Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden Gem. RdErl. d. Innenministers - IIA l -1.30.00 - 16/87 -u. d. Finanzministers - B 1110 - 91.1 - IV B 2- v. 3.2.1987
Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden Gem. RdErl. d. Innenministers - IIA l -1.30.00 - 16/87 -u. d. Finanzministers - B 1110 - 91.1 - IV B 2- v. 3.2.1987
des Landes oder ihre Familienangehörigen
durch Gewaltaktionen erleiden
Gem. RdErl. d. Innenministers - IIA l -1.30.00 - 16/87
-u. d. Finanzministers - B 1110 - 91.1 - IV B 2-
v. 3.2.1987
Bei der Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre
Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden, ist nach folgenden
Richtlinien zu verfahren:
1.
Sind durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen
oder Maßnahmen richtet, Sachen eines Beamten, seiner Familienangehörigen oder
der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder
zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden,
wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang
mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist, dass der Geschädigte anderweitig
keinen Ersatz erlangen kann. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder
sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde der Beamte
durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann 'Ersatz
geleistet werden, ohne dass der Beamte seinen Ersatzanspruch im Klagewege
geltend macht Die Ersatzleistung setzt voraus, dass der Geschädigte seine
Ansprüche gegen Dritte abtritt. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum
Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden. Eine Ersatzleistung wird
nicht gewährt, soweit der Schaden durch eine Hausratversicherung ersetzt wird
oder ersetzt worden wäre, wenn sich der Beamte insoweit ausreichend versichert
hätte.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Der Schaden ist unverzüglich nach
Schadenseintritt bei dem Dienstvorgesetzten unter eingehender Schilderung des
Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter
Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung und - soweit möglich - des Umfangs des
Schadens anzuzeigen.
Leistungen können versagt werden, wenn der Beamte es unterlassen hat, das ihm
Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters
beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die
Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Leistungen sind zu versagen, soweit der Beamte den Eintritt des Schadens zu
vertreten hat oder seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen ist.
Schäden bis 50,- DM werden nicht ersetzt.
Bei der Bemessung der Ersatzleistung ist im Falle der Zerstörung oder des
Abhandenkommens bei beweglichen Sachen vom Wiederbeschaffungspreis auszugehen;
die Minderung des Gebrauchswerts durch Verwendung und Abnutzung ist in
angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Bei unbeweglichen Sachen ist der
Verkehrswert maßgebend.
Im Fall der Beschädigung bemisst sich die
Ersatzleistung nach der Höhe der notwendigen Kosten der Instandsetzung; für
eine nicht zu behebende Wertminderung ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu
leisten. Die Höhe der Ersatzleistung darf insgesamt den nach Absatz l zu
ermittelnden Wert nicht übersteigen.
Die Richtlinien gelten für Richter sowie für Angestellte und Arbeiter des
Landes entsprechend.
MBl. NRW. 1987 S. 483, geändert durch RdErl. v. 18.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 119).