Historische SMBl. NRW.
Historisch: Hinweis auf die Änderung des Verwaltungszustellungsrechts RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10. 2002 55/17-21.12
Historisch:
Hinweis auf die Änderung des Verwaltungszustellungsrechts RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10. 2002 55/17-21.12
Hinweis auf die Änderung des
Verwaltungszustellungsrechts
RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10. 2002
55/17-21.12
1
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
1.1
In der Wohnung des Zustellungsadressaten ist die Ersatzzustellung nicht nur an
einen erwachsenen Familienangehörigen oder eine in der Familie beschäftigte
Person, sondern auch an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner zulässig (§ 178
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Möglichkeit der Ersatzzustellung an den in dem selben
Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter ist entfallen.
1.2
Die Unterscheidung zwischen der Ersatzzustellung an einen Gewerbetreibenden, an
einen Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder an juristische Personen
ist aufgegeben worden. In allen Fällen, in denen ein Zustellungsadressat einen
Geschäftsraum unterhält, kann in diesem Raum einer dort beschäftigten Person
das Schriftstück zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
1.3
In einer Gemeinschaftseinrichtung (zum Beispiel einem Altenheim, einem
Krankenhaus oder einer Kaserne) kann im Rahmen der Ersatzzustellung dem Leiter
der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden (§ 178
Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Neu
ist die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in
einen zu der Wohnung oder zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in
eine ähnliche, den Räumlichkeiten des Adressaten zuzuordnende Vorrichtung
(beispielsweise Einwurfschlitz einer Eingangstür), wenn eine Ersatzzustellung
in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten nicht
ausführbar ist (§ 180 ZPO).
Ersatzzustellung durch Niederlegung
3.1
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist erst dann zulässig, wenn die
Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten (§ 180
ZPO) oder in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nicht
ausführbar ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3.2
Die Niederlegung hat auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
der Ort der Zustellung liegt, oder an diesem Ort, wenn die Post mit der
Ausführung der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post dafür
bestimmten Stelle zu erfolgen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Niederlegung bei
dem „Gemeindevorsteher“ oder dem „Polizeivorsteher“ des Zustellungsortes ist
nicht mehr vorgesehen.
3.3
Die Mitteilung über die Niederlegung ist in der bei gewöhnlichen Briefen
üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der
Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften (§ 181
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3.4
Abweichend vom früheren Recht gilt das Schriftstück mit der Abgabe der
schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt (§ 181 Abs. 1
Satz 3 ZPO). Damit berühren Fehler bei der Niederlegung die Wirksamkeit der
Zustellung nicht.
Es wird darauf
hingewiesen, dass in den Fällen der Ersatzzustellung durch Einlegen in den
Briefkasten wegen des Fehlens einer entsprechenden Eintragungsspalte eine
handschriftliche Ergänzung vorgenommen werden muss.