Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Ausnahme von § 24 LBG - Anstellung in einem anderen als dem Eingangsamt - Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 24.10.1996 - 04.01- 11 – 1/97
Ausnahme von § 24 LBG - Anstellung in einem anderen als dem Eingangsamt - Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 24.10.1996 - 04.01- 11 – 1/97
Ausnahme von §
24 LBG
- Anstellung in einem anderen als dem Eingangsamt -
Bek. d.
Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 24.10.1996 -
04.01- 11 – 1/97
Aufgrund
des § 115 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
Landespersonalausschusses (Bek. d. Geschäftsstelle vom 8.10.1982 - SMBl. NW. 20304 -) wird nachstehend der Beschluss des Landespersonalausschusses vom
24.10.1996 - 02.03.01 - 11 - 8/96 - bekannt gemacht:
Der Landespersonalausschuss lässt gemäß § 24 LBG NW allgemein zu, dass eine
Beamtin oder ein Beamter in einem anderen als dem Eingangsamt angestellt wird,
wenn bei der Begründung des Beamtenverhältnisses wegen Verstoßes gegen die Bestimmung
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LBG eine Ernennung nicht vorgelegen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 1
LBG) und die Ausnahme erforderlich ist, um die bislang erreichte Rechtsstellung
in einem Beförderungsamt zu wahren.