Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung der Laufbahnverordnung; Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden RdErL d. Innenministeriums v. 31.7.1995 -III A 4 - 37.10.00 - 7718/95

 

Historisch:

Durchführung der Laufbahnverordnung; Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden RdErL d. Innenministeriums v. 31.7.1995 -III A 4 - 37.10.00 - 7718/95

233. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.) / 31. 7. 95 (1)

203016


Durchführung der Laufbahnverordnung;
Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden

RdErL d. Innenministeriums v. 31.7.1995 -III A 4 - 37.10.00 - 7718/95

l Nach § 40 Satz l Nr. 3 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 1995 (GV. NW. S. 290), - SGV. NW. 20301 - darf Beamten des gehobenen Dienstes ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie in den letzten beiden Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben. .

1.1 Eine 'Beurteilung im Sinne von Nummer l liegt vor, wenn im Gesamturteil die beste Note vergeben wird, 'die nach den vom jeweiligen kommunalen Dienstherrn angewandten Beurteilungsrichtlinien vergeben werden kann. Da in Nordrhein-Westfalen für den kommunalen Bereich einheitliche Beurteilungsrichtlinien nicht bestehen, bleibt es dem jeweiligen Dienstherrn überlassen, Grundsätze für die dienstliche Beurteilung nach § 104 Abs. l Landesbeamtengesetz (LEG) aufzustellen.

2 Abweichend von dem Erfordernis nach § 40 Satz l Nr. 3 LVO kann ein Amt der Laufbahn des höheren ' Dienstes derselben Fachrichtung unter den Voraussetzungen des § 40 Satz 2 LVO verliehen werden. Danach ist u. a. die erfolgreiche Teilnahme an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erforderlich. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß § 67 Abs. l LVO das Innenministerium.

2.1 Ich weise darauf hin, daß das für meinen Geschäftsbereich durch RdErl. v. 10. 6. 1992 (MBl. NW. S. 91l/ SMBl. NW. 20300) getroffene Auswahlverfahren nach den Richtlinien für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nicht für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt. Von einer besonderen Regelung für den kommunalen Bereich werde ich absehen. Ich habe vorgemerkt, bei der nächsten Änderung der LVO die Befugnis, das Auswahlverfahren nach § 40 Satz l Nr. 3 zu regeln, auf den Dienstherrn zu übertragen.