Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Vereinbarung über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen v. 19.7.1962
Vereinbarung über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen v. 19.7.1962
Vereinbarung
über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im
Lande
Nordrhein-Westfalen
v. 19.7.1962
Das Land
Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch
den Herrn Ministerpräsidenten
einerseits,
und die Evangelische Kirche im Rheinland,
die Evangelische Kirche von Westfalen und
die Lippische Landeskirche,
vertreten durch ihre Kirchenleitungen
andererseits,
schließen folgende Vereinbarung:
1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährleistet den Landeskirchen auch weiterhin die
Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
2
Die Landeskirchen berufen für die evangelische Polizeiseelsorge Pfarrer im
Haupt- und Nebenamt (Polizeiseelsorger). Diese üben ihr Amt im Auftrag und
unter Aufsicht der Landeskirchen aus.
Artikel 2
1
Die Polizeiseelsorge dient als Teil der kirchlichen Arbeit allen evangelischen
Polizeivollzugsbeamten.
2
Sie wendet sich vornehmlich an die in den Polizeischulen und der
Bereitschaftspolizei geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten; sie
soll sich aber auch der Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes
annehmen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
Artikel 3
1
Aufgabe der Polizeiseelsorger ist die Verkündigung und Lehre des Wortes Gottes,
die Verwaltung der Sakramente und die seelsorgliche Betreuung der
Polizeivollzugsbeamten.
2
Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten bleibt gewahrt.
Artikel 4
1
Die Polizeiseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.
2
In Ausübung von Lehre und Seelsorge sind die Polizeiseelsorger an staatliche
Weisungen nicht gebunden, sondern ausschließlich ihrer Kirchenleitung
verantwortlich.
Artikel 5
Die
Tätigkeit der Polizeiseelsorger wird vom Lande Nordrhein-Westfalen durch
Bereitstellung der erforderlichen äußeren Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst
in jeder Weise unterstützt; insbesondere sind den Polizeiseelsorgern die zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Unter
Einhaltung der für eine dienstliche Verwendung von Kraftfahrzeugen bestehenden
Bestimmungen stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Polizeiseelsorgern zur
Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstkraftwagen zur Verfügung.
Artikel 7
1
Für die geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten ist in der Regel 14tägig,
mindestens jedoch monatlich eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die
Erörterung religiöser Lebensfragen mit dem Polizeiseelsorger zur Verfügung zu
stellen
2
Außerdem ist den geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten während der
Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen Aussprachen mit dem Polizeiseelsorger
sowie mindestens einmal im Monat zur Teilnahme am Gottesdienst zu geben.
Artikel 8
In den
Polizeischulen und der Bereitschaftspolizei soll bei besonderen Anlässen,
insbesondere vor kirchlichen Feiertagen, bei Beginn und Ende von Lehrgängen,
Ausbildungsabschnitten u. ä. die Abhaltung eines Gottesdienstes für die
evangelischen Polizeivollzugsbeamten innerhalb der Dienstzeit vorgesehen
werden.
Artikel 9
1
Auch den Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes ist während des
Dienstes Gelegenheit zur Erörterung religiöser Lebensfragen mit den
Polizeiseelsorgern zu gewähren.
2
Ort und Zeitpunkt der Aussprachestunden sind allen Polizeivollzugsbeamten
rechtzeitig bekannt zu geben.
Artikel 10
Den
Polizeivollzugsbeamten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit
zu geben, an Sonn- und Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen und sich auch
sonst am kirchlichen Leben zu beteiligen.
Artikel 11
Für
die Teilnahme an Rüsttagen, Rüstzeiten, Werkwochen und sonstigen kirchlichen
Tagungen kann jedem Polizeivollzugsbeamten einmal im Jahr Dienstbefreiung bis
zu sechs Tagen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
Artikel 12
Das
Land Nordrhein-Westfalen stellt den Landeskirchen für die Wahrnehmung der
Polizeiseelsorge nach Maßgabe des Haushaltsplanes einen jährlichen
Pauschalbetrag zur Verfügung.
Artikel 13
Diese
Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
für die Kirchenleitung der
Evangelischen Kirche im Rheinland
gez. D. Dr. Beckmann
gez. Dr. Meyers
Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Bielefeld, den 16. Juli 1962
für die Kirchenleitung der
Evangelischen Kirche von Westfalen
gez.
D. Wilm
Für
den Vorsitzenden und
der
In Vertretung:
gez. Blome
Präses u. stellvertretender Vorsitzender
des Lippischen Landeskirchenrates
MBl. NRW. 1962 S. 1353.