Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Nebentätigkeitsverordnung Tätigkeit in Ausschüssen RdErl. d. Innenministers v. 19.1.1983 - IIIA 4 - 37.02.40 - 7041/83
Nebentätigkeitsverordnung Tätigkeit in Ausschüssen RdErl. d. Innenministers v. 19.1.1983 - IIIA 4 - 37.02.40 - 7041/83
Nebentätigkeitsverordnung
Tätigkeit in
Ausschüssen
RdErl. d. Innenministers v. 19.1.1983 -
IIIA
4 - 37.02.40 - 7041/83
Nach § 2 Abs. 4 Nr. l der Nebentätigkeitsverordnung (NtV)
vom 21. September 1982 (GV. NW. S. 605/SGV. NW. 20302) gelten als
Nebentätigkeit nicht Tätigkeiten als Mitglied,
a) von Vertretungen und ihren
Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie
b) von Ausschüssen
der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände.
Zur Erläuterung weise ich für den
Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände auf folgendes hin:
1.1
Unter Buchstabe a) fallen alle Ausschüsse, die auf Grund der §§ 41,41 a der
Gemeindeordnung, §§ 32, 32 a der Kreisordnung, §§ 13, 14 a der
Landschaftsverbandsordnung und § 17 des Gesetzes über den Kommunalverband
Ruhrgebiet gebildet werden. Unter Buchstabe b) fallen die nach
sondergesetzlichen Vorschriften gebildeten Ausschüsse. Hierzu zählen
insbesondere:
1.11
die Umlegungsausschüsse
nach § 46 Abs. 2 Nr. l und 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
i.V. mit §§6 und 7 der Verordnung zur Durchführung
des Bundesbaugesetzes,
1.12
die Jugendwohlfahrtsausschüsse und Landesjugendwohlfahrtsausschüsse
nach § 13 Abs. 2 und § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) i.V. mit §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Gesetzes für Jugendwohlfahrt (AG-JWG) und § 21 Abs. l und 3 JWG i.V. mit §§ 11 und 12 AG-JWG.
§ 2 Abs. 4 Nr. l NtV gilt nicht für Beamte als
beratende Mitglieder der Jugendwohlfahrtsausschüsse und der Landesjugendwohlfahrtsausschüsse,
soweit sich ihre Mitwirkung aus dem Hauptamt ergibt und diesem zuzurechnen ist.
1.13
die- Kreisbeiräte bei den Kreisen und kreisfreien Städten und die
Gemeindebeiräte bei den kreisangehörigen Gemeinden als Ausschüsse für
Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen
nach § 13 Abs. l Buchst. c und d des Flüchtlingsgesetzes des Landes NW i.V. mit § l Buchst. c und d der Verordnung über die
Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen im Lande NW,
1.14
die Schulausschüsse
nach § 12 des Schulverwaltungsgesetzes.
1.2
Nicht zu den Ausschüssen i. S. des § 2 Abs. 4 Nr. l NtV
gehören insbesondere, da es sich nicht um kommunale Ausschüsse handelt,
a) die aufgrund des § 137 BBauG i.V. mit § l der
Gutachterausschussverordnung gebildeten Gutachterausschüsse für
Grundstückswerte,
b) der auf Grund des § 137a BBauG i.V. mit § 17 der
Gutachterausschussverordnung gebildete Obere Gutachterausschuss für
Grundstückswerte,
c) die auf Grund von § 46 Abs. 2 Nr.3 BBauG i.V. mit § 18 der
Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes bei den Regierungspräsidenten
gebildeten Oberen Umlegungsausschüsse.
Wird ein Kommunalbeamter zum Geschäftsführer des bei seiner
Anstellungskörperschaft gebildeten Umlegungs- oder Gutachterausschusses
bestellt, so soll ihm diese Tätigkeit im Hinblick auf § 4 Abs. l NtV nicht als Nebentätigkeit übertragen werden. Nach § 12
Abs. l Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes hat die
Gemeinde dem Umlegungsausschuss die für seine Aufgaben erforderlichen
Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen; § 137 Abs. 2 BBauG
bestimmt, dass sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft,
bei der sie gebildet sind, als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit
bedienen. Hierbei handelt es sich um regelmäßig anfallende Aufgaben und in der
Regel der Sache nach um hauptamtliche Tätigkeiten der damit befassten Beamten.
Selbst wenn Gemeinden im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die
Geschäftsführertätigkeit den Beamten nicht im Hauptamt übertragen, sind sie
jedoch nach § 12 Abs. 3 Buchstabe b NtV gehindert,
den Beamten eine Vergütung zukommen zu lassen, da ihnen diese Aufgaben im
Hauptamt zugewiesen werden können (vgl. W Nummer 2 zu § 67 Landesbeamtengesetz
- LBG -, Verwaltungsverordnung vom 4. Januar 1966 - SMB1. NW. 2030 -).
Ein Kommunalbeamter, der nach § 138 Abs. l BBauG i.V. mit der Gutachterausschussverordnung zum Vorsitzenden
des bei seiner Anstellungskörperschaft gebildeten Gutachterausschusses für
Grundstückswerte bestellt worden ist, nimmt keine Aufgabe seiner Behörde i. S.
von § 4 Abs. l NtV wahr, weil es sich bei den
Gutachterausschüssen um Landeseinrichtungen handelt. Daher kann ihm diese
Tätigkeit als Nebentätigkeit übertragen werden. Dabei scheidet die Zahlung
einer Vergütung allerdings aus, wenn - wie vielerorts üblich - der Beamte für
die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird (§ 12 Abs. 3 Buchst. a NtV).
MBl.
NRW. 1983 S. 143.