Historische SMBl. NRW.
Historisch: Diensteid der Beamten RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1963 - II-A l - 25.28 - 97/63
Historisch:
Diensteid der Beamten RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1963 - II-A l - 25.28 - 97/63
Diensteid der Beamten
RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1963 -
II-A l - 25.28 - 97/63
1.
Art. 80 der Verfassung für das Land NW, dem § 61 des Landesbeamtengesetzes entspricht,
verpflichtet die Beamten, folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach
bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden. Unter der Voraussetzung des § 61 Abs. 3 LBG kann an Stelle der Worte
"Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel gebraucht werden.
2.
Beamter ist, wer in der Form von § 8 Abs. 2 LBG rechtswirksam ernannt worden
ist. Die Beamten leisten den Diensteid bei Dienstantritt. Beamte, die sich
weigern, den Diensteid zu leisten, sind zu entlassen (§ 31 Nr. l LBG).
Die besonderen Vorschriften über den Richtereid (§ 38 des Deutschen
Richtergesetzes vom 8. September 1961 — BGB1. I S. 1665) bleiben unberührt.
entfallen
Der Eid bezieht sich auf das Amt, das im Zeitpunkt der Eidesleistung
besteht. Das Amt in diesem Sinne umfasst alle Tätigkeiten in dem bestehenden
Beamtenverhältnis. Ist das Beamtenverhältnis unterbrochen worden, so hat der
Beamte den Eid nach seiner Wiedereinberufung in das Beamtenverhältnis erneut zu
leisten. Das gilt auch bei dem Übertritt zu einem anderen Dienstherrn (§ 32 Abs.
l Nr. 3 LBG). Eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich
des Landesbeamtengesetzes erfordert keine neue Eidesleistung. Dagegen muss der
Eid geleistet werden, wenn ein Beamter von einem Dienstherrn außerhalb des
Anwendungsbereichs des Landesbeamtengesetzes zu einem Dienstherrn im
Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes versetzt wird. Beamte auf Zeit, die
von ihrem Dienstherrn nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden, leisten
keinen neuen Eid. Einen neuen Diensteid leisten gleichfalls nicht Beamte auf
Widerruf, deren Beamtenverhältnis gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG mit dem Bestehen
einer Prüfung endet, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des
Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen
werden.
Der Diensteid ist durch den Dienstvorgesetzten oder einen von ihm
beauftragten Beamten abzunehmen, soweit gesetzlich (z. B. § 49 Abs. 3 GO)
nichts anderes bestimmt ist. Für Ehrenbeamte i. S. von § 183 Abs. 3 Satz 2 LBG
ist diese Vorschrift zu beachten; dabei bestehen keine Bedenken, wenn in einem
solchen Fall die Aufsichtsbehörde selbst nur die Vereidigung des Vorsitzenden
des Ausschusses vornimmt und die übrigen Mitglieder durch diesen namens der
Aufsichtsbehörde vereidigen lässt.
Vor der Eidesleistung ist dem zu Vereidigenden die Eidesformel vorzulesen. Er
ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen. Der Eid wird
durch Nachsprechen der Eidesformel geleistet. Dabei soll die rechte Hand
erhoben werden, über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
von dem Beamten, der den Eid geleistet hat, sowie dem, der die Vereidigung
vorgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Sie ist zu den Personalakten des Beamten
zu nehmen.
Für die Niederschrift dient nachstehendes Muster:
____________________den_____________________
(Behörde)
Niederschrift über die
Vereidigung des
_____________________________________________
(Amtsbezeichnung, Vorname, Zuname)
geb. am ___________________in__________________
(Geburtsort)
Dem zu vereidigenden Beamten wurde die Eidesformel
vorgelesen. Er wurde auf die Bedeutung des Eides hingewiesen. Er wiederholte
unter Erheben der rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können
verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir
Gott helfe.“ *)
v. g. u.
_____________________________________
(Vor- und Zuname)
_____________________________________
(Dienstvorgesetzter oder dessen Beauftragter) **)
7.
Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 dieser Anordnung gelten auch für die Gemeinden,
Gemeindeverbände und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme
der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.
Schriftliche Erklärungen, die auf Grund d. RdErl. v. 7. 2. 1962 (MB1. NW. S. 418) abgegeben worden sind, und der über die Erklärung entstandene
Schriftwechsel sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
*) Ggf. Weglassen der
religiösen Beteuerung. Unter der Voraussetzung des § 61 Abs. 3 LBG kann an
Stelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel gebraucht werden.
**) Soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Vgl. dazu Nr. 5.