch Nachfrage bei den Postdienststellen; falls notwendig, muß sie nochmals in dieser oder einer anderen Zustellungsart zustellen.

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(3) Soweit es gesetzlich zulässig ist, kann die Behörde von sich aus anordnen, daß mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zuzustellen ist. Da eingeschriebene Briefe nicht -durch Niederlegung (§ 182 Zivilprozeßordnung) oder durch Zurücklassen .(§ 186 Zivilprozeßordnung) zugestellt werden können, ist eine Zustellung durch eingeschriebenen. Brief mit Rückschein nur zweckmäßig/wenn zu erwarten ist, daß der Empfänger oder ein Ersatzempfänger (§ 51 Abs. 3 der Postordnung) angetroffen und auch bereit sein wird, das zuzustellende Schriftstück anzunehmen.

(4) Nr. 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

7. Zustellung durch die Behörde gegen Emplangs-bekenntnls (f 5 VwZG)

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist das Schriftstück dem Empfänger von dem zustellenden Bediensteten gegen ein Empfangsbekenntnis zu übergeben. Für dieses ist das Anlage 3a Muster Anlage 3a zu verwenden. Behörden, die häufig mit Ersatzzustellungen zu rechnen haben, bedie-> nen sich zweckmäßigerweise des Musters Anlage 3b. Die zuzustellende Sendung muß offen sein, damit der

W zustellende Mitarbeiter das Datum der Zustellung auf dem Schriftstück vermerken kann.

(2) Bei dieser Zustellungsart (nach §5 Abs. l, jedoch nicht nach } 5 Abs. 2 VwZG) ist eine Ersatzzustellung nach 9 11 VwZG möglich (vgl. Nr. 13). Soll das Schriftstück nur dem Empfanger persönlich übergeben werden, so kann die Ersatzzustellung durch den Vermerk .zu eigenen Händen des Empfangers* oder auf andere Weise ausgeschlossen werden. Verweigert der Empfanger die Annahme der Zustellung, so ist gemäß } 13 VwZG das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen.

(3) An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann in vereinfachter Form zugestellt werden. Bei diesen Personen braucht

• das .Schriftstück nicht dem Empfänger durch einen Bediensteten besonders übergeben zu werden. Es genügt vielmehr, wenn es ihm in irgendeiner anderen

• Weise, z. B. durch Aufgabe zur Post oder durch Boten übermittelt wird. Hierbei ist auf dem Schriftstück zu vermerken, daß die Übersendung z .u m Zwecke der Zustellung geschieht. Gleichzeitig ist dem Schriftstück das Empfangsbekenntnis AnAnlage 4 läge 4 beizufügen. In diesem ist das Empfangsdatum offenzulassen. Das Empfangsbekenntnis ist von dem Empfänger mit Datum, deutlicher Unterschrift und Behördenbezeichnung zu versehen und an den Absender möglichst umgehend zurückzusenden. Ein Schriftstück ist dann einer Behörde zugestellt, wenn es bei der Postannahmestelle dieser Behörde eingegangen ist.

8. Zustellung durch die Behörde durch Vorlegen der Urschrift (§ 6 VwZG).

Diese Zustellungsart hat nur für den Zustellungsverkehr von Behörde zu Behörde Bedeutung. Die Zustellungsabsicht muß erkennbar sein.

IIL Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten

9. Zuteltaag a» gesetzliche Vertrater (| 7 VwZG)

(l)^Es ist Sache der Behörde, die Person, an die zugestellt werden soll, festzustellen und in der Anschrift genau zu bezeichnen. Für den zustellenden Beamten ist allein die Anschrift mafigebend.

(2) Da die Zustellung an einen Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB) oder beschränkt Geschäftsfähigen (§ 106 ^ BGB) grundsätzlich unwirksam ist, muß das Schreiben an den gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund usw.) gerichtet sein und an diesen zugestellt werden. Gleiches gilt ab Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit die Angelegenheit in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt. Obwohl § 7 Abs. 3 bei Minderjährigen die Zustellung an einen Elternteil ausreichen läßt, empfiehlt sich die Zustellung an beide Eltern, es sei denn, daß die gesetzliche Vertretung nur einem Elternteil zusteht. An einen beschränkt Geschäftsfähigen selbst kann nur wirksam zugestellt werden, wenn die Zustellung an ihn gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 44 Abs. l Wehrpflichtgesetz; § 71 Abs. 3 Zivildienstgesetz).

(3) Bei Behörden, juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen ist die Zustellung an diese in der Regel unter Verwendung ihrer verbindlichen' Bezeichnung (Name, Firma) ohne weitere Zusätze zu richten. Der Zusatz .zu Händen des Vorstehers ... (Name)" ist nur dann hinzuzufügen, wenn das Schriftstück aus besonderen Gründen dem Vorsteher persönlich und nicht anderen Bediensteten (§ 11 Abs. 4 VwZG) zugestellt werden soll. Sind mehrere. Vorsteher vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

10. Zustellung am Bevollmächtigte ({ 8 VwZG)

(1) Bevollmächtigte sind insbesondere:

a) Generalbevollmächtigte,

b) Prokuristen,

c) Zustellungsbevollmächtigte,

d) Prozeßbevollmächtigte,

e) Handlungsbevollmächtigte (5 54 HGB).

(2) Die Benennung eines Bevollmächtigten berechtigt die Behörde, an diesen zuzustellen. Sie ist zur Zustellung an den Bevollmächtigten verpflichtet, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat oder wenn sie sonst hierzu gesetzlich verpflichtet ist (vgl. § 8 Abs. l und 4).

(3) Vertritt ein Zustellungsbevollmachtigter mehrere Beteiligte, so braucht nur einmal zugestellt zu werden, hierbei sind jedoch so viele Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

11 Heilung von ZusteUnngsaingela (| 9 VwZG)

(1) Der Empfang des Schriftstücks, das nicht ord-nuncsmäßig zugestellt ist. läßt sich mit jedem Beweit mittel dartun. Es genügt auch eine schlüssige Hanllung des Zustellungsempfangers. Laßt sich der Zugang nachweisen, so 01t das Schriftstück als zugestellt, auch wenn Zustellungsvorschriften verletzt worden sind. Diese Vorschrift ist zwingend im Gegensatz zu { 187 ZPO, der die Entscheidung aber die Wirksamkeit der Zustellung in das Ermessen der Behörde stellt

(2) Beginnt mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revision*- oder Rechtsmittelbegründungsfrist ($ 9 Abs. 2 V v, ZG), so wird bei einem Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften die Frist nicht in Lauf gesetzt, auch wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück erhalten und davon Kenntnis genommen hat.

(3) Die nicht formgerechte Zustellung eines Verwaltungsaktes kann je nach der Art des Formfehlers, insbesondere bei beamtenrechtlichen Entscheidungen (§ 181 LBG), den Verwaltungsakt unwirksam machen.

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231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

OflIA IV. Besondere Vorschriften für die Zustellung a".UIU durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

12. Ort der Zustellung (§ 10 VwZG)

Mit „Ort" ist jede Stelle gemeint, an der sich der Empfänger gerade aufhält Bei Verweigerung der Annahme gut § 13 VwZG.

13.Ersatzxustellung (f 11 VwZG)

(1) Grundsätzlich wird an den in der Anschrift bezeichneten Empfänger (Zustellungsempfänger) in' Person zugestellt.,

' (2) Kann an den Empfänger in Person nicht zugestellt werden, so ist unter Beachtung der Vorschrift des J 11 VwZG zuzustellen. Dabei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

a) Zustellung an Gewerbetreibende oder freiberuflich

Tätige (J 11 Abs. 3 VwZG)

(z.B. Inhaber eines Ladengeschäftes, selbständige

Handwerker, Rechtsanwälte, Arzte u. a. m.).

aa) Der zustellende Bedienstete hat sich in der ..Regel zunächst in den Geschäftsraum zu begeben, sofern ein solcher vorhanden ist. Trifft er den Empfänger dort nicht an, so kann er das Schriftstück einem im Geschäftsraum anwesenden Gehilfen (z. B. Handlungsgehilfe, Buchhalter, Geselle, Bürovorsteher, Sprechstundenhilfe) des Empfängers übergeben. Personen, die außerhalb des Geschäftsraumes angetroffen werden, sind als Ersatzempfänger ur\-geeignet. Ebensowenig darf das Schriftstück dem Hauswirt oder Vermieter des Geschäftsraumes übergeben werden.

bb) Ist die Zustellung in dem Geschäftsraum nicht ausführbar, so hat sich der zustellende Bedienstete in die Wohnung des Empfängers zu ". begeben und, wenn er diesen auch dort nicht antrifft, nach Buchstabe c) zu verfahren. -

b) Zustellung an den Vorsteher einer Behörde,. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Vereins (} 11 Abs. 4 VwZG)

aa) Der zustellende Bedienstete hat sich in der Regel zunächst während der gewöhnlichen Geschäftsstunden der Behörde usw. in deren Geschäftsraum zu begeben. Wird dort in diesen Stunden der Vorsteher, an welchen zugestellt werden .soll, nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so darf das Schrlft-, stück an einen anderen in dem Geschäftsraum anwesenden Beamten oder Bediensteten des Empfängers übergeben werden. Personen, die außerhalb des Geschäftsraumes . angetroffen werden, sind als Ersatzempfänger ungeeignet.

bb) Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, weil z. B. der Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschaftsstunden geschlossen Ist, so kann die Zustellung an den Vorsteher außerhalb des Geschäftsraumes, z. B. in seiner Wohnung, vorgenommen 'Werden. Das Schriftstück kann jedoch in einem solchen Fall nur dem Vorsteher selbst übergeben werden, eine Ersätzzustellung an eine andere Person scheidet aus. Wird also der Vorsteher nicht angetroffen, so ist die Zustellung zunächst unausführbar; sie ist bei nächster Gelegenheit auszuführen, oder es ist eine andere Zustellungsart zu wählen.

cc) Hat die Behörde usw. ausnahmsweise keinen besonderen Geschäftsraum, so hat sich der zustellende Bedienstete zwecks Zustellung in die Wohnung des Vorstehers zu begeben. Wenn er ihn nicht antrifft, hat er nach Buchst, c) zu verfahren.

c) Zustellung an andere Personen (} 11 Abs. l VwZG)

aa) Bei Zustellungen an eine andere Person hat

sich der zustellende Bedienstete in der Regel

in die Wohnung des Empfangers zu begeben.

Wird dieser dort nicht angetroffen, so kann

das Schriftstück einem zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (z. B. Ehemann oder Ehefrau, Sohn, Tochter usw.) oder einem in .der' Familie beschäftigten Erwachsenen (z. B. Hausgehilfin) übergeben werden. Ob eine Person erwachsen ist, bestimmt sich im einzelnen Fall nach Ihrem Alter und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung; Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Die Ersatzzustellung an Hausgenossen usw. Ist nur in der Wohnung, nicht außerhalb dieser zulässig.

Dagegen ist nicht erforderlich, daß der in der Wohnung beschäftigte Erwachsene in demselben Haus wohnt

bb) Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den Hauswirt oder Vermieter der Wohnung —'auch an einen Stellvertreter (z.B. Nießbraucher, Hausverwalter) — bewirkt werden, wenn dieser in demselben Haus wie der Empfänger wohnt und er zur Annahme des Schriftstücks bereit ist. An Hausgenossen und Bedienstete des Hauswirts oder des Vermieters, darf hingegen nicht zugestellt werden.

14. Niederlegung des Schriftstflckei ({ 11 Abs. 2 VwZG)

a) Hat der Zustellungsempfänger am Ort eine Wohnung, wird .er darin aber nicht angetroffen, und kann, die Zustellung auch nicht nach Nr. 13 bewirkt werden, scT kann der zustellende Bedienstete das Schriftstück nach t H Abs. 2 VwZG durch Niederlegung zustellen. Niederlegung ist aber ntcht vorgesehen für den Fall, daß nur in einem Geschäftsraum (§ 11 Abs. 3 und 4), nicht aber auch vorher oder anschließend in der Wohnung die Zustellung ohne Erfolg versucht worden ist.

b) Die Gemeinden und die Kreispolizeibehörden bestimmen, welche örtlichen Dienststellen niederzulegende Schriftstücke anzunehmen und aufzubewahren haben und regeln unter Beachtung nachstehender Vorschriften das Verfahren.

Das Schriftstück ist tunlichst bei derjenigen örtlich für zuständig erklärten Gemeinde- oder Polizeidienststelle niederzulegen, die dem Zustellungsempfänger am bequemsten zugänglich ist. Das Schriftstück ist drei Monate vom Tage der Niederlegung ab aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist das niedergelegte Schriftstück, falls es nicht inzwischen von dem Empfänger abgeholt worden ist, an die Behörde, die die Zustellung veranlaßt hat, zurückzusenden. Von der Abholung ist die absendende Behörde zu verständigen.

c) Ober die Niederlegung muß entweder eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, wenn dies nicht tunlich 'st, an der Tür der Wohnung mit der Anschrift des Empfängers befestigt werden. Die Mitteilung .in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise* wird durch Einwurf in den Hausbriefkasten, Durchstecken unter die Tür oder in sonstiger behelfsmäßiger Weise vorgenommen. Dies wird gewöhnlich .tunlich* sein. Daher kommt die weiter vorgesehene Möglichkeit, die Mitteilung an der Wohnungstür zu befestigen, nur als äußerster Notbehelf in Betracht, zumal eine solche Mitteilung durch Unbefugte leicht entfernt werden kann. Für die Mitteilung über die Niederlegung ist der Vordruck Anlage 5 zu verwenden.

d) Außerdem ist über die Niederlegung möglichst auch, ein Nachbar mündlich zu verständigen und dabei aufzufordern, den Empfanger zu unterrichten. Die Aushändigung des zuzustellenden Schrift. Stückes an ihn ist unstatthaft Auch dürfen dem Nachbarn gegenüber keine Angaben über Art und Inhalt des niedergelegten Schriftstückes gemacht werden.

AnUge S

231. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

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15. Besondere Vorschriften für Ersatzastellnagen (| 11 VwZG)

d) Bevor der zustellende Bedienstete eine Ersatzzustellung vornimmt oder das zuzustellende Schriftstück niederlegt, hat er sich davon zu überzeugen, daß die Wohnung oder der Geschäftsraum, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch wirklich die Wohnung oder der Geschäftsraum des Empfängers ist, und' daß die Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich die sind, für die sie sich ausgeben, und daß sie zu dem Empfänger in dem angegebenen Verhältnis stehen.

b) Eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger verstorben ist.

c) Bei jede'r Zustellung, die nicht an den Empfänger in Person vorgenommen wird, hat der zustellende Bedienstete das Schriftstück vor der Übergabe oder Niederlegung zu verschließen. Es ist darauf zu achten, daß das Schriftstück in Briefform zusammengefaltet oder in einen Briefumschlag gelegt und mit dem Dienstsiegel oder einer Siegelmarke derart verschlossen wird, daß eine Einsichtnahme ohne Öffnung ausgeschlossen ist. Die Außenseite des Schriftstückes oder Briefumschlages ist mit der Anschrift des Empfängers und der absendenden Stelle zu versehen:

d) Die Person, an die das Schriftstück zum Zwecke der Ersatzzustellung übergeben wird, ist von dem zustellenden Bediensteten darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet ist, das Schriftstück dem Empfänger alsbald auszuhändigen.

c) Die Ersatzzustellung darf niemals an Mieter des Empfängers, an Fremde, nicht erwachsene Personen oder im Empfangsbekenntnis ausdrücklich von der Ersatzzustellung ausgeschlossene Personen bewirkt werden.

16. Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (} 12 VwZG)

(1) Zur Nachtzeit und an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen [§ 2 Abs. l des Feiertagsgesetzes NW in der Fassung der Bekanntmachung vorn 23. April 1989 (GV. NW. S. 222). zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114) SGV. NW. 113] darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behördenvorstandes oder des Vorsitzenden des Gerichts zugestellt werden. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung nur bei Verweigerung der Annahme unwirksam.

(2) Wird die Annahme trotz schriftlicher Erlaubnis verweigert, so ist nach § 13 VwZG zu verfahren.

(3) Eine Abschrift der Erlaubnis ist dem Empfänger bei der Zustellung auszuhändigen. Die Urschrift bleibt. aus Beweisgründen bei den Akten.

n Verweigerung der Annahme ((13 VwZG)

(1) Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks ohne gesetzlichen Grund verweigert, so hat der zustellende Beamte das Schriftstück'am Ort der Zustellung zurückzulassen i er darf es nicht einer anderen Person übergeben, die nicht empfangsberechtigt ist. Hierüber hat der zustellende Beamte einen Vermerk zu den Akten zu nehmen. Dieser ist nach dem Muster Anlage 6 zu fertigen.

(2) Gesetzliche Gründe für die Verweigerung sind insbesondere gegeben:

a) bei Zustellung zur/Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ohne schriftliche Erlaubnis (§ 12 VwZG);

b) bei Zustellung an den Hauswirt oder Vermieter (5 11 Abs. l Satz 2 VwZG); hier ist nach Nr 14 zu verfahren;

c) bei zweifelhafter Anschrift.

In diesen Fällen Ist es nicht möglch, die Zustellung durch Zurücklassung des Schriftstückes zu bewirken.

V Sonderarten der Zustellung 18 Zustellung Im Ausland (| 14 VwZG)

(1) Bei Zustellung in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische oder konsularische Beziehungen unterhält, sind die Zustellungsersuchen

den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen un- Ofilfi mittelbar zu übersenden, soweit in den Absätzen 2 atUlU oder 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wenn es zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, können Zustellungsersuchen von der dafür zugelassenen inländischen Verwaltungsbehörde un-. mittelbar an die zuständige ausländische Behörde gerichtet werden. Insoweit ist insbesondere das Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 1977 zu beachten. Hinweise über die Zustellung im Ausland nach diesem Übereinkommen sind in Anlage 8 enthal- Anlage 8 ten.

(2 a) Des weiteren ist der Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (Anlage zum Gesetz vom 26. April 1990, BGB1. II S. 357) zu beachten. Dieser Vertrag modifiziert und ergänzt das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland; er geht diesem im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zueinander vor.

Schriftstücke in öffentlich-rechtlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwal-tungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, sowie in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit können grundsätzlich unmittelbar durch die Post übermittelt werden. Wenn es eines Zustellungsnachweises bedarf, ist das Schriftstück mit eingeschriebenem Brief zu versenden, gegebenenfalls mit den Vermerken „Eigenhändig" oder „Rückschein".

Ist eine Zustellung unmittelbar durch die Post nicht zulässig (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags), nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so ist um die Zustellung jene Behörde zu ersuchen, die auf Grund des Abkommens als zentrale Stelle beiderseitig bestimmt wird. Bezüglich der in Österreich zuständigen Behörden wird auf das Einführungsschreiben des Bundesministers des Innern zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 3. September 1990 (GMB1. S. 546) hingewiesen.

Die in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung des Vertrages zuständigen Stellen sind in der Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit Österreich vom 10. Juli 1990 (GV. NW. S. 390/SGV. NW. 2010) bestimmt. Danach nimmt die Bezirksregierung Köln die Aufgabe der zentralen Stelle für Nordrhein-Westfalen wahr (Artikel 2 Abs. l Satz 3, 10 Abs. l Satz 3 des Vertrags).

(3) Folgende Züstellungsersuche sind unter Hinweis auf§ 14 VwZG in Verbindung mit dieser Verwaltungsvorschrift stets dem Auswärtigen Amt zur weiteren Veranlassung zu übersenden:

a) Zustellungen an Deutsche, die als Angehörige einer Mission der Bundesrepublik Deutschland von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates ganz oder teilweise befreit sind,

b) Zustellungen, die Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung betreffen oder die die Sicherheit des Empfängers gefährden könnten,

c) Zustellungen, die durch Schutzmachtvertretungen für deutsche Interessen, die keine konsularischen Befugnisse übernommen haben, bewirkt werden sollen;

d) Zustellungen an nichtdeutsche Exterritoriale.

Wegen der Zustellung von Verschlußsachen wird auf § 45 der Verschlußsachenanweisung verwiesen. Gesetzliche Sonderregelungen, wie in § 197 BEG für die Wiedergutmachungsbehörden, bleiben unberührt.

(4) Kann im Ausland mangels bestehender Auslandsvertretungen (Schutzmachtvertretuhgen) oder aus anderen Gründen nicht zugestellt werden, so ist nach Nr. 19 Abs. 2 c zu verfahren, soweit kein Fall des Absatzes 3 vorliegt.

(5) Um den zustellenden deutschen Vertretungen oder ausländischen Behörden die Bearbeitung zu erleichtern, wird empfohlen, jedem Zustellungsersuchen ein vorbereitetes Zustellungszeugnis ({ M Abs. 4

4. 12. 57 (3)

231. Ergänzung..- SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

Olllfl VwZG) beizufügen, das von der zustellenden Behörde a&UIU nur zu unterschreiben und zu siegeln ist. Als Muster für eine solche Bescheinigung kann, vorbehaltlich be-ABi«g*T sonderer Erfordernisse des Einzelfalles, Anlage 7 dienen. Postzustellunqsurkunden sind fehl am Platze.

19. Öffentliche Zustellung (} 15 VwZG)

(1) Von der öffentlichen Zustellung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn alle Möglichkeiten, ein Schriftstück auf andere Weise zuzustellen, versagen. ,

(2) Die öffentliche Zustellung ist nur In den Fällen des ( 15 Abs. l VwZG zulässig:

a) Zu f 15 Abs. t a):

Der Aufenthalt des Empfangers ist nicht schon deshalb unbekannt, well die Behörde seine Anschrift nicht kennt; die Anschrift muß vielmehr allgemein unbekannt sein. Dies ist durch eine Bescheinigung der zustandigen- Meldebehörde oder auf sonstige Weise zu belegen. Die bloße Abmeldung bei der Meldebehörde kann nicht als ausreichend angesehen werden.

b) Zu | 15 Abs. Ib):

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor, wenn der ezterritoriale Dienstherr nicht gestattet, daß seine Wohnung betreten wird, um das Schriftstück dem nichtexterritorialen deutschen oder ausländischen Hausgenossen zuzustellen. An die ausländischen Exterritorialen selbst wird nach i 14, d. h. durch Vermittlung des Auswärtigen Amtes, zugestellt

c) Zu § 15 Abs. l c):

Die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist z. B. unausführbar, wenn es in dem betreffenden Gebietsteil an geordneten staatlichen Einrichtungen fehlt. Sie ist voraussichtlich erfolglos u. a. bei Krieg; sie kann erfolglos sein bei Abbruch oder Fehlen diplomatischer und konsularischer Beziehungen, wenn nicht dessen unge-

achtet Rechtshilfeverkehr besteht. Die Zustellung ist auch unausführbar bei Verweigerung der Rechtshilfe. Wenn die Verweigerung nicht amtsbekannt ist, kann sie nur durch einen mißlungenen Zustellungsversuch festgestellt werden.

(3) Zu § 15 Abs. 2 Satz 2

Die in dieser Vorschrift vorgesehene Möglichkeit, eine Benachrichtigung auszuhängen, hat gegenüber dem Aushang des zuzustellenden Schriftstücks selbst (§ 15 Abs. 2 Satz 1) Vorrang.

(4) Zu § 15 Abs. 4

. Bei der Ermessungsentscheidung, ob in den Fällen des § 15 Abs. l Buchstaben a) bis c) ein Auszug des , zuzustellenden Schriftstücks in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder mehrere Male zu veröffentlichen ist, ist der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen in die Abwägung einzubeziehen. Die Entscheidung hängt ferner davon ab, ob der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht.

(5) Zu § 15 Abs. 5:

Die Berechtigung der Behörden, in den Fällen des § 15 Abs. l Buchstabe a) einen Suchvermerk im Bundeszen-tralregister niederzulegen, ergibt sich aus § 27 des Bun-deszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGB1. I S. 1230). Welche anderen Nachforschungen geeignet sein können, den Aufenthaltsort des Empfängers festzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erneute Einschaltung der Meldebehörden wird normalerweise keinen Erfolg bringen, weil deren Feststellungen, daß der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, nach Absatz 2 Buchstabe a) eine Voraussetzung der öffentlichen Zustellung ist.

(6) Wenn hei öffentlicher Zustellung die Anschrift des Empfängers bekannt ist und Postverbindung besteht, so ist ihm die öffentliche Zustellung und der Inhalt des Schriftstücks formlos mitzuteilen.

Holzhaltig graublau Bri«fhUII«npapi*r 115 g/m'; Aufdruck schwarz.


Anlagen: