Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlass vom 05.12.2001 - MBl.NRW. 2002 S. 536.

 


Historisch: Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v.8.10.1982-04.01-8.-2/82 ¹)

 

Historisch:

Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v.8.10.1982-04.01-8.-2/82 ¹)

8.10.82 (1) 176.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.l2.1986 = MBl. NW.Nr.89einschl.)

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Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses

Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v.8.10.1982-04.01-8.-2/82 ¹)

Auf Grund des § 111 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1982 (GV. NW. S. 596) - SGV. NW. 2030 - gibt sich der Landespersonalausschuß folgende Geschäftsordnung:

§1

(1) Die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses im Sinne des § 113 Abs. 2 LBG führt die im Innenministerium eingerichtete Geschäftsstelle nach Weisung der Vorsitzenden (§ 108 Abs. 6 LBG, § 4 Abs. 2 letzter Satz LRiG). Sie hat die Vorsitzenden über wichtige Angelegenheiten des Landespersonalausschusses zu unterrichten und führt die Bezeichnung:

„Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Leiter der Geschäftsstelle ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Innenministeriums für Grundsatzfragen des Beamtenrechts zuständige Gruppenleiter, dieser wird von dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Beamten vertreten.

(3) Der Geschäftsgang richtet sich nach den für das Innenministerium geltenden Bestimmungen.

§2

(1) Für Anträge an den Landespersonalausschuß gilt die in der Anlage bekanntgegebene Verfahrensordnung. Anlage

(2) Entscheidet der Landespersonalausschuß nach § 110 Abs. l LBG in der Zusammensetzung für Beamtenangelegenheiten, so werden

1. die Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach § 110 Abs. l Nr. l LBG durch einen Unteraus-. schuß I,

2. die Entscheidungen nach § 110 Abs. l Nr. 2 LBG bei Bewerbern für eine Laufbahn des höheren Dienstes durch einen Unterausschuß II und

3. die Entscheidungen nach § 110 Abs. l Nr. 2 LBG bei allen übrigen Bewerbern durch einen Unterausschuß III nach Maßgabe der Verfahrensordnung vorbereitet

(3) Die Unterausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern. Vorsitzender des Unterausschusses I ist das vom Innenminister, Vorsitzender des Unterausschusses II und III das jeweils vom Finanzminister bestimmte Mitglied. Die anderen Mitglieder werden vom Landespersonalausschuß für die Dauer der Amtszeit der berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses (§ 108 Abs. 3 LBG) bestimmt; für jedes Mitglied sind in der gleichen Weise und für die gleiche Dauer Vertreter zu bestimmen.

MBl. NW. 1982 S. 1696.

152. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 12. 1982 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)

8.10.82(2)

(4) Die Mitglieder des Unterausschusses II müssen einer Laufbahn des höheren Dienstes, die Mitglieder des Unterausschusses III einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes angehören.

(5) Für die Unterausschüsse gelten § 112 Abs. l LBG sowie §§ 4, 5, 6 Abs. l Satz l und Abs. 2, §§ 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorsitzenden des Landespersonalausschusses der Vorsitzende des Unterausschusses tritt.

§3

(1) Jedes Mitglied des Landespersonalausschusses xist berechtigt,

1. die dem Landespersonalausschuß vorgelegten Akten einzusehen,

2. von dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für seine Mitwirkung im Landespersonalausschuß von Bedeutung sind,

3. bestimmte Verhandlungsgegenstände aus dem Aufgabenbereich des Landespersonalausschusses auf die Tagesordnung einer Sitzung'setzen zu lassen.

(2) Auf die Mitglieder des Landespersonalausschusses findet § 41 der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

§4

(1) Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstermine und legt die Tagesordnung fest.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder des Landespersonalausschusses. Der Ladung sind die Tagesordnung und die erforderlichen Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht schon früher über-sandt worden sind. Zwischen der Absendung der Ladungen und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dringenden Fällen kann auch mit kürzerer Frist, fernschriftlich oder fernmündlich geladen werden-. ,

(3) Sind Mitglieder an der Teilnahme verhindert, so unterrichten sie unverzüglich ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle und übersenden ihren Stellvertretern die Unterlagen für die Sitzung.

(4) Beabsichtigt der Landespersonalausschuß auf Grund des § 110 Abs. 2 Satz 2 LBG der Landesregierung Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung zu machen, so kann die Geschäftsstelle eine Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde einholen.

(5) Die Geschäftsstelle fordert im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. l die beteiligten Verwaltungen auf, einen Beauftragten zu entsenden. Sie lädt die Personen, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 an der Verhandlung teilnehmen. Für die Ladungen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§5

(1) An den Sitzungen (Verhandlung und Beschlußfassung) nehmen außer den Mitgliedern der Leiter der Geschäftsstelle und das von ihm bestimmte Personal teil.

(2) An der Verhandlung einzelner Tagesordnungspunkte nehmen teil:

1. Beauftragte beteiligter Verwaltungen, wenn sie nach § 112 Abs. 2 LBG zu hören sind oder der Landespersonalausschuß ihre Anhörung beschlossen hat,

2. Sachverständige, deren Zuziehung der Vorsitzende angeordnet hat,

3. andere Bewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBG), deren persön-l liehe Vorstellung vom Landespersonalausschuß beschlossen ist,

4. andere Personen, denen der Landespersonalausschuß auf Antrag die Anwesenheit gestattet hat.

Der Landespersonalausschuß kann die Teilnahme auf Teile einzelner Tagesordnungspunkte beschränken.

§6

(1) Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Verhandlung die Beschlußfähigkeit fest und führt die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung (§ 112 Abs. l Satz 2 LBG in Verbindung mit § 5 Abs. 2) herbei. Er unterrichtet die Anwesenden über wichtige Angelegenheiten des Landespersonalausschusses.

(2) Der Landespersonalausschuß läßt sich die Sach- und Rechtslage in den Fällen des § 2 Abs. l von dem Vorsitzenden des zuständigen Unterausschusses oder seinem Vertreter, im übrigen von dem Leiter der Geschäftsstelle vortragen.

(3) Der Vorsitzende kann durch die Geschäftsstelle die Stellungnahme der Mitglieder des Landespersonalausschusses schriftlich oder mündlich einholen, wenn die Beratung in einer Sitzung nicht erforderlich erscheint oder wegen der Dringlichkeit der Entscheidung nicht möglich ist. Widerspricht ein Mitglied dem abgekürzten Verfahren, so ist die Sache zu verhandeln.

§7

(1) Über die Zulassung beamtenrechtlicher Ausnahmen oder die Zuerkennung der Befähigung eines anderen Bewerbers für eine Laufbahn beschließt der Landespersonalausschuß unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles in freier Überzeugung.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten nach § 110 Abs. l LBG sind sofort nach der Beschlußfassung vom Schriftführer in ein Beschlußbuch einzutragen. Sie sind vom Vorsitzenden des Landespersonalausschusses zu unterschreiben.

§8

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Einen Abdruck der Niederschrift erhält jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1. die Namen der Sitzungsteilnehmer,

2. die Namen der Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben,

3. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

4. die Beratungsgegenstände und - soweit erforderlich -der Ablauf der Verhandlung,

5. der Wortlaut der Beschlüsse.

§9

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses werden durch die Geschäftsstelle in den Fällen

1. des § 110 Abs. l LBG der ahtragstellenden Stelle,

2. des § 110 Abs. 2 LBG der Landesregierung mitgeteilt.

(2) Beschlüsse, die nach § 115 Abs. l LBG bekanntzumachen sind, und allgemeine Bekanntmachungen der Geschäftsstelle sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Im Einzelfall kann der Landespersonalausschuß beschließen, daß daneben auch an anderer Stelle zu veröffentlichen ist.

§10

Die Geschäftsstelle legt dem Landespersonalausschuß jeweils für den in § 108 Abs. 3 Satz l LBG genannten Zeitraum einen Tätigkeitsbericht als Unterlage für die Unterrichtung der Landesregierung nach § 110 Abs. 4 LBG vor.

§11

Diese Geschäftsordnung mit Anlage (Verfahrensordnung) .wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft').

Düsseldorf, den 8. Oktober 1982

Der Landespersonalausschuß

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MBl. NW. ausgegeben am 9. November 1982.


Anlagen: