Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.1.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 42

 


Historisch: Hinweis auf die Änderung des Verwaltungszustellungsrechts RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10. 2002 55/17-21.12

 

Historisch:

Hinweis auf die Änderung des Verwaltungszustellungsrechts RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10. 2002 55/17-21.12

Hinweis auf die Änderung des Verwaltungszustellungsrechts
RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10. 2002
55/17-21.12

Am 1. Juli 2002 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) in Kraft getreten.

Durch das Zustellungsreformgesetz werden die Zivilprozessordnung (ZPO), das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sowie andere Rechtsvorschriften geändert und ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, das Verfahren bei förmlicher Zustellung zu vereinfachen und den gewandelten Lebensverhältnissen anzupassen.

Nach § 1 des Landeszustellungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (SGV. NRW. 2010) finden die Vorschriften der §§ 2 bis 15 VwZG in seiner jeweiligen Fassung auf das Zustellungsverfahren der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Anwendung.

Für die Zustellungsverfahren der vorgenannten Behörden sind besonders die Änderungen von Bedeutung, die sich auf die Ersatzzustellung im Rahmen der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) beziehen. Hervorzuheben sind folgende Neuregelungen, die sich aus der Verweisung in § 3 Abs. 3 VwZG auf die neuen §§ 177 bis 181 ZPO ergeben:

1
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

1.1
In der Wohnung des Zustellungsadressaten ist die Ersatzzustellung nicht nur an einen erwachsenen Familienangehörigen oder eine in der Familie beschäftigte Person, sondern auch an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner zulässig (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Möglichkeit der Ersatzzustellung an den in dem selben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter ist entfallen.

1.2
Die Unterscheidung zwischen der Ersatzzustellung an einen Gewerbetreibenden, an einen Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder an juristische Personen ist aufgegeben worden. In allen Fällen, in denen ein Zustellungsadressat einen Geschäftsraum unterhält, kann in diesem Raum einer dort beschäftigten Person das Schriftstück zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

1.3
In einer Gemeinschaftseinrichtung (zum Beispiel einem Altenheim, einem Krankenhaus oder einer Kaserne) kann im Rahmen der Ersatzzustellung dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

2
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Neu ist die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in einen zu der Wohnung oder zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche, den Räumlichkeiten des Adressaten zuzuordnende Vorrichtung (beispielsweise Einwurfschlitz einer Eingangstür), wenn eine Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten nicht ausführbar ist (§ 180 ZPO).

3
Ersatzzustellung durch Niederlegung

3.1
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist erst dann zulässig, wenn die Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten (§ 180 ZPO) oder in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nicht ausführbar ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3.2
Die Niederlegung hat auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle zu erfolgen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Niederlegung bei dem „Gemeindevorsteher“ oder dem „Polizeivorsteher“ des Zustellungsortes ist nicht mehr vorgesehen.

3.3
Die Mitteilung über die Niederlegung ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften (§ 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3.4
Abweichend vom früheren Recht gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt (§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Damit berühren Fehler bei der Niederlegung die Wirksamkeit der Zustellung nicht.

Soweit die neuen gesetzlichen Regelungen Änderungen des Zustellungsverfahrens bewirken, sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landeszustellungsgesetz vom 4. 12. 1957 (SMBl. NRW. 2010) nicht mehr maßgebend.

Vordrucke für Zustellungsverfahren nach dem geänderten Verwaltungszustellungsgesetz sind bisher nicht eingeführt worden. Das neue Zustellungsrecht enthält keine diesbezügliche Regelung. Insbesondere fehlt in § 3 Absatz 3 VwZG eine Verweisung auf die neue Fassung des § 182 ZPO, der dem bisherigen § 195 Abs. 2 ZPO entspricht.

Daher können die bisherigen Vordrucke bis auf weiteres verwendet werden. Allerdings sind dabei die Änderungen des Zustellungsrechts (siehe oben unter 1.1 bis 3.4) zu beachten. Um der Gefahr einer unwirksamen Zustellung vorzubeugen, sollten die Vordrucke gegebenenfalls entsprechend vorbereitet und unter Umständen nach erfolgter Zustellung überprüft werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten wegen des Fehlens einer entsprechenden Eintragungsspalte eine handschriftliche Ergänzung vorgenommen werden muss.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch jetzt schon die Vordrucke zu verwenden, die für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren durch die Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV) vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, ber. S. 1019) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingeführt worden sind.

MBl. NRW. 2002 S. 1046