Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführungsvorschriften zur Satzung der Rheinischen Zusatzvarsorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 20. 8. 1968 - 043.0 ¹)

 

Historisch:

Durchführungsvorschriften zur Satzung der Rheinischen Zusatzvarsorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 20. 8. 1968 - 043.0 ¹)

200.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1990 = MBl. NW.Nr.90einschl.) 20; 8. 68 (1)

2022


Durchführungsvorschriften
zur
Satzung der Rheinischen Zusatzvarsorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände

Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 20. 8. 1968 - 043.0 ¹)

Zur Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 5. Februar 1968 (GV. NW. S. 72 SGV. NW. 2022) wurden gemäß § 3 Abs. l dieser Satzung die nachstehenden Durchführungsvorschriften erlassen, denen der Kassenäusschuß der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in seiner Sitzung vom 5. 6. 1968 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, der Satzung zugestimmt hat:

Durchführungsvorschriftzu§30Abs. 3 Buchst, b)

Die Kosten für das amtsärztliche Gutachten trägt der Versicherte.

Die Kosten eines Obergutachtens trägt die Kasse, wenn sie, der Versicherte, wenn er das amtsärztliche Gutachten nicht anerkennt.

') MBl NW 1986 S 1510. geändert durch Bek. v. 22. 6. 1972 (MBl. NW. 1972 S. 1333), 8. 8. 1973 (MBl. NW. 1973 S. 1396). 8. 2. 1974 (MBl. NW. 1974 S. 310), 9. 12. 1976 (MB1 NW 1977 S 16) 29 11. 1977 (MBl. NW. 1977 S. 2087), 5. 11. 1980 (MBl. NW. 1980 S. 2752), 21. 3. 1986 (MBl. NW. 1988 S. 516), 19. 12. 1986 (MBl. NW. 1987 S. 60), 27. 9. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 1440).

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200.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1990 = MBl. NW.Nr.90einschl.)

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Durchfuhrungsvorscnrift zu § 56 Abs- ! Satz 2 Diese Kasse ist berechtigt, nach eingetretenem Versicherungsfall zum Nachweis des Wegfalls der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten anzufordern. Die Kosten dieses Gutachtens trägt die Kasse. Satz 2 der DV zu § 30 gilt entsprechend.

Durchführungsvprschrift zu § 60a

(1) Pflichtversicherte mit Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:'

1. Die Kasse erteilt an Pflichtversicherte mit Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunft über die Höhe der bestehenden Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 31), wenn der Versicherte

a) das 55. Lebensjahr vollendet hat,

b) die Wartezeit nach § 29 erfüllt hat,

c) eine Mitteilung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über die Höhe der dort bestehenden Rentenanwartschaft einschließlich sämtlicher Anlagen vorlegt und

d) eine Mitteilung des Arbeitsgebers über die bis zu dem in Nr. 2 genannten Zeitpunkt' vom Versicherten bezogenen und von der Kasse noch nicht abgerechneten Zusatzversorgungspflichtigen Entgelte vorlegt.

2. Die Anwartschaft auf Versorgungsrente ist auf den Zeitpunkt zu berechnen, der für die Berechnung der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend war.

(2) Pflichtversicherte ohne Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Für Pflichtversicherte ohne Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Absatz l Nr. l mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Mitteilung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der lückenlose Nachweis über die Zuschüsse von Arbeitgebern i. S. des § 31 Abs. 2 Buchst, c und d der Satzung und über die gesamtversorgungsfähigen Zeiten nach § 33 Abs. 2 Buchst, b der Satzung tritt.

(3) Freiwillig Weiterversicherte und beitragsfrei Versi-

cherte:

Die Kasse erteilt den freiwillig Weiterversicherten und

beitragsfrei Versicherten auf ihren Antrag Auskunft

über die Höhe der bestehenden Anwartschaft auf Ver-

sicherungsrente (§ 35 und § 35 a der Satzung), wenn

a) der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat und

b) die Wartezeit nach § 29 erfüllt ist.

(4) Allgemeines:

1. Die Auskünfte sind mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Berechnungen zu versehen.

2. Die Auskünfte nach Absatz l bis 3 sind in der Regel an die Anschrift des Versicherten zu erteilen. Dritten kann die Auskunft nach Absatz l bis 3 nur dann zugeleitet werden, wenn eine entsprechende Vollmacht des Versicherten vorgelegt wird.

3. Auskünfte nach Absatz l bis 3 werden frühestens nach Ablauf von drei Jahren erneut erteilt.

Durchführungsvorschrift zu § 62 Nr. l zu § 8 Satz l und 2

Die gemäß § 62 Abs. 8 S. l für jeden Kalendermonat zu zahlende Umlage ist vom Mitglied spätestens bis zur Mitte des Folgemonats zu entrichten. Die Abrechnung der monatlich entrichteten Umlagen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Umlage wird als Jahresumlage berechnet:, die nach § 62 Abs. 8 S. l monatlich zu entrichtenden Beträge gelten als Vorauszahlungen auf die Jahresumlage.

Nr. 2 zu Abs. 8 Satz l

Für die Abrechnung der Umlagen sind die von der Kasse vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Bei Teilnahme am Datenträgeraustausch ist die Abrechnung gemäß den hierzu ergangenen Richtlinien durchzuführen.

Nr. 3 zu Abs. 8 Satz 3-5

Verzögert sich die Einzahlung der Umlagen und Zinsen über den von der Kasse mit der Zinsberechnung aufgegebenen Zeitpunkt, so kann die Kasse in besonders gelagerten Fällen von einer neuen Zinsberechnung Abstand nehmen.

Durchführungsvorschrift zu § 66 Abs. l und 2

Die Kasse zahlt die Beiträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten zurück, gerechnet vom Tage des Eingangs des Antrages bei der Kasse, wenn in diesem Zeitpunkt nachgewiesen wird, daß die beitragsfreie Versicherung vorliegt, sonst läuft die Frist erst von dem Tage ab, an dem der Nachweis erbracht wird.

Für das Erstattungsverfahren sind die Antragsvordruk-ke der Kasse zu verwenden. Für die Abtretung und Verpfändung des Anspruchs auf Beitragserstattung gilt § 60 entsprechend.

Durchführungsvorschrift zu §71 Abs. l und 2 der Satzung

Die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Deckungsabschnitts und eines weiteren Jahres gemäß Abs. l Satz l für die Festsetzung des Umlagesatzes ist auf der Grundlage der für das jeweils dritte Jahr des ablaufenden Deckungsabschnitts nachgewiesenen und gespeicherten Daten durchzuführen.

Die versicherungsmathematische .Überprüfung des Vermögens gemäß Abs. 2 Satz 3 ist auf der Grundlage der für das jeweils dritte Jahr nach Beginn eines Deckungsabschnitts nachgewiesenen und gespeicherten Daten durchzuführen.

Die versicherungsmathematische Überprüfung im 3. Deckungsabschnitt, der am 1. Januar 1981 begann, ist wegen der gravierenden Satzungsänderungen zum 1. Januar 1982 und 1. Januar 1985 auf der Basis der für 1985 nachgewiesenen Daten durchzuführen, sobald diese Daten gespeichert sind.

Durchführungsvorschrift zu § 73

Ist der Versicherte gestorben, ohne den Antrag gestellt zu haben, so gilt der bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingereichte Antrag auf Gewährung einer Rente als Antrag im Sinne dieser Vorschrift

Durchführungsvorschrift zu § 79 Nr. l zu Abs. l

Juristische Personen des privaten Rechts, die wegen ihrer vor dem 1. Januar 19967 begründeten Mitgliedschaft zu einem Arbeitgeberverband verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer auf Grund eines in § 10 Abs. 2 genannten Tarifvertrages bei der Kasse zu versichern, können als Mitglied aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. l Buchst, d) nicht erfüllt sind.

Nr. 2 zu Abs. l

Juristische Personen des privaten Rechts, die ihre Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1967 über ein Mitglied der Kasse versichert hatt, können ab 1. Januar11967 die

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

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eigene Mitgliedschaft erwerben, auch wenn die Voraussetzungen des t 10 Abs. l Buchst, d) nicht erfüllt sind.

Durchführung»v orschri f t zu § 89 Die DV tu § 66 gilt entsprechend.

Durchführungsvorschrift xu } 90 Nr. l za Ata. l Setz 2

Eine Nachentrichtung für Zeiträume vor dem 2l. Juni 1948 ist ausgeschlossen.

Nr. 2 sä Ata. 3

Die Beitrage sind von den Arbeitsentgelten zu beredinen, die als Grundlage für die Errechnung der Beitrage zur gesetzlichen Rentenversicherung dienen. Für Jeden Kalendennonat kann nur ein Beitrag entrichtet Werden.

Bei der Nachentrichtung der Beitrage nach Satz l sind die Beitragssätze der bisherigen Satzung maßgebend

D u rchfüh r u n g s v o r sch r i f t zu $ 92

Ist für den am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung Pflichtversicherten oder freiwillig Weiterversidierten vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ein versicherungstechnischer Ausgleichsbetrag entrichtet worden und hatte dieser Versicherte am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Satzung die Wartezeit nach der bisherigen Satzung noch nicht erfüllt, gilt bei. Anwendung dar Absätze l und 2 die Wartezeit nach der bisherigen Satzung als am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt.

Durchführung s Vorschrift zu } 95

Nr. 2 in Abs. 2

Für die Bemessung des Sterbegeldes werden die Beitrage des Geschäftsjahres 1966 zugrunde gelegt, sofern nicht nach bisherigem Recht ein früheres Geschäftsjahr maßgebend ist.

Durchführung «Vorschrift zu J 97

An arbeitsunfähige Waisen im Sinne des § 37 Abs. 3 der bisherigen Satzung, die am Tage der Veröffentlichung dieser Satzung das 25. Lebensjahr vollendet hatten, kann nur das bisher gezahlte Zusatzwaisengeld als Mindest-versorgungsrente im Sinne des Abs. l Satz 4 oder als Versicherungsrente im Sinne des Abs. 2 gezahlt werden, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht.

Durchführungsvorschrift Nr. 2 zu § 97 der Satzung

Hat eine Witwe vor dem 1. Januar 1967 wieder geheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe nach dein 31. Dezember 1966 aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Rentenanspruch unter den 'in $ 57 genannten Voraussetzungen, jedoch frühestens nach Ablauf der Abfindungszeit, wieder auf. Die Rente ist nach den Absätzen l, 2, 4 bis 6 umzustellen und — soweit es sich um eine Versorgungsrente handelt — nach § 57 Abs. 2 der Satzung neu zu berechnen.

Die Durchführungsvorschriften werden hiermit veröffentlicht. Sie treten mit Wirkung vom 1.1. 1967 in Kraft.

Der Direktor des Landschaftsverbahdes Rheinland

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