Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 796 Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Verwaltungsgebühren Erhebung von Eichgebühre bei Bundes- und Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbänden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 7. 10. 1971 — HI/A 5 50—53 — 50/71

 

Historisch:

Verwaltungsgebühren Erhebung von Eichgebühre bei Bundes- und Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbänden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 7. 10. 1971 — HI/A 5 50—53 — 50/71

108. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15.8.1975 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.]

7.10.71(1)


Verwaltungsgebühren

Erhebung von Eichgebühre bei Bundes- und Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbänden

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 7. 10. 1971 — HI/A 5 50—53 — 50/71

l Nach } 8 Abs. l des Verwaltungskostengesetzes (Vw-KostG) vom 23. Juni 1970 (BGB1. I S. 821) genießen insbesondere Gebührenfreiheit, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen,

1.1 die Bundesrepublik Deutschland,

1.2 die Linder,

1.3 die Gemeinden und Gemeindeverbande. 2 Gebührenfreiheit besteht nicht

2.1 soweit die. unter Nr. l Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen ({ 8 Abs. 2 VwKostG),

2.2 für Sondervermögen im Sinne des Art. 110 Abs. l CG — insbesondere Bundesbahn und Bundespost *—, für gleichartige Einrichtungen der Linder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist (5 8 Abs. 3 VwKostG),

2.3 für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (§8 Abs. 4 Nr. 2 VwKostG).

3 Unter wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des t 8 Abs. l Nr. 3 VwKostG versteht man jede wirtschaftliche Betätigung, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Wegen der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden wird auf ) 69 Abs. l der Gemeindeordnung verwiesen. Hierzu gehören Einrichtungen und Anlagen, die .auch von Privatunternehmen . mit der- Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können, wie z. B. Veraorgungs-, Verkehrs- und Industriebetriebe. Die unter die Vorschrift des $ 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung fallenden Unternehmen und Einrichtungen rechnen. auch, dann nicht zu 'den wirtschaftlichen Unternehmen, wenn sie entsprechend .den Vorschriften-über Eigenbetriebe geführt werden; sie genieBen also Gebührenfreiheit.

2011

•l MM. NW. im s. ins.